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   KG, 08.04.2014 - 7 U 97/13   

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https://dejure.org/2014,23713
KG, 08.04.2014 - 7 U 97/13 (https://dejure.org/2014,23713)
KG, Entscheidung vom 08.04.2014 - 7 U 97/13 (https://dejure.org/2014,23713)
KG, Entscheidung vom 08. April 2014 - 7 U 97/13 (https://dejure.org/2014,23713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Berechnung des Architektenhonorars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Berechnung des Architektenhonorars

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; HOAI § 15
    Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Berechnung des Architektenhonorars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist die "Optimierungsphase" abgeschlossen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist die "Optimierungsphase" abgeschlossen? (IBR 2014, 675)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 21.12.2012 - 19 U 181/11

    Architektenhonorar bei Überschreitung einer vereinbarten Kostenobergrenze

    Auszug aus KG, 08.04.2014 - 7 U 97/13
    Die Überschreitung der Kostenobergrenze stellt einen Mangel dar, der dazu führt, dass der Architekt keine höhere Vergütung verlangen kann, als sich bei Vereinbarung der Kostenobergrenze ergibt (vgl. BGH MDR 2003, 453 ; OLG Köln BauR 2013, 1708).
  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 362/01

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Bausumme

    Auszug aus KG, 08.04.2014 - 7 U 97/13
    Die Überschreitung der Kostenobergrenze stellt einen Mangel dar, der dazu führt, dass der Architekt keine höhere Vergütung verlangen kann, als sich bei Vereinbarung der Kostenobergrenze ergibt (vgl. BGH MDR 2003, 453 ; OLG Köln BauR 2013, 1708).
  • KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16

    Formularmäßiger Architektenvertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer

    Soweit diese Auffassung, die auch der Senat seiner Rechtsprechung bislang zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 8. April 2014 - 7 U 97/13 -, juris Rdnr. 27), im Schrifttum vereinzelt abgelehnt und dabei insbesondere behauptet wird, bei der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze handele es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern in Wirklichkeit um eine Garantie für Drittleistungen (vgl. jüngst Retzlaff, NZBau 2017, 131 [132]; bereits zuvor mit pauschalem Bezug zur AGB-Kontrolle Kaufmann, BauR 2011, 1387 [1396]), übersieht die Kritik, dass es gerade zu den Kernaufgaben eines Architekten und Planers gehört, den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauvorhabens - unabhängig von einer daneben möglichen Bausummengarantie (vgl. insoweit nur Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 186) - abzustecken und mit den Kostenvorstellungen des Auftraggebers in Einklang zu bringen (ausführlich dazu BGH, NJW 2013, 1593 m. w. Nachw.).
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