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KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14 |
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1360 BGB, § 1579 Nr 2 BGB, § 1586 Abs 1 BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB, § 1615l Abs 2 BGB
Betreuungsunterhalt: Konkurrenz zwischen Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen Ehemann und nichtehelichen Vater; anteilige Haftung; Wegfall des Anspruchs bei grober Unbilligkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhältnis von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann und gegen den Vater eines Kindes
- rechtsportal.de
Verhältnis von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann und gegen den Vater eines Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Der Ehemann haftet nicht (unbedingt) für das außerehelich gezeugte Kind seiner Ehefrau
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verhältnis von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann und gegen den Vater eines Kindes
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.01.2014 - 121 F 19668/13
- KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14
- BGH - XII ZB 527/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 21.01.1998 - XII ZR 85/96
Anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes für den …
Auszug aus KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14
Dabei ist es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1998, FamRZ 1998, 541- 544) von einer im Grundsatz gleichrangigen Unterhaltspflicht ausgegangen.Auch die Ausführungen des Familiengerichts dazu, hier den Antragsgegner allein zum Unterhalt heranzuziehen, weil die beruflichen Einschränkungen der Antragstellerin allein mit Geburt und Betreuung des neugeborenen Kindes C... ... in Zusammenhang stehen, während für das eheliche Kind der Antragstellerin ein entsprechender Betreuungsbedarf nicht besteht, stehen im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1998 (XII ZR 85/96, FamRZ 1998, 541), die nach wie vor Gültigkeit hat, wie sowohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2004 (XII ZR 183/02, FamRZ 2005, 347) und die dort vorgenommene Differenzierung als auch dessen Entscheidung vom 17. Januar 2007 (FamRZ 2007, 1303-1306) zeigen.
- BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02
Wegfall des Unterhaltanspruches einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines …
Auszug aus KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14
Ein Fall wie der unter dem 17. November 2004 vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (FamRZ 2005, 347-353), in dem die Wiederheirat der nichtehelichen Mutter zu einem Ausschluss des Anspruchs aus § 1615l BGB geführt hatte, sei vorliegend nicht gegeben.Auch die Ausführungen des Familiengerichts dazu, hier den Antragsgegner allein zum Unterhalt heranzuziehen, weil die beruflichen Einschränkungen der Antragstellerin allein mit Geburt und Betreuung des neugeborenen Kindes C... ... in Zusammenhang stehen, während für das eheliche Kind der Antragstellerin ein entsprechender Betreuungsbedarf nicht besteht, stehen im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1998 (XII ZR 85/96, FamRZ 1998, 541), die nach wie vor Gültigkeit hat, wie sowohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2004 (XII ZR 183/02, FamRZ 2005, 347) und die dort vorgenommene Differenzierung als auch dessen Entscheidung vom 17. Januar 2007 (FamRZ 2007, 1303-1306) zeigen.
- BGH, 17.01.2007 - XII ZR 104/03
Zum Unterhalt einer Ehefrau, die ein eheliches und ein nichteheliches Kind …
Auszug aus KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14
Auch die Ausführungen des Familiengerichts dazu, hier den Antragsgegner allein zum Unterhalt heranzuziehen, weil die beruflichen Einschränkungen der Antragstellerin allein mit Geburt und Betreuung des neugeborenen Kindes C... ... in Zusammenhang stehen, während für das eheliche Kind der Antragstellerin ein entsprechender Betreuungsbedarf nicht besteht, stehen im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1998 (XII ZR 85/96, FamRZ 1998, 541), die nach wie vor Gültigkeit hat, wie sowohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2004 (XII ZR 183/02, FamRZ 2005, 347) und die dort vorgenommene Differenzierung als auch dessen Entscheidung vom 17. Januar 2007 (FamRZ 2007, 1303-1306) zeigen.Der generelle Ausschluss eines Anspruchs nach § 1615l Abs. 3 BGB bei bestehender Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1998, die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2007 (FamRZ 2007, 1303-1306) noch einmal bestätigt wurde, nicht in Einklang zu bringen.
- BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und …
Auszug aus KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14
Diesen Überlegungen ist in der Literatur zu Recht das Argument entgegen gehalten worden, bei der Änderung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes habe der Gesetzgeber sich auf die Anpassung der Vorschriften über den Betreuungsunterhalt beschränken können, denn nur dies sei ihm vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 2007 (NJW 2007, 1735) auferlegt worden (vgl. etwa Griesche in FamFR 2011, 51 [52]). - BGH, 02.10.2013 - XII ZB 249/12
Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die …
Auszug aus KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14
Insoweit kommt es auf die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2013 (XII ZB 249/12, zit.n.juris) nicht an. - OLG Nürnberg, 05.08.2010 - 10 UF 702/10
Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter wegen Kindesbetreuung: Verwirkung …
Auszug aus KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14
Das OLG Nürnberg hat dazu in seiner Entscheidung vom 26. August 2010 (FamRZ 2011, 735-736) ausgeführt, eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Betreuungsunterhalt sei bereits deshalb zweifelhaft, weil der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 zwar die Bestimmungen des § 1615l BGB und des § 1570 BGB einander angeglichen habe, es jedoch trotz der Diskussion über die Verwirkungsproblematik beim Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern (vgl. z.B. Peschel-Gutzeit, FPR 2005, 344; Schilling, FPR 2005, 513) bei der Verweisung auf das Verwandtenrecht belassen habe.
- OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 UF 273/17
Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft
Das gilt insbesondere für solche Konstellationen, in denen die Eltern zu keinem Zeitpunkt ein eheähnliches Verhältnis geführt haben, beispielsweise im Fall der Zeugung eines Kindes mit einer Frau, die bereits in einer festen Beziehung mit einem anderen Mann lebt (vgl. dazu richtig KG Berlin, Beschluss vom 8.10.2014 - 3 UF 38/14 -, zitiert nach juris, Rdnr. 20, 21). - OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15
Unterhaltsverfahren: Rangverhältnis zwischen Betreuungs- und Familienunterhalt; …
Vielmehr wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH FamRZ 1998, 541) von einem Grundsatz gleichrangiger Unterhaltspflicht ausgegangen (KG NZFam 2015, 721; BGH FamRZ 08, 1739).