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   KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03   

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https://dejure.org/2003,4263
KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03 (https://dejure.org/2003,4263)
KG, Entscheidung vom 08.12.2003 - 8 U 163/03 (https://dejure.org/2003,4263)
KG, Entscheidung vom 08. Dezember 2003 - 8 U 163/03 (https://dejure.org/2003,4263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung einer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen; Unzulässigkeit der Berufung mangels ausreichender Begründung; Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bei Nichtausführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten; Nachweis der Möglichkeit von ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen erst nach Instandsetzungsarbeiten; Mietausfallschaden nur bei bestimmtem Mietinteressenten

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 3; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 320; ; BGB § 326; ; BGB § 536 a.F.; ; BGB § 557

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fälligkeit der Schönheitsreparaturen erst nach Instandsetzungsarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90

    Rückgabe der Mietsache

    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Sind die Voraussetzungen des § 326 BGB erfüllt und befinden sich die Parteien im Abwicklungsstadium, dann geht der Ersatz des Mietausfalls als Rechnungsposten in den Schadensersatz wegen Nichterfüllung ein (BGH DWW 1998, 42; BGH NJW 1991, 2416; Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V.A., Rndr. 180).
  • BGH, 27.04.1994 - XII ZR 16/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch

    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Vermieter sämtliche nach der Lage des konkreten Falles in Betracht kommende Umstände aus seinem Bereich ausschließen (BGH NJW 1994, 1880; NJW 2000, 2344; Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., III. A., Rdnr. 960a, 961).
  • BGH, 01.03.2000 - XII ZR 272/97

    Substantiierung und Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Mietsache

    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Vermieter sämtliche nach der Lage des konkreten Falles in Betracht kommende Umstände aus seinem Bereich ausschließen (BGH NJW 1994, 1880; NJW 2000, 2344; Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., III. A., Rdnr. 960a, 961).
  • OLG Hamburg, 25.10.1989 - 4 U 255/88

    Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; Ausübung eines

    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Im übrigen ist Voraussetzung für den Ersatzanspruch wegen Mietausfalls, dass der Vermieter darlegt, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines Mietvertrages bereit gewesen war(OLG Hamburg WuM 1990, 77; OLG Düsseldorf ZMR 1990, 340).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1990 - 10 U 94/89
    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Im übrigen ist Voraussetzung für den Ersatzanspruch wegen Mietausfalls, dass der Vermieter darlegt, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines Mietvertrages bereit gewesen war(OLG Hamburg WuM 1990, 77; OLG Düsseldorf ZMR 1990, 340).
  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Dabei ergibt sich der Ersatzanspruch des Vermieters vor Eintreten der Voraussetzungen des § 326 BGB aus § 286 Abs. 1 BGB (vgl. BGH WuM 1995, 149).
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 177/95

    "Bilanzanalyse Pro 7"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Bei einer Mehrheit von Ansprüchen ist für jeden einzelnen eine Begründung notwendig (BGH NJW 1991, 1683; 1993, 697; 1998, 1399).
  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Deshalb liegt allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben oder vom Mieter angebrachte Einrichtungen oder bauliche Maßnahmen nicht entfernt worden sind, noch keine Vorenthaltung der Mietsache (BGHZ 104, 285,289; Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V.A., Rdnr. 19).
  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 103/82

    Berücksichtigung entwicklungsbedingter Werterhöhungen bei der Bemessung der

    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Der Vermieter muss zunächst einmal beweisen, dass der Schaden, für den der Ersatz begehrt wird, während der Vertragszeit eingetreten ist, also bei Gebrauchsüberlassung noch nicht vorhanden war (BGH NJW 1984, 1880; Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., III.A., Rdnr. 959; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 2. Auflage, § 548 BGB, Rdnr.1).
  • BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 116/62
    Auszug aus KG, 08.12.2003 - 8 U 163/03
    Welcher Zustand der Mietsache vertragsgemäß ist, also welche Sollbeschaffenheit sie aufweisen muss, hängt von den getroffenen Vereinbarungen bzw. der Auslegung des Mietvertrages nach §§ 133, 157 BGB ab, wobei alle den Parteien erkennbaren Umstände mit zu berücksichtigen sind (BGH ZMR 1964, 79).
  • KG, 12.11.1973 - 8 U 1809/72
  • LG Berlin, 17.02.1987 - 63 S 116/86
  • KG, 28.04.2008 - 8 U 154/07

    Wohnraummiete: Fälligkeit von Schönheitsreparaturen

    Solange Schönheitsreparaturen wegen bauseitiger Schäden nicht sinnvoll und fachgerecht ausgeführt werden können, tritt deren Fälligkeit nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 08. Dezember 2003 - 8 U 163/03, KG Report 2004, 234; Langenberg, a.a.O., 1. Teil, D., Rdnr. 28f., Seite 96).

    Dies wird indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich dann, wenn sich die vermieteten Räume in einem solchen schlechten baulichen Zustand befinden, dass die Ausführung der Schönheitsreparaturen wirtschaftlich sinnlos ist und daher dem Verlangen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen der Einwand der unzulässige Rechtsausübung entgegensteht, § 242 BGB (vgl. Senatsurteil vom 08. Dezember 2003, a.a.O.; nach AG Hamburg ZMR 2002, 433 : auch nicht, wenn es sich nur um einige Risse im Putz im Übergangsbereich zwischen Decken -und Wandflächen handelt).

  • AG Berlin-Wedding, 10.08.2010 - 11 C 696/08

    Schönheitsreparaturen - Streichen Sockelleisten, Fußbodenleisten

    Solange Schönheitsreparaturen wegen bauseitiger Schäden nicht sinnvoll und fachgerecht ausgeführt werden können, tritt deren Fälligkeit nicht ein (KG Berlin Urteil vom 8. Dezember 2003 - 8 U 163/03).
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