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KG, 08.12.2008 - (3) 1 Ss 455/08 (136/08) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Strafbarkeit der Verwendung einer Amtsbezeichnung einer offensichtlich nicht existenten Behörde
- Judicialis
StGB § 132
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 132
Strafbarkeit der Verwendung einer Amtsbezeichnung einer offensichtlich nicht existenten Behörde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 12.08.2008 - 61 Js 2407/07
- KG, 08.12.2008 - (3) 1 Ss 455/08 (136/08)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89
Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem …
Auszug aus KG, 08.12.2008 - 1 Ss 455/08
Sinn und Zweck des § 132 a StGB ist der Schutz der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung, die gegenüber Inhabern von Amtsbezeichnungen und hieraus resultierenden besonderen Funktionen anders reagieren und damit Hochstaplern, die den Anschein besonderer Vertrauenswürdigkeit erwecken, leichter in die Hände fallen könnte (vgl. BGHSt 36, 277, 279;… von Bubnoff, a.a.O., § 132 a Rdn. 2;… Fischer, StGB 55. Aufl., § 132 a Rdn. 2 - jeweils m.w.N. -). - OLG Dresden, 19.04.2000 - 1 Ss 592/99
Amtsanmaßung; Mißbrauch; Titel; Berufsbezeichnung; Städtischer Amtsleiter; …
Auszug aus KG, 08.12.2008 - 1 Ss 455/08
Tatbestandsmäßig i.S.d. § 132 a StGB ist ein Verhalten aber nur dann, wenn die Führung einer Amtsbezeichnung unter Umständen erfolgt, die geeignet sind, einen falschen Eindruck zu erwecken (…vgl. von Bubnoff in Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 132 a Rdn. 24; OLG Dresden NJW 2000, 2519, 2520), wobei auch der Schutzzweck der Norm heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 31, 61, 62). - BGH, 13.05.1982 - 3 StR 118/82
Strafbares Führen eines Titels durch Inanspruchnehmen des Titels im privaten …
Auszug aus KG, 08.12.2008 - 1 Ss 455/08
Tatbestandsmäßig i.S.d. § 132 a StGB ist ein Verhalten aber nur dann, wenn die Führung einer Amtsbezeichnung unter Umständen erfolgt, die geeignet sind, einen falschen Eindruck zu erwecken (…vgl. von Bubnoff in Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 132 a Rdn. 24; OLG Dresden NJW 2000, 2519, 2520), wobei auch der Schutzzweck der Norm heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 31, 61, 62).