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   KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10   

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https://dejure.org/2011,14900
KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10 (https://dejure.org/2011,14900)
KG, Entscheidung vom 09.02.2011 - 19 W 34/10 (https://dejure.org/2011,14900)
KG, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 19 W 34/10 (https://dejure.org/2011,14900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 92 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 887 Abs 1 ZPO, § 887 Abs 2 Halbs 2 ZPO, § 891 S 3 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Ersatzvornahme bei titulierter Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung und zur Erstellung eines Buchauszugs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei den titulierten Pflichten zur Erteilung einer Abrechnung und Erstellung eines Buchauszuges handelt es sich jeweils um im Wege der Ersatzvornahme zu vollstreckende vertretbare Handlungen; Bestehen einer Pflicht zur Anhörung eines Schuldners mit dem Einwand der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsvollstreckung der Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung und Erstellung eines Buchauszuges; Zulässigkeit des Einwandes der subjektiven Unmöglichkeit im Verfahren der Zwangsvollstreckung; Höhe des Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anspruch auf Abrechnung, Buchauszug, Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme, titulierter Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, Vollstreckungsgegenklage, Einwand der Unmöglichkeit

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 43/08

    Zuständigkeit deutscher Gerichte i.R.e. Beschränkung der Zwangsvollstreckung im

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Bei beiden titulierten Leistungspflichten handelt es sich um vertretbare Handlungen i.S.d. § 887 Abs. 1 ZPO; dies gilt sowohl hinsichtlich der hier in Frage stehenden Abrechnungsverpflichtung (BGH, NJW 2006, 2706 Tz. 13), als auch hinsichtlich der titulierten Pflicht der Schuldner zur Erstellung eines Buchauszugs (BGH, NJW-RR 2010, 279 Tz. 21 m.w.N.).

    Davon ausgehend ist auch die - zwischen den Parteien hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen ebenfalls streitige - Erwägung des Landgerichts, der Gläubiger oder von ihm beauftragte Dritte seien im Falle der Ermächtigung womöglich nicht in der Lage, die vertretbare Handlung vorzunehmen, als Kehrseite des Unmöglichkeitseinwandes für das Vollstreckungsverfahren nicht erheblich (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 279 Tz. 24; OLG Rostock, JurBüro 2009, 162 Tz. 44).

    Der Ausspruch zur Duldung ergibt sich aus der den Schuldnern aus der Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme erwachsenden Duldungspflicht (BGH, NJW-RR 2010, 279 Tz. 26).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZB 2/05

    Berücksichtigung der Unzumutbarkeit der vorzunehmenden Handlung

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Der damit verbundene Einwand der - subjektiven - Unmöglichkeit, der zudem hinsichtlich seiner tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien im Streit steht, ist im Gegensatz zum Erfüllungseinwand vom Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen (BGH, NJW-RR 2006, 202 Tz. 11).

    Die Schuldner sind mit ihrem Einwand indes nicht gänzlich ausgeschlossen; es steht ihnen offen, ihre Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 795, 767 ZPO zu erheben (BGH, NJW-RR 2006, 202 Tz. 11) und bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von den Möglichkeiten der §§ 795, 769 ZPO Gebrauch zu machen.

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Zwar ist der Erfüllungseinwand nicht nur zur Begründung einer Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Verfahren nach § 887 ZPO beachtlich (BGH, NJW 2005, 367 Tz. 11; GuT 2005, 256 Tz. 7).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 94/05

    Zwangsvollstreckung bei Betriebskostenabrechnungen

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Bei beiden titulierten Leistungspflichten handelt es sich um vertretbare Handlungen i.S.d. § 887 Abs. 1 ZPO; dies gilt sowohl hinsichtlich der hier in Frage stehenden Abrechnungsverpflichtung (BGH, NJW 2006, 2706 Tz. 13), als auch hinsichtlich der titulierten Pflicht der Schuldner zur Erstellung eines Buchauszugs (BGH, NJW-RR 2010, 279 Tz. 21 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.04.2008 - 25 W 28/08

    Internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Anordnung der

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Die Anordnung der Ersatzvornahme beinhaltet bereits eine Verpflichtung des Schuldners, die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen zu dulden, was die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zu den Wohn- und Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die dort etwaig vorhandenen und zur Abrechnung und Erteilung des Buchauszuges notwendigen Unterlagen umfasst (OLG Hamm, Beschluss v. 18. April 2008 - 25 W 28/08 -, Tz. 34 - juris).
  • OLG Rostock, 25.11.2008 - 1 W 51/08

    Voraussetzungen der Anordnung der Ersatzvornahme für die Verpflichtung zur

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Davon ausgehend ist auch die - zwischen den Parteien hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen ebenfalls streitige - Erwägung des Landgerichts, der Gläubiger oder von ihm beauftragte Dritte seien im Falle der Ermächtigung womöglich nicht in der Lage, die vertretbare Handlung vorzunehmen, als Kehrseite des Unmöglichkeitseinwandes für das Vollstreckungsverfahren nicht erheblich (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 279 Tz. 24; OLG Rostock, JurBüro 2009, 162 Tz. 44).
  • OLG Köln, 31.10.2008 - 19 W 17/08

    Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges; Voraussetzungen einer

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Mögliche Verzögerungen der Schuldner bei der Erbringung der titulierten Leistungen rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, sie würden nach Erlass des Ermächtigungsbeschlusses dem Gläubiger oder dessen Beauftragten das Betreten und Durchsuchen ihrer Wohn- und Geschäftsräume auch weiterhin verweigern (OLG Köln, OLGR Köln 2009, 549 Tz. 9).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 4/05

    Beachtlichkeit des Einwands der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Zwar ist der Erfüllungseinwand nicht nur zur Begründung einer Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Verfahren nach § 887 ZPO beachtlich (BGH, NJW 2005, 367 Tz. 11; GuT 2005, 256 Tz. 7).
  • KG, 24.02.2006 - 7 W 19/06

    Wohneigentum: Klage auf Nachbesserung; Zahlung eines Vorschusses und Erstattung

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10
    Über den Vorschuss ist abzurechen; soweit er nicht verbraucht wurde, ist er vom Gläubiger zurückzuerstatten (KG, KGR 2006, 417 Tz. 3 m.w.N.).
  • LG Berlin, 09.10.2015 - 65 T 180/15

    Zwangsvollstreckung einer Vermieterpflicht zur Mängelbeseitigung: Ausschluss

    Das gilt ebenso für den Einwand der subjektiven Unmöglichkeit (vgl. KG Beschl. v. 09.02.2011 - 19 W 34/10, Rn. 11, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18

    Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit bei Vollstreckung eines

    Maßgebend ist nicht die Höhe des beantragten Kostenvorschusses (diese wäre ggf. für den Beschwerdewert maßgeblich, wenn es um eine Beschwerde der Schuldnerin ginge), sondern das Interesse der Gläubigerin an der Erstellung des Buchauszuges (vgl. KG, Beschluss vom 9.2.2011, 19 W 34/10, zitiert nach juris, Tz. 19).
  • LG Berlin, 14.09.2012 - 63 T 169/12

    WEG: Wie vollsteckt Mieter gegen Sondereigentümer?

    Der Wertfestsetzung war der Wert der Hauptsache zugrunde zu legen (KG, Beschl. v. 9. Februar 2011 - 19 W 34/10 - Tz. 19, juris).
  • OLG Rostock, 03.11.2020 - 3 W 63/20

    Streitwert einer Vollstreckungsermächtigung zur Ersatzvornahme

    Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen (OLG München, Beschl. v. 07.02.2018, 13 W 101/18, JurBüro 2018, 247; KG, Beschl. v. 09.02.2011, 19 W 34/10, zit. n. juris; OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2008, 1 W 51/08, JurBüro 2009, 162; OLG Rostock, Beschl. v. 26.09.2008, 1 W 82/08, JurBüro 2009, 105; LG Berlin, Beschl. v. 24.02.2012, 63 T 18/12, WuM 2012, 213).
  • LAG Köln, 18.05.2012 - 12 Ta 47/12

    Zwangsvollstreckung; Umfang der Verpflichtung des Schuldners zur Duldung von

    Diese umfasst auch die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zu den Wohn- und Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die dort etwaig vorhandenen und zur Abrechnung notwendigen Unterlagen (vgl. zur Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges: KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2011, 19 W 34/10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2008, 25 W 28/08, juris).
  • OLG Hamburg, 13.02.2015 - 9 W 5/15

    Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Erteilung eines dem Handelsvertreter

    Soweit sich die Schuldnerin darauf beruft, dass der zur Verfügung gestellte Buchauszug alle objektiv verfügbaren Informationen enthalte und die Beibringung weiterer Informationen für jeden unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer objektiv unmöglich sei, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass dieser Einwand nur die subjektive Unmöglichkeit zu begründen vermag und im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist (BGH, NJW-RR 2006, 202 Tz.11; KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2011 - 19 W 34/10 Tz. 11 - juris).
  • LG Berlin, 24.02.2012 - 63 T 18/12

    Ermächtigung des Gläubigers auf Antrag zur Handlungsvornahme und Verurteilung des

    Sie sind vom Schuldner nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern allein in einem - neuerlichen - Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen (BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - I ZB 2/05-, NJW-RR 2006, 202 Tz. 11; KG, Beschl. v. 9. Februar 2011 - 19 W 34/10 - Tz. 11, [...]).
  • LG Essen, 19.10.2022 - 7 T 219/22

    Mängelbeseitigung wegen Annahmeverzug nicht möglich!

    § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2012 — 63 T 18/12 —; Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO § 887; KG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2011 — 19 W 34/10).
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