Rechtsprechung
   KG, 09.03.2012 - 4 VAs 10/12 - 161 Zs 2709/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5519
KG, 09.03.2012 - 4 VAs 10/12 - 161 Zs 2709/11 (https://dejure.org/2012,5519)
KG, Entscheidung vom 09.03.2012 - 4 VAs 10/12 - 161 Zs 2709/11 (https://dejure.org/2012,5519)
KG, Entscheidung vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 - 161 Zs 2709/11 (https://dejure.org/2012,5519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,5519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 456a Abs 1 StPO
    Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorschaltbeschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 456a Abs. 1 StPO; Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde; Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 456a Abs. 1
    Strafvollstreckung; Anforderungen an die Entscheidung über eine Vorschaltbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2012, 207
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 27.01.2009 - 1 Zs 1465/08

    Strafvollstreckung: Inhalt der Zurückweisung des Antrags eines in Deutschland

    Auszug aus KG, 09.03.2012 - 4 VAs 10/12
    Die Vollstreckungsbehörde muss bei der Entscheidung erkennen lassen, welche Überlegungen sie bei der Abwägung angestellt hat und welche Gründe für die Entscheidung maßgeblich waren (vgl. KG StV 2009, 594; Senat aaO).

    Auch der Umstand, dass mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung das öffentliche Interesse an deren Fortsetzung gegenüber den persönlichen Belangen des Verurteilten an Gewicht verliert (vgl. KG StV 2009, 594), hat nicht erkennbar Eingang in die Abwägung gefunden.

    Er darf die nach § 456a StPO der Vollstreckungsbehörde vorbehaltene Ermessensentscheidung nicht durch eigene Bewertungen oder Vorstellungen ersetzen (vgl. KG StV 2009, 594).

  • OLG Dresden, 12.02.2016 - 2 VAs 26/15

    Mehrfacher Ermessensfehlgebrauch einer Strafvollstreckungsbehörde;

    Die Entscheidungen enthielten zudem keine Erwägungen zu der Frage, inwieweit mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung das öffentliche Interesse an deren Fortsetzung gegenüber den persönlichen Belangen des Verurteilten an Gewicht verliert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. März 2012 - 4 VAs 10/12, 4 VAs 10/12- 161 Zs 2709/11 -, und StV 2009, 594).
  • VG Oldenburg, 06.02.2013 - 11 A 4259/12

    Anspruch auf eine Abschiebung nach Polen nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU

    Der Kläger müsste also zunächst auf eine Beseitigung des derzeit aus § 456a StPO folgenden Abschiebungshindernisses hinwirken, in dem er bei der zuständigen Staatsanwaltschaft das Absehen von der Vollstreckung der Maßregel nach dieser Norm beantragt (vgl. zur Antragsbefugnis des Betroffenen etwa KG, Beschluss vom 9. März 2012 - 4 VAs 10/12 u.a. -, juris Rn. 1; Appl, Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 456a Rn. 3a).

    Wird der Antrag abgelehnt, stünde ihm dagegen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23 ff. EGGVG offen (vgl. KG, Beschluss vom 9. März 2012 - 4 VAs 10/12 u.a. -, juris Rn. 2; Appl, aaO., § 456a Rn. 5).

    Die vorgenannten Aspekte können allerdings von der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafvollstreckungsgerichten bei ihrer Entscheidung, ob ein Absehen von der weiteren Vollstreckung der Maßregel verantwortbar ist, berücksichtigt werden (vgl. KG, Beschluss vom 9. März 2012 - 4 VAs 10/12 u.a. -, juris Rn. 7; bezogen auf § 67d Abs. 2 StGB auch OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 Ws 183/89 -, NStZ 1989, 589 f. - juris Rn. 6).

  • OLG Bamberg, 17.03.2014 - VAs 2/14

    Bedeutung der Kriminalprognose bei Absehen von weiterer Strafvollstreckung wegen

    In Rahmen der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nach § 456 a Abs. 1 StPO zu treffenden originären, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für den Fall der Ausweisung abgesehen wird, kommt einer ungünstigen Kriminalprognose nur insoweit Bedeutung zu, als aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme zu belegen ist, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2013 - 2 VAs 5/13 = NStZ-RR 2013, 227 = OLGSt StPO § 456a Nr. 10 und KG, Beschluss vom 09.03.2012 - 4 VAs 10/12 = StraFo 2012, 337 f.).

    Dabei muss diese Annahme mit konkreten Anhaltspunkten belegt werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; KG, Beschluss vom 09.03.2012 - 4 VAs 10/12 = StraFo 2012, 337 f.).

  • OLG Hamm, 02.09.2020 - 1 VAs 38/20

    Absehen von der Vollstreckung, lebenslange Freiheitsstrafe, Abschiebung,

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - III-1 VAs 58/11 -, juris, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris); Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5, m.w.N.).

    Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (Senatsbeschluss vom 21. April 2011 - III-1 VAs 12/11 - KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 VAs 19/10 -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

  • OLG Hamm, 15.03.2021 - 1 VAs 10/21

    Absehen von der Strafvollstreckung; Abschiebung; ungünstige Kriminalprognose;

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - III-1 VAs 58/11 -, juris, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5, m.w.N.).

    Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (Senatsbeschluss vom 21. April 2011 - III-1 VAs 12/11 - KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 VAs 19/10 -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 29.04.2020 - 2 VAs 3/20

    Keine erhöhte Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Strafvollzug

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung willkürlich ist, wenn die Vollstreckungsbehörde von einem unvollständig ermittelten oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat oder wenn sie insgesamt keine diese Prüfung ermöglichende Begründung enthält (vgl. Senat, 2 VAs 29/18 v. 17.06.2019, 2 VAs 5/17 v. 06.03.2017; 2 VAs 10/14 v. 07.07.2014; KG 4 VAs 10/12 v. 23.01.2012 - StraFo 2012, 337; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 456a Rn. 9, § 28 EGGVG Rn. 10).
  • OLG Hamm, 08.03.2021 - 1 VAs 3/21

    Absehen von der Strafvollstreckung; Abschiebung; ungünstige Kriminalprognose;

    Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 VAs 58/11 -, juris m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.09.2020 - 1 VAs 54/20

    Absehen von der Vollstreckung, Sicherungsverwahrung, Abschiebung, Rückkehrgefahr,

    Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob die die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, wozu auch die Überprüfung gehört, ob die Vollstreckungsbehörde Gesichtspunkte zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder ob sie maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 zu 4 VAs 10/12, BeckRS 2012, 11912; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO und Nebengesetze, 63. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 10).
  • LG Berlin, 11.04.2018 - 589 StVK 102/18

    Ausweisung eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten aufgrund

    Bei der Sicherungsverwahrung erlangt die Kriminalprognose nur dann Bedeutung im Rahmen des § 456a StPO, wenn auf Grund konkreter Tatsachen ( vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris) die Annahme begründet ist, dass der Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen wird (vgl. nur OLG Bamberg, a.a.O. - rechtskräftig nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch den BGH).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht