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   KG, 09.03.2015 - 2 U 72/11 .EnWG, 2 U 72/11 EnWG   

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https://dejure.org/2015,11736
KG, 09.03.2015 - 2 U 72/11 .EnWG, 2 U 72/11 EnWG (https://dejure.org/2015,11736)
KG, Entscheidung vom 09.03.2015 - 2 U 72/11 .EnWG, 2 U 72/11 EnWG (https://dejure.org/2015,11736)
KG, Entscheidung vom 09. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, 2 U 72/11 EnWG (https://dejure.org/2015,11736)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 EEG 2009, § 12 Abs 1 EEG 2009, § 13 EEG 2009, § 14 EEG 2009, § 13 EnWG 2005
    Entschädigung eines Windkraftanlagenbetreibers für entgangene Stromeinspeisevergütung: Abgrenzung zwischen einer entschädigungspflichtigen Maßnahme des Einspeisemanagements und der Wahrnehmung der Systemverantwortung durch den Netzbetreiber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Betreibers einer Windkraftanlage wegen entgangener Einspeisevergütung aufgrund der Abschaltung wegen drohender Überlastung des Netzes

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Entschädigungspflicht bei Drosselung von Windkraftanlagen durch den Netzbetreiber KG Berlin

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 13 Abs. 2 EnWG, §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 EEG 2009
    Zur Abgrenzung von entschädigungspflichtigen Maßnahmen des Einspeisemanagements bei EE-Anlagen zur bloßen Wahrnehmung der Systemverantwortung durch den Netzbetreiber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Betreibers einer Windkraftanlage wegen entgangener Einspeisevergütung aufgrund der Abschaltung wegen drohender Überlastung des Netzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16

    Entschädigung eines Windenergieanlagenbetreibers für entgangene

    Die Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteile vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354 und vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48), wonach für diesen Anspruch maßgeblich sei, auf welcher Rechtsgrundlage der Netzbetreiber tatsächlich gehandelt habe, sei unrichtig und ermangele der Begründung.

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt für die Beurteilung der hiesigen Maßnahmen diejenige Rechtsgrundlage maßgeblich, die der fragliche Netzbetreiber tatsächlich herangezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 29 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 20 nach juris).

    Denn tatsächlich lagen auch im hiesigen Fall - was der Senat bereits in der Vergangenheit ergänzend herangezogen hat (vgl. Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 22ff nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 21ff nach juris) - die Voraussetzungen für Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 gar nicht vor, so dass der Beklagten solche nicht rechtmäßig möglich gewesen wären.

    Weil die Abnahmepflicht mit der Anschlusspflicht korrespondiert, diese aber nur den Netzbetreiber trifft, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist bzw. in das eingespeist werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 21 nach juris Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 32 nach juris), ist die Beklagte hieran nicht beteiligt.

    Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon deswegen nicht vor, weil es an einem betriebsbezogenen Vorgehen durch die Beklagte fehlt, deren Anforderungen gegenüber der Streithelferin sich nur mittelbar auf den Betrieb der klägerischen Anlage auswirkten (vgl. ebenso Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 40 nach juris; Senat, Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 33 nach juris).

    Soweit der Senat die Revision bei seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2015 wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hatte (Senat, Urteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 42 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 - 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 36 nach juris), sind diese Entscheidungen mangels Rechtsmittels rechtskräftig geworden.

  • KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13

    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen der

    aa) Die Beklagte als Übertragungsnetzbetreiber ist zwar mögliche Schuldnerin des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG, REE 2015, 107, zitiert nach juris Rn. 17 - 21).

    Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Netzbetreiber und der sich im Fall der Rechtswidrigkeit daran anknüpfenden Schadensersatzansprüche ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Netzbetreiber tatsächlich gehandelt haben (Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG, a. a. O., juris Rn. 29).

    Für den Fall, dass etwa Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG nur ergriffen werden, um der Entschädigungspflicht nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 zu entgehen, können die betroffenen Anlagenbetreiber einen - freilich verschuldensabhängigen - Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines gesetzlich (§ 8 EEG 2009) oder vertraglich (§ 20 EnWG) begründeten Schuldverhältnisses gemäß § 280 BGB geltend machen (Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG, a. a. O., juris Rn. 29).

    (2) Abgesehen von der eindeutigen Handlungsweise der regelnden Netzbetreiber lagen die Voraussetzungen für eine Maßnahme des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch nicht vor (vgl. zu den folgenden Kriterien auch bereits Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG, a. a. O. juris Rn. 31 - 35).

    bb) Abgesehen davon steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nicht zur Seite, weil zwischen den Parteien des Rechtsstreits weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2015 - 2 U 72/11.EnWG, a. a. O., juris Rn. 21).

  • OLG Naumburg, 20.03.2020 - 7 Kart 2/19

    Notmaßnahme NSM - Stromerzeugung und -einspeisung: Anspruch auf Vergütung bzw.

    Die von der Klägerin angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen für eine Notfallmaßnahme vorlagen, betrifft nicht die rechtliche Zuordnung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG 2005/2011 oder § 13 Abs. 2 EnWG 2005 / 2011, sondern die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und damit letztlich eine Frage der Begründung eines - verschuldensabhängigen - Schadensersatzanspruchs (ebenso KG Berlin, Urteil v. 09.03.2015, 2 U 72/11.EnWG, ZNER 2015, 354; KG Berlin, Urteil v. 13.08.2015, 2 U 112/13.EnWG, ZNER 2016, 48, in juris Tz. 20).
  • LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Kurzfristige Überlastungen, die durch Netzentwicklungsmaßnahmen weder vermieden noch behoben werden können, begründen hingegen keine Überlastung der Netzkapazität und keinen Netzengpass i.S.d. Einspeisemanagement-Regelung; Gefährdungen oder Störungen, die durch Extremwettersituationen hervorgerufen werden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, sondern sind höhere Gewalt (KG, BeckRS 2015, 9943; KG, BeckRS 2016, 16989).

    Anspruchsberechtigte sind die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; der Begriff ist in § 3 Nr. 2 EEG 2009 bzw. § Nr. 2 EEG 2014 legaldefiniert (Hoppenbrock, a.a.O., Rdnr. 25; Lülsdorf, a.a.O., Rdnr. 11; KG, Urteil vom 09.03.2015, 2 U 72/11, BeckRS 2015, 9943).

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