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   KG, 09.03.2022 - Verg 3/18   

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https://dejure.org/2022,25287
KG, 09.03.2022 - Verg 3/18 (https://dejure.org/2022,25287)
KG, Entscheidung vom 09.03.2022 - Verg 3/18 (https://dejure.org/2022,25287)
KG, Entscheidung vom 09. März 2022 - Verg 3/18 (https://dejure.org/2022,25287)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer Vergabekammer Kartellvergaberechtliches Vergabeverfahren in Form eines Teilnahmewettbewerbs mit anschließendem Verhandlungsverfahren mit europaweiter Ausschreibung Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens in der ...

  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer Vergabekammer Kartellvergaberechtliches Vergabeverfahren in Form eines Teilnahmewettbewerbs mit anschließendem Verhandlungsverfahren mit europaweiter Ausschreibung Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens in der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentlicher Auftrag ja oder nein: Auftraggeber muss sich festlegen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freiwillige EU-Bekanntmachung: Konsequenzen für die Kostentragung im Nachprüfungsverfahren? (VPR 2023, 36)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Brandenburg, 12.07.2012 - Verg W 6/12

    Keine Gebührenbefreiung für kommunale Eigenbetriebe!

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Die Vergabekammer hat in ihrer Kostenentscheidung über die Festsetzung der Verfahrensgebühr (§ 128 Abs. 1 und 2 GWB a.F., § 182 Abs. 1 und 2 GWB ) und die Verteilung der Verwaltungskosten (§ 128 Abs. 3 GWB a.F., § 182 Abs. 3 GWB ) zu entscheiden, wozu auch die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung nach § 128 Abs. 1 S. 2 GWB a.F. (§ 182 Abs. 1 S. 2 GWB ) in Verbindung mit § 8 VwKostG und bei mehreren Kostenschuldnern die Entscheidung über ihren Anteil an der Kostentragung gehören (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 - Verg W 6/12 -, juris Rn. 5; Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand 24. November 2020, § 182 GWB Rn. 57).

    Dann kann ein berechtigtes Bedürfnis des Kostenschuldners bestehen, die von der Vergabekammer aus seiner Sicht fehlerhaft übersehene oder versagte Kostenbefreiung gegebenenfalls durch den Vergabesenat feststellen zu lassen, um einer unberechtigten Inanspruchnahme die Grundlage zu entziehen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 - Verg W 6/12 -, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2009 - VII- Verg 20/09 -, juris Rn. 3 ff.).

    Die von den Antragsgegnern gestellten Hilfsanträge zur Gebührenbefreiung und der Höhe der Verfahrensgebühr waren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil das Verfahren insoweit entsprechend § 66 Abs. 8 GKG gebühren- und kostenfrei war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, juris Rn. 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 - Verg W 6/12 -, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2009 - VII- Verg 20/09 -, juris Rn. 15).

  • OLG Koblenz, 26.08.2020 - Verg 5/20

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vergabenachprüfungsverfahren:

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) ist unzulässig, weil er nach § 128 Abs. 1 S. 2 GWB a.F. (§ 182 Abs. 1 S. 2 GWB ) in Verbindung mit § 8 VwKostG von der Kostentragung befreit ist und ihm deswegen das für jeglichen Rechtsbehelf erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2020 - Verg 5/20 -, juris Rn. 26).

    Danach fehlt einem allein mit der Verfahrensgebühr belasteten, nach § 8 VwKostG von den Kosten befreiten Kostenschuldner für eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer grundsätzlich die für ein Rechtsschutzbedürfnis erforderliche materielle Beschwer (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 11 Verg 1/18 -, juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2020 - Verg 5/20 -, juris Rn. 26; Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 171 GWB Rn. 11 m.w.N.).

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach dem Wert der in erster Linie zwischen den Beteiligten streitigen Tragung der Verwaltungskosten festzusetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2020 - Verg 5/20 -, juris Rn. 62 m.w.N.), mithin auf den Wert der von der Vergabekammer mit 8.025 Euro angesetzten Verfahrensgebühr.

  • BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11

    Rettungsdienstleistungen IV

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Billigem Ermessen entspricht grundsätzlich eine Verteilung der Kosten nach Maßgabe des voraussichtlichen Erfolges des Nachprüfungsantrages (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - X ZB 3/11 -, juris Rn. 13; Damaske in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 1. Auflage 2016, § 182 Rn. 79 m.w.N.), wobei es nur einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung bedarf (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2015 - 11 Verg 10/14 -, juris Rn. 13; Summa in: Herimann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand 18. Mai 2021, § 175 GWB Rn. 72).

    Neben den Erfolgsaussichten können auch weitere Umstände bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sein, insbesondere der Gesichtspunkt, inwieweit die Beteiligten die Entstehung der Kosten und die Führung des Nachprüfungsverfahrens veranlasst haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - X ZB 3/11 -, juris Rn. 13).

    Hat er wie hier auf die fehlende Statthaftigkeit hingewiesen, hat er auch keinen Rechtsschein eines statthaften Nachprüfungsverfahrens gesetzt, der es billig erscheinen ließe, ihn zur Kostentragung heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - X ZB 3/11 -, juris Rn. 13).

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2009 - Verg 20/09

    Kostenfreiheit des Auftraggebers im Rahmen eines Straßenbauvorhabens

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Dann kann ein berechtigtes Bedürfnis des Kostenschuldners bestehen, die von der Vergabekammer aus seiner Sicht fehlerhaft übersehene oder versagte Kostenbefreiung gegebenenfalls durch den Vergabesenat feststellen zu lassen, um einer unberechtigten Inanspruchnahme die Grundlage zu entziehen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 - Verg W 6/12 -, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2009 - VII- Verg 20/09 -, juris Rn. 3 ff.).

    Die von den Antragsgegnern gestellten Hilfsanträge zur Gebührenbefreiung und der Höhe der Verfahrensgebühr waren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil das Verfahren insoweit entsprechend § 66 Abs. 8 GKG gebühren- und kostenfrei war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, juris Rn. 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 - Verg W 6/12 -, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2009 - VII- Verg 20/09 -, juris Rn. 15).

  • BGH, 25.10.2011 - X ZB 5/10

    Gebührenbeschwerde in Vergabesache

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Schon nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 S. 1 GWB a.F. ist der Rechtsbehelf allgemein gegen "Entscheidungen der Vergabekammer" eröffnet, mithin auch isoliert gegen ihre Kostenentscheidung oder eine selbständige Entscheidung darstellende Teile der Kostenentscheidung, wie hier die Entscheidung über die Verteilung der Verwaltungskosten und die Höhe der Verfahrensgebühr; dies folgt im Übrigen auch aus § 128 Abs. 2 S. 2 GWB a.F. (§ 182 Abs. 1 S. 2 GWB ) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VwKostG , der ausdrücklich die isolierte Anfechtung der Entscheidung über die Verwaltungskosten zulässt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, juris Rn. 9).

    Die von den Antragsgegnern gestellten Hilfsanträge zur Gebührenbefreiung und der Höhe der Verfahrensgebühr waren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil das Verfahren insoweit entsprechend § 66 Abs. 8 GKG gebühren- und kostenfrei war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, juris Rn. 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 - Verg W 6/12 -, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2009 - VII- Verg 20/09 -, juris Rn. 15).

  • OLG Jena, 15.03.2017 - 2 Verg 3/16

    Hotelbau - Vergabenachprüfungsverfahren: Immobiliengeschäft als öffentlicher

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Ausnahmsweise kann eine Grundstücksveräußerung aber dann ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB a.F. (§ 103 GWB ) sein, wenn sie der öffentliche Auftraggeber zur Verfolgung von Beschaffungszwecken nutzt (OLG Jena, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 Verg 3/16 -, juris Rn. 41; Ziekow, a.a.O., § 103 GWB Rn. 52).

    Dafür dürfte es aber nicht genügen, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich in dem Veräußerungsvertrag seine städtebaulichen Ziele durch allgemein gehaltene Bauverpflichtungen und Nutzungsbindungen durchzusetzen sucht, ohne dass der Erwerber, einem Bauvertrag entsprechend konkrete Bauleistungen zu erbringen haben soll (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 Verg 3/16 -, juris Rn. 41).

  • OLG Frankfurt, 16.04.2018 - 11 Verg 1/18

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Rüge von Rechtsverletzungen innerhalb

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Danach fehlt einem allein mit der Verfahrensgebühr belasteten, nach § 8 VwKostG von den Kosten befreiten Kostenschuldner für eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer grundsätzlich die für ein Rechtsschutzbedürfnis erforderliche materielle Beschwer (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 11 Verg 1/18 -, juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2020 - Verg 5/20 -, juris Rn. 26; Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 171 GWB Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2004 - Verg 69/04

    Belehrungspflicht der Vergabekammer gegenüber einem Beigeladenen

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Denn die Kostenbefreiung bewirkt, auch wenn die Vergabekammer dies fehlerhaft nicht im Rahmen ihrer Kostenentscheidung angeordnet hat, dass die Verfahrensgebühr im Umfang der Kostenbefreiung abweichend von der in § 128 Abs. 3 S. 2 GWB a.F. (§ 128 Abs. 3 S. 2 GWB ) grundsätzlich vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung für die Verwaltungskosten auch nicht von einem anderen Kostenschuldner erhoben werden darf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2004 - VII- Verg 69/04 -, juris Rn. 17).
  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung -

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Hierbei wäre das Verfahren entsprechend § 17a GVG an das zuständige Gericht jedenfalls dann zu verweisen gewesen, wenn die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag gestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, Rn. 24; zuletzt wieder OLG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20 -, juris Rn. 73 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2016 - 15 Verg 5/16

    Kiesverwertung - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht zur Ausschreibung einer

    Auszug aus KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
    Maßgeblich ist, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Veräußerungsgeschäft dem Einkauf einer Leistung gleichkommt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. November 2016 - 15 Verg 5/16 -, Rn. juris Rn. 68).
  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

  • KG, 28.06.2019 - 9 U 55/18

    Rechtsschutz in einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich: Ausschluss von

  • OLG Jena, 04.04.2003 - 6 Verg 4/03

    Kostenerstattungspflicht des Beigeladenen

  • BGH, 22.02.2008 - V ZR 56/07

    Verfahren zur Überprüfung der Veräußerung eines Grundstücks durch einen Träger

  • OLG Frankfurt, 04.03.2015 - 11 Verg 10/14

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der

  • KG, 14.12.2022 - Verg 10/22

    Notwendigkeit eines Rechtsanwalts in Vergabeverfahren

    Schon nach dem Wortlaut dieser Norm ist der Rechtsbehelf allgemein gegen "Entscheidungen der Vergabekammer" eröffnet, mithin auch isoliert gegen ihre Kostenentscheidung oder eine selbständige Entscheidung darstellende Teile der Kostenentscheidung, wie hier die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 182 Abs. 4 GWB; dies folgt im Übrigen auch aus § 182 Abs. 1 S. 2 GWB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VwKostG, der ausdrücklich die isolierte Anfechtung der Entscheidung über die Verwaltungskosten zulässt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 - juris Rn. 9; Senat, Beschluss vom 9. März 2022 - Verg 3/18 - juris Rn. 15).
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