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   KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16   

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https://dejure.org/2016,10045
KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16 (https://dejure.org/2016,10045)
KG, Entscheidung vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16 (https://dejure.org/2016,10045)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 2 AR 18/16 (https://dejure.org/2016,10045)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32b Abs 1 ZPO, § 35 ZPO, § 253 Abs 1 ZPO, § 261 Abs 1 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO
    Verweisung wegen Unzuständigkeit: Bindungswirkung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verbindlichkeit der Wahl zwischen zwei Gerichtsständen; Gerichtsstände bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung einer Verweisung; Anforderungen an das Verfahren vor Verweisung des Rechtsstreits; Ausübung der Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten durch den Kläger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung einer Verweisung; Anforderungen an das Verfahren vor Verweisung des Rechtsstreits; Ausübung der Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten durch den Kläger

  • rechtsportal.de

    ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 32b Abs. 1 ; ZPO § 35
    Bindungswirkung einer Verweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtliches Gehör verletzt: Verweisungsbeschluss ist nicht bindend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 10 O 92/15
  • LG Frankfurt/Main - 21 O 148/15
  • KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 847
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Emittent einer sonstigen Vermögensanlage im Sinne von § 32b Abs. 1 ZPO derjenige, der sie erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, NJW-RR 2013, 1302, Rn. 10).

    Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 Rn. 11, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, NJW-RR 2013, 1302, Rn. 12).

    Auch wenn der Anbieter nach dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend mit dem Emittenten identisch sein muss (so ausdrücklich der Beschluss vom 30. Juli 2013, a. a. O., Rn. 12), hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten im vorliegenden Fall nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers beide Funktionen zugleich übernommen, weshalb in doppelter Hinsicht eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main begründet ist.

  • BGH, 12.09.2013 - I ZB 39/13

    Reisekostenerstattung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts unter

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Zwar trifft es zu, dass bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Erwägungen eine nach § 35 ZPO getroffene Wahl im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, insbesondere wenn dies geschieht, um die gegnerische Partei gezielt zu benachteiligen oder zu schädigen (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 -, NJW-RR 2014, 886 Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 5 W 371/07 -, WRP 2008, 511; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 35 Rn. 4).

    Dessen ungeachtet ist eine rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Nachteil der Beklagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal an eine solche Annahme im Hinblick auf die nach § 35 ZPO bestehende grundsätzlich Wahlfreiheit strenge Anforderungen zur stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 -, NJW-RR 2014, 886 Rn. 9).

  • BGH, 08.12.2015 - X ARZ 573/15

    Zuständigkeitsbestimmung für eine Schadensersatzklage wegen unrichtiger

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Fallen im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 ZPO der Sitz desjenigen, der als Emittent bzw. Anbieter einer sonstiger Vermögensanlage (Beteiligung an einem Medienfonds) auftritt, und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinander, ist an beiden Ort eine Zuständigkeit begründet; dem Kläger steht daher insoweit ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15).(Rn.15).

    Die danach gegebene Zuständigkeit am früheren Sitz der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird auch durch einen kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht in Frage gestellt, in dem er im Rahmen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO (auch) am Sitz der Fondsgesellschaft bejaht hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 -, NJW 2016, 1178, Rn. 7).

  • BGH, 30.01.2007 - X ARZ 381/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 Rn. 11, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, NJW-RR 2013, 1302, Rn. 12).
  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2915 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).
  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich sowohl das Landgericht Berlin als auch das Landgericht Frankfurt am Main rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben.
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2915 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2008 - 4 Sha 8/08

    Verweisungsbeschluss, gesetzeswidrig, Zuständigkeit, örtliche,

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Vielmehr kann er die einmal getroffene Wahl durch eine Erklärung gegenüber dem zunächst angegangenen Gericht jederzeit ändern (BayObLG, Beschluss vom 15. September 1999 - 4Z AR 36/99 -, Rn. 12, MDR 1999, 1461; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04. Dezember 2008 - 4 SHa 8/08 -, Rn. 15, juris; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand: 01.03.2016, § 35 Rn. 9).
  • KG, 25.01.2008 - 5 W 371/07

    Missbräuchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Zwar trifft es zu, dass bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Erwägungen eine nach § 35 ZPO getroffene Wahl im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, insbesondere wenn dies geschieht, um die gegnerische Partei gezielt zu benachteiligen oder zu schädigen (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 -, NJW-RR 2014, 886 Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 5 W 371/07 -, WRP 2008, 511; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 35 Rn. 4).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 4Z AR 36/99

    Ausübung der Wahlrechts bezüglich des Gerichtsstands

    Auszug aus KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16
    Vielmehr kann er die einmal getroffene Wahl durch eine Erklärung gegenüber dem zunächst angegangenen Gericht jederzeit ändern (BayObLG, Beschluss vom 15. September 1999 - 4Z AR 36/99 -, Rn. 12, MDR 1999, 1461; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04. Dezember 2008 - 4 SHa 8/08 -, Rn. 15, juris; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand: 01.03.2016, § 35 Rn. 9).
  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • OLG Brandenburg, 31.03.2011 - 1 AR 16/11

    Amtsgerichtlicher Zuständigkeitsstreit im Hauptsacheverfahren um die Vergütung

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17

    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

    Dies betrifft etwa die oben bereits angesprochenen Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieter und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

    Dies betrifft etwa die oben bereits angesprochenen Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieter und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 32/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).
  • OLG München, 24.01.2022 - 34 AR 138/21

    Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen den Hersteller in vom sogenannten

    Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs insbesondere erforderlich, dass vor der Verweisung auch der Beklagte gehört wird (BGH NJW 1995, 1224), dass ihm hierfür eine angemessene Frist eingeräumt wird (KG BeckRS 2016, 09320) und dass eine Verweisung nicht vor Ablauf der gesetzten Frist erfolgt (KG NJOZ 2016, 778).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).
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