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   KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16   

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https://dejure.org/2017,21767
KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16 (https://dejure.org/2017,21767)
KG, Entscheidung vom 09.05.2017 - 1 W 466/16 (https://dejure.org/2017,21767)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 1 W 466/16 (https://dejure.org/2017,21767)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 BGBEG, Art 2 CIECNamÜbk, Art 3 CIECNamÜbk, Art 4 CIECNamÜbk, § 15 PStV
    Personenstandssache: Schreibweise der Beurkundung eines russischen Namens im Personenstandsregister

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schreibweise eines ausländischen Namens in einem von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schreibweise eines ausländischen Namens in einem von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge

  • rechtsportal.de

    Schreibweise eines ausländischen Namens in einem von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1057
  • FamRZ 2017, 1773
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 08.08.1995 - 1 W 6425/94

    Richtigkeit der Schreibweise von Namen in einem Familienbuch; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16
    aa) Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens (BGH, NJW 1993, 2241, 2242; Senat, Beschluss vom 30. September 2014 - 1 W 519/13 - MDR 2014, 1397; Hepting/Hausmann, in: Staudinger, BGB, 2013, Art. 10 EGBGB, Rdn. 54), wozu auch die Verwendung bestimmter - hier kyrillischer - Schriftzeichen gehört (Senat, Beschluss vom 8. August 1995 - 1 W 6425/94 - StAZ 1996, 301, 302).

    Die Vorschrift regelt den Vorrang von Heimatstaatsurkunden vor Urkunden vor Drittstaaten (Senat, Beschluss vom 8. August 1995 - 1 W 6425/94 - StAZ 1996, 301, 303) und käme allenfalls zur Anwendung, wenn der Reiseausweis für Flüchtlinge als eine solche Heimatstaatsurkunde gelten würde, wofür allerdings Art. 4 Abs. 2 NamÜbK sprechen könnte.

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

    Auszug aus KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16
    Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort - mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, NVwZ 2004, 1250, 1252).
  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Auszug aus KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16
    Das deutsche Internationale Privatrecht misst einem Statutenwechsel in Ansehung eines unter dem bisherigen Statut erworbenen Namens jedoch keine Rückwirkung bei; es macht den Namenserwerb also nicht rückwirkend ungeschehen (BGHZ 147, 159, 168).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16
    aa) Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens (BGH, NJW 1993, 2241, 2242; Senat, Beschluss vom 30. September 2014 - 1 W 519/13 - MDR 2014, 1397; Hepting/Hausmann, in: Staudinger, BGB, 2013, Art. 10 EGBGB, Rdn. 54), wozu auch die Verwendung bestimmter - hier kyrillischer - Schriftzeichen gehört (Senat, Beschluss vom 8. August 1995 - 1 W 6425/94 - StAZ 1996, 301, 302).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16
    Liegt ein solcher Ausweis vor, scheidet eine Transliteration aus (BGH, NJW-RR 1994, 578, 580; Senat, Beschluss vom 4. April 2000 - 1 W 8107/99 - BeckRS 2000, 04351).
  • KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
    Auszug aus KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16
    Liegt ein solcher Ausweis vor, scheidet eine Transliteration aus (BGH, NJW-RR 1994, 578, 580; Senat, Beschluss vom 4. April 2000 - 1 W 8107/99 - BeckRS 2000, 04351).
  • OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in

    Auszug aus KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16
    Dass die Staaten der Russischen Föderation das Abkommen nicht ratifiziert haben, ist insoweit ohne Belang (vgl. OLG Hamburg, FGPrax 2014, 280, 281).
  • KG, 30.09.2014 - 1 W 519/13

    Personenstandssache: Maßgebliche Schreibweise des Geburtsnamen des Kindes für die

    Auszug aus KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16
    aa) Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens (BGH, NJW 1993, 2241, 2242; Senat, Beschluss vom 30. September 2014 - 1 W 519/13 - MDR 2014, 1397; Hepting/Hausmann, in: Staudinger, BGB, 2013, Art. 10 EGBGB, Rdn. 54), wozu auch die Verwendung bestimmter - hier kyrillischer - Schriftzeichen gehört (Senat, Beschluss vom 8. August 1995 - 1 W 6425/94 - StAZ 1996, 301, 302).
  • AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16

    Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen

    Liegt ein solcher Ausweis vor, scheidet eine Transliteration aus (KG Berlin, Beschluss vom 09. Mai 2017 - 1 W 466/16 -? Rz. 12 nach Juris mit weiteren Nachweisen).
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