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   KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19   

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https://dejure.org/2019,14126
KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19 (https://dejure.org/2019,14126)
KG, Entscheidung vom 09.05.2019 - 8 W 28/19 (https://dejure.org/2019,14126)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 8 W 28/19 (https://dejure.org/2019,14126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO §§ 940, 940a
    Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zur Räumung von Gewerberäumen

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume

  • mietrechtsiegen.de

    Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 940 ; ZPO § 940a
    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummiete: Räumungsverfügung gegen Dritte?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Also doch: Eine Räumungsverfügung gemäß §§ 940, 940a Abs. 2 ZPO ist auch im Gewerberaum möglich! (IVR 2019, 90)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17

    Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe von gewerblich

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der §§ 940, 940 a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, MDR 2018, 427).

    Der Senat geht - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - davon aus, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften des §§ 940, 940 a ZPO eine Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume zulässig ist (vgl. hierzu OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, MDR 2018, 427).

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Hierzu führt das OLG München im Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, a.a.O.,Tz. 39 wie folgt aus:.

  • KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13

    Mietrecht: Einstweilige Räumungsverfügung im Gewerberaummietverhältnis

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Dass § 940a Abs. 2 ZPO ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung findet, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Ausführungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 17/10485 vom 15. August 2012, Seite 1, 2,33 und 34; vgl. insoweit zur weiteren Begründung Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, Grundeigentum 2013, 791).

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Der Senat schließt sich nach nochmaliger Prüfung - unter Aufgabe seiner bisher vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05. September 2013 - 8 W 64/13, vom 14. Juli 2016 - 8 U 37/16, vom 05.Juli 2016 - 8 W 54/16, vom 16. März 2017 - 8 W 13/17, vom 13. August 2018 - 8 W 41/18 und vom 23. Oktober 2018 - 8 W 68/18) - an.

  • LG Krefeld, 08.03.2016 - 2 S 60/15

    Räumungsverfügung gegen Dritte möglich!

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Wenn der Gesetzgeber schon die Räumung von Wohnraum im Wege einstweiliger Verfügung, die grundsätzlich ausgeschlossen ist, in diesen Fällen erleichtert zulässt, können diese typisierten Verfügungsgründe erst recht andere Gründe im Sinne von § 940 ZPO darstellen, wenn die Räumung von gewerblich genutzten Räumen durch einstweilige Verfügung verlangt wird, die grundsätzlich gesetzlich zulässig ist (Fleindl ZMR 2014, 938; LG Krefeld ZMR 2016, 448; LG Hamburg NJW 2013, 3666; Klüver ZMR 2015, 10).

    Eine Abwägung ist erforderlich, denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung nur in der Regel, aber nicht zwingend gegeben (vgl. LG Krefeld ZMR 2016, 448; OLG München, a.a.O., Tz. 38; a.A. OLG Dresden, a.a.O., Tz. 26).

  • OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Nichtaufnahme der Anregungen im Gesetzgebungsverfahren den Schluss auf einen Willen des Gesetzgebers zulässt, die Anwendung der erleichterten Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO sollte in der Weise auf die Räumung von Wohnraum beschränkt sein, dass eine Anwendung auf Räumung von Geschäftsräumen ausgeschlossen ist (so aber OLG Celle NZM 2015, 166).".

  • OLG Dresden, 29.11.2017 - 5 U 1337/17

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Der Senat geht - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - davon aus, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften des §§ 940, 940 a ZPO eine Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume zulässig ist (vgl. hierzu OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, MDR 2018, 427).

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

  • OLG Frankfurt, 13.10.2017 - 8 W 13/17

    Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen zwecks

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Der Senat schließt sich nach nochmaliger Prüfung - unter Aufgabe seiner bisher vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05. September 2013 - 8 W 64/13, vom 14. Juli 2016 - 8 U 37/16, vom 05.Juli 2016 - 8 W 54/16, vom 16. März 2017 - 8 W 13/17, vom 13. August 2018 - 8 W 41/18 und vom 23. Oktober 2018 - 8 W 68/18) - an.
  • LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13

    Räumungsverfügung: Nur anwendbar auf Wohnraummietverhältnisse!

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Anwendbarkeit der Norm auf sonstige Mieträume, da der Gesetzgeber die Vorschrift im Zuge des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 gerade in einer bestehenden Norm mit amtlicher Überschrift "Räumung von Wohnraum" angesiedelt hat (vgl. Landgericht Köln, MietRB 2013, 204).
  • LG Hamburg, 27.06.2013 - 334 O 104/13

    Gewerberaummiete: Räumungsverfügung gegen einen Dritten

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Wenn der Gesetzgeber schon die Räumung von Wohnraum im Wege einstweiliger Verfügung, die grundsätzlich ausgeschlossen ist, in diesen Fällen erleichtert zulässt, können diese typisierten Verfügungsgründe erst recht andere Gründe im Sinne von § 940 ZPO darstellen, wenn die Räumung von gewerblich genutzten Räumen durch einstweilige Verfügung verlangt wird, die grundsätzlich gesetzlich zulässig ist (Fleindl ZMR 2014, 938; LG Krefeld ZMR 2016, 448; LG Hamburg NJW 2013, 3666; Klüver ZMR 2015, 10).
  • OLG München, 10.04.2014 - 23 U 773/14

    Keine Räumung von Gewerberäumen durch einstweilige Verfügung

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).
  • KG, 14.11.2019 - 12 W 52/19

    Rechtsgedanken des § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerberaummietverhältnis anwendbar?

    Zur Anwendung des Rechtsgedankens von § 940a Abs. 2 ZPO im Rahmen der Abwägung von § 940 ZPO bei einem Gewerberaummietverhältnis, wenn der Vermieter von einem Untermieter als Dritten im Wege der Einstweiligen Verfügung die Räumung begehrt (Abgrenzung zu KG, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19).*).

    Denn der Gesetzgeber hat sich trotz ausdrücklicher weitergehender Anregungen von Fachverbänden entschieden, die Vollstreckungserleichterungen auf das Wohnraummietrecht zu beschränken (KG Berlin, Beschluss vom 09. Mai 2019 - 8 W 28/19; OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 W 237/14).

    Eher im Gegenteil ist die Annahme gerechtfertigt, dass der strenge Maßstab des § 940a Abs. 2 ZPO auch bei dem weniger strengen allgemeinen Maßstab des § 940 ZPO gelten muss (KG Berlin, Beschluss vom 09. Mai 2019 - 8 W 28/19; OLG Dresden, Urteil vom 29. November 2017 - 5 U 1337/17).

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2022 - 8 U 130/21

    Räumung von Gewerberaum gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Dritten

    Denn der Gesetzgeber hat sich trotz ausdrücklicher weitergehender Anregungen von Fachverbänden entschieden, die Vollstreckungserleichterungen auf das Wohnraummietrecht zu beschränken (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 2 U 116/19 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2019 - 2 U 61/19 -, juris Rn. 19; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19 -, juris Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17 -, juris Rn. 29, 32; OLG Celle, Beschluss vom 25.11.2014 - 2 W 237/14 -, juris Rn. 7; HK-ZPO/Kemper, 9. Aufl., § 940a Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 940a Rn. 1; Drescher in MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 940a Rn. 9).
  • VGH Hessen, 17.02.2023 - 2 A 360/23
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung nur in der Regel, aber nicht zwingend gegeben (KG, Beschl. v. 9.5.2019 - 8 W 28/19, BeckRS 2019, 9618 Rn. 25).
  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2023 - 4 O 81/23

    Keine Anwendbarkeit von § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerbemietverhältnisse, die

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung nur in der Regel, aber nicht zwingend gegeben (KG, Beschl. v. 9.5.2019 - 8 W 28/19, BeckRS 2019, 9618 Rn. 25).
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