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   KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05   

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https://dejure.org/2007,5398
KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05 (https://dejure.org/2007,5398)
KG, Entscheidung vom 09.07.2007 - 20 U 179/05 (https://dejure.org/2007,5398)
KG, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - 20 U 179/05 (https://dejure.org/2007,5398)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsklage eines Darlehensgebers bzgl. der Wirksamkeit von Darlehensverträgen gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und deren Gesellschaftern; Feststellung des Bestehens eines vertraglichen Rückzahlungsanspruchs gegen eine GbR und der quotalen ...

  • Judicialis

    KWG § 19 Abs. 2 Nr. 2; ; HGB § 129; ; HGB § 128; ; HGB § 130; ; HGB § 366 Abs. 1; ; HGB § 823 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung eines vor Anfang 2001 im Wege der Einzelrechtsnachfolge einer GbR beigetretenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des beigetretenen BGB-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB §§ 128, 129; BGB § 366
    Keine Pflicht der finanzierenden Bank zur Aufklärung über unbeschränkte Haftung der Immobilienfonds-GbR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 18
  • DB 2007, 2362
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    a) Gesellschafter und Gesellschaft sind im Prozess lediglich einfache Streitgenossen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 62 Rn. 7; Weth in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 62 Rn. 7; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 128 Rn. 39; Hillmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 128 Rn. 59; BGH mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056), weshalb die Berufungen der Beklagten zu 20. und 26. nicht den Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegenüber der Beklagten zu 1. hinderten (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 705 Rn. 11 am Ende; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 128 Rn. 39).

    b) Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gegen die Beklagte zu 1. erstreckt sich gemäß dem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechend anwendbaren § 129 Abs. 1 HGB (vgl. BGH mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, S. 24 f. zu B., BGHZ 146, 341 [348 f.] = NJW 2001, 1056) auch auf die Gesellschafter (vgl. BGH mit Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 362/02 - NJW-RR 2005, 338 [339,1.]; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 325 Rn. 35; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 325 Rn. 16; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 128 Rn. 43, § 129 Rn. 7; Hillmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 128 Rn. 62, § 129 Rn. 5).

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.12.96 - II ZR 242/95; NJW 1997, 1580) spricht Probleme in der Verrechnung der persönlichen Haftungen an, weil im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden konnte, dass bislang gleichmäßig getilgt war.

    Im Übrigen ist eine anteilige Tilgungsbestimmung bzw. Verrechnung auf die persönliche Haftung der Gesellschafter analog § 366 Abs. 1 BGB durch die Zahlung der Gesellschaft auf die Gesellschaftsdarlehensschuld anzunehmen und kann von den Gesellschaftern geltend gemacht werden (BGH NJW 1997, 1580 zu 1.c)).

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Hinsichtlich der Haftung für Altverbindlichkeiten eines vor Anfang 2001 durch Gesellschafterwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafters gilt die bis Anfang 2001 geltende Rechtslage fort (Anschluss an BGH mit Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - (NJW 2003, 1803 [21]) zutreffend ausgeführt, dass die geänderte Rechtsprechung der Änderung der Rechtslage gleichsteht, weshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die damals gültige Rechtslage, Altfälle noch nach der bis dahin gültigen Rechtsprechung zu behandeln sind.

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294 [316] = NJW 2004, 2736 = NZM 2004, 669; BGHZ 161, 15 [20] = NJW 2005, 664 = NZM 2005, 274; NJW 2005, 668 = NZM 2005, 278 = WM 2005, 72 [76]; NJW 2005, 1576 = WM 2005, 828 [830])." Vorliegend handelt es sich um das allgemeine Haftungsrisiko im Rahmen einer GbR mit beschränkter Haftung der Gesellschafter.
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Der BGH (vgl. Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - NJW 2006, 2099, 2103 f. [41]) führt hierzu aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet.
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Dieser Auffassung folgt der Senat und vermag der diesen Ansatz negierenden Änderung in der Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 - (BGH NJW 2006, 765; vgl. auch BGH mit Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05 - NJW 2007, 1813 [1815 zu Rn. 32]), mit der auf die Kenntnis des Gesellschafters von den Gesellschaftsschulden abgestellt wurde, nicht zu folgen.
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294 [316] = NJW 2004, 2736 = NZM 2004, 669; BGHZ 161, 15 [20] = NJW 2005, 664 = NZM 2005, 274; NJW 2005, 668 = NZM 2005, 278 = WM 2005, 72 [76]; NJW 2005, 1576 = WM 2005, 828 [830])." Vorliegend handelt es sich um das allgemeine Haftungsrisiko im Rahmen einer GbR mit beschränkter Haftung der Gesellschafter.
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Dieser Auffassung folgt der Senat und vermag der diesen Ansatz negierenden Änderung in der Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 - (BGH NJW 2006, 765; vgl. auch BGH mit Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05 - NJW 2007, 1813 [1815 zu Rn. 32]), mit der auf die Kenntnis des Gesellschafters von den Gesellschaftsschulden abgestellt wurde, nicht zu folgen.
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294 [316] = NJW 2004, 2736 = NZM 2004, 669; BGHZ 161, 15 [20] = NJW 2005, 664 = NZM 2005, 274; NJW 2005, 668 = NZM 2005, 278 = WM 2005, 72 [76]; NJW 2005, 1576 = WM 2005, 828 [830])." Vorliegend handelt es sich um das allgemeine Haftungsrisiko im Rahmen einer GbR mit beschränkter Haftung der Gesellschafter.
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294 [316] = NJW 2004, 2736 = NZM 2004, 669; BGHZ 161, 15 [20] = NJW 2005, 664 = NZM 2005, 274; NJW 2005, 668 = NZM 2005, 278 = WM 2005, 72 [76]; NJW 2005, 1576 = WM 2005, 828 [830])." Vorliegend handelt es sich um das allgemeine Haftungsrisiko im Rahmen einer GbR mit beschränkter Haftung der Gesellschafter.
  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02

    Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei

  • KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07

    BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler

    Der Senat ist mit dem 20. Zivilsenat für einen vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 9. Juli 2007, 20 U 179/05, Rn. 41 nach juris) der Auffassung, dass der Erlös aus der Zwangsverwertung, hier also der Zwangsverwaltung, von der vertraglichen Vereinbarung schon nicht erfasst ist.
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