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   KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09 - 2 AR 103/09   

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https://dejure.org/2010,31386
KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09 - 2 AR 103/09 (https://dejure.org/2010,31386)
KG, Entscheidung vom 09.07.2010 - 1 Ws 171/09 - 2 AR 103/09 (https://dejure.org/2010,31386)
KG, Entscheidung vom 09. Juli 2010 - 1 Ws 171/09 - 2 AR 103/09 (https://dejure.org/2010,31386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 464 Abs 2 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 15 Abs 1 RVG, § 15 Abs 2 S 2 RVG, Nr 4100 RVG-VV
    Unselbstständige Zwischenverfahren in Strafsachen: Erforderlichkeit einer Auslagenentscheidung; Verteidigergebühr für das Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgeltung der Tätigkeiten des Verteidigers in einem strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren durch die Gebühren der jeweiligen Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenskosten; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung bei Entscheidungen in unselbständigen Zwischenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 04.06.2003 - 1 Ws 135/03

    Dinglicher Arrest: Erfordernis der Auslagenentscheidung bei Teilerfolg des nicht

    Auszug aus KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09
    c) Ob es sich anders verhält, wenn Arrestentscheidungen im Zwischenverfahren gegen Nichtbeschuldigte oder sonstige Dritte ergehen und dadurch den Charakter selbständiger, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiger Nebenverfahren gewinnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 1 Ws 135/03 - juris), kann dahinstehen.
  • BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im

    Auszug aus KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09
    Denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538).
  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09
    Entsprechendes gilt für den Abschluss selbständiger Zwischenverfahren, die mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2009 - 1 BvR 3229/06 - juris).
  • KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03

    Strafverfahren: Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige

    Auszug aus KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09
    Da § 464 StPO in den Absätzen 1 und 2 zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits unterscheidet, kann die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse angelastet werden (vgl. KG NStZ-RR 2004, 190; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 464 Rdn. 24, 25; Gieg, in: KK-StPO 6. Aufl., § 464 Rdn. 4, 6; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 464 Rdn. 12, jew. m.w.N.; a.A. OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 189).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09
    Denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538).
  • OLG Naumburg, 17.01.2001 - 1 Ws 13/01

    Auslegung der Kosten- und Auslagenentscheidung bei "Freispruch auf Kosten der

    Auszug aus KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09
    Da § 464 StPO in den Absätzen 1 und 2 zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits unterscheidet, kann die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse angelastet werden (vgl. KG NStZ-RR 2004, 190; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 464 Rdn. 24, 25; Gieg, in: KK-StPO 6. Aufl., § 464 Rdn. 4, 6; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 464 Rdn. 12, jew. m.w.N.; a.A. OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 189).
  • KG, 08.02.2017 - 3 Ws 39/17

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Entscheidungsbefugnis des Landgerichts

    Nicht zu den verfahrensabschließenden Entscheidungen in diesem Sinne gehören dagegen die gerichtlichen Entscheidungen in unselbstständigen Zwischenverfahren, also Verfahrensabschnitten, die nur eine vorläufige Regelung treffen, etwa Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungshaft, Anordnungen des Richters im Vollzug der Untersuchungshaft, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse sowie die den Antrag auf Wiedereinsetzung verwerfende Entscheidung (vgl. KG, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 Ws 171/09 -, juris Rn. 12).
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2017 - 1 Ws 254/16

    Strafverfahren: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls; Kostenentscheidung

    Eine Auslegung des - unvollständigen - Kostenausspruchs, der sich dem Wortlaut nach nur zu den Kosten des Verfahrens verhält, dahingehend, dass von ihm auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst sein sollen, wird nach mittlerweile einhelliger Auffassung als unzulässig erachtet (KG, NStZ-RR 2004, 190 m. w. N; KG, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 Ws 171/09 [2 AR 103/09], BeckRS 2012, 12419; OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2007 - I Ws 413, 425, 426/06, BeckRS 2007, 15244 m. w. N.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 157 - für die Auslagen der Nebenklage; Niesler, in: BeckOK-StPO, § 467, Rn. 15 [Stand: 01.01.2017]; a. A. OLG Köln, StraFo 1997, 285; vgl. auch OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189, welches allerdings über den Ausspruch "auf Kosten der Staatskasse" zu befinden hatte).
  • KG, 27.10.2011 - 1 Ws 80/11

    Verfahrenskosten; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung bei Entscheidungen in

    Nicht zu den verfahrensabschließenden Entscheidungen gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergangenen Beschlüsse, wie hier über die Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft (vgl. Senat, Beschluß vom 9. Juli 2010 - 1 Ws 171/09 -).
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