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   KG, 09.07.2018 - (4) 151 AuslA 206/17 (1/18)   

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https://dejure.org/2018,22405
KG, 09.07.2018 - (4) 151 AuslA 206/17 (1/18) (https://dejure.org/2018,22405)
KG, Entscheidung vom 09.07.2018 - (4) 151 AuslA 206/17 (1/18) (https://dejure.org/2018,22405)
KG, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - (4) 151 AuslA 206/17 (1/18) (https://dejure.org/2018,22405)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Auslieferungsverfahren, Verbot der Mehrfachverteidigung, Bewilligungsermessen, Einstellung eines deutschen Parallelverfahrens

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 146 StPO, § 154 Abs 1 StPO, § 40 Abs 3 IRG, § 79 Abs 2 S 2 IRG, § 83b Abs 1 Nr 2 IRG
    Auslieferungsrecht: Bewilligungsermessen der Generalstaatsanwaltschaft bei Einstellung eines deutschen Parallelverfahrens; Anwendung des Verbots der Mehrfachvertretung im Auslieferungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ausübung des Bewilligungsermessens der Generalstaatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Ausübung des Bewilligungsermessens der Generalstaatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auslieferungsverfahren: Gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus KG, 09.07.2018 - 151 AuslA 206/17
    In diesem Fall gilt, dass derjenige, der in einer anderen Rechtsordnung handelt, damit rechnen muss, auch dort zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. BVerfGE 113, 273 [juris Rn. 86]).

    Insbesondere im Falle der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger trägt diese umfassende, alle wesentlichen Kriterien berücksichtigende Abwägung dem Erfordernis Rechnung, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgen muss und mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen (vgl. BVerfGE 113, 273 [juris Rn. 83]).

  • OLG Dresden, 20.06.2008 - Ausl 51/08

    Bewilligungshindernis

    Auszug aus KG, 09.07.2018 - 151 AuslA 206/17
    Dabei gilt nach allgemeinen Grundsätzen, dass sich zu beanstandende Ermessensfehler aus einer Ermessensüberschreitung, einem Ermessensnichtgebrauch oder einem Ermessensfehlgebrauch - sei es wegen Nichtberücksichtigung ermessensrelevanter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, sei es wegen Berücksichtigung ermessensirrelevanter, sachfremder Gesichtspunkte - ergeben können (vgl. OLG Dresden StV 2008, 534 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus KG, 09.07.2018 - 151 AuslA 206/17
    Eine Versagung der Bewilligung ist auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug zu erwägen, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 617).
  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1238/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

    Auszug aus KG, 09.07.2018 - 151 AuslA 206/17
    Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich der maßgebliche örtliche Bezug gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 IRG nach dem Handlungs- und Erfolgsort richtet, während etwaige Vorbereitungshandlungen außer Betracht bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2016 - 2 BvR 1238/14 - [juris Rn. 27]; Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans, Internationales Strafrecht 2. Aufl., Rn. 969; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl., § 80 IRG Rn. 21).
  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    Das Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 IRG umfasst daher vor allem Einstellungen der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2, § 153 Abs. 1 und § 154 StPO (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Aufl. 2021, § 83b Rn. 8; Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 83b IRG Rn. 25; zu § 154 StPO vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2018 - (4) 151 AuslA 206/17 (1/18) -, Rn. 18).
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