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   KG, 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19 - 122 Ss 68/19   

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KG, 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19 - 122 Ss 68/19 (https://dejure.org/2019,20213)
KG, Entscheidung vom 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19 - 122 Ss 68/19 (https://dejure.org/2019,20213)
KG, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 3 Ws (B) 201/19 - 122 Ss 68/19 (https://dejure.org/2019,20213)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Ausbleiben des Betroffenen, genügende Entschuldigung, Verwerfung des Einspruchs, Aufklärungspflicht

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 74 Abs 2 OWiG, Art 103 Abs 1 GG
    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Gehörsverletzung bei Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens zur Bußgeldhauptverhandlung trotz Entschuldigung des Betroffenen

  • IWW

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsentscheidung: Aufklärungspflicht erfüllt?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 22.03.2002 - 3 Ws (B) 48/02

    Voraussetzungen genügender Entschuldigung bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung

    Auszug aus KG, 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19
    Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist maßgeblich, ob ein Betroffener objektiv entschuldigt ist, nicht hingegen, ob er sich genügend entschuldigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2002 - 3 Ws (B) 48/02 -, juris m.w.N.).

    Entscheidend ist deshalb nicht, was der Betroffene selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2002, a.a.O.).

    Bestehen an ihrem Vorliegen Zweifel, die im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden können, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2002, a.a.O.).

  • KG, 02.06.2015 - 3 Ws (B) 124/15

    Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Fernbleibens:

    Auszug aus KG, 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19
    Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn sich das Amtsgericht die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 3 Ws (B) 124/15 -, juris).

    Vielmehr ist es ausreichend, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 a.a.O.).

  • KG, 04.06.2015 - 3 Ws (B) 264/15

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Verwerfungsurteil wegen Nichterscheinens des

    Auszug aus KG, 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19
    Die von dem Betroffenen vorgebrachten Tatsachen waren nicht offensichtlich ungeeignet, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 3 Ws (B) 264/15 - m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 05.03.2018 - 6 Rb 3/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs um Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19
    Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin sein Einspruch durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 RB 3/18 -, juris m.w.N.).
  • KG, 20.08.2014 - 3 Ws (B) 388/14

    Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung: Pflicht des Tatrichters zur

    Auszug aus KG, 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19
    Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, hat sich das Gericht um Aufklärung zu bemühen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2014 - 3 Ws (B) 388/14 -, juris).
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