Rechtsprechung
KG, 09.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Schöffin, Hidschab-Kopftuch, Gerichtsbesetzung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 338 Nr 1 StPO, § 32 GVG, § 33 GVG, § 34 GVG
Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fähigkeit zur Bekleidung des Schöffenamtes bei Tragen von religiös begründeter Kleidung (Hier: Hidschab-Kopftuch)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 338 Nr. 1
Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung bei Kopftuch tragender Muslimin - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Schöffe darf Kopftuch tragen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Schöffin darf während strafrechtlicher Hauptverhandlung Kopftuch tragen
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Keine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts bei Kopftuch tragender Schöffin
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 26.04.2012 - 225 Js 562/11
- KG, 09.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 156
Wird zitiert von ... (5)
- VG Augsburg, 30.06.2016 - Au 2 K 15.457
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig
Nach diesem Verständnis des Grundrechts der Religionsfreiheit ist dessen Schutzbereich eröffnet, weil das Tragen eines muslimischen Kopftuches ("Hidschab"), durch das Haare und Hals nachvollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, als Teil der Religionsausübung nach außen in den Bereich des sog. "forum externum" fällt (BVerfG, B. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296; U. v. 24.9.2003 - BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; KG Berlin, U. v. 9.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) - juris Rn. 5 f.;… VG Augsburg U. v. 16.4.2013 - Au 3 K 12.1328 - juris Rn. 23; Böckenförde, NJW 2001, 723). - KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei juris).Auch aus der grob fahrlässigen Begehung zweier Verkehrsverstöße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.).
- AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste
Mit der Vorschrift § 44 DRiG wird der ebenfalls zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entsprochen, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (KG, Urteil vom 09.10.2012, NStZ-RR 2013, 156, recherchiert bei beck-online). - KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß â€¢ gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei jur.is).Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.), sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das - geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit - weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem - häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit - begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2007, a.a.O.•, und vom 27. Oktober 2005 - (3 ) 1 Ss 318/05 (83/05) -, juris; Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 85).
Auch aus der grob fahrlässigen Begehung zweier Verkehrsverstöße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.).
- VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
Unabweisbarer Grund; Kopftuch
Ob für Berufsrichter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Neutralitätspflicht, die Verpflichtung begründet ist, während ihres Dienstes auf das Tragen von religiös motivierten Bekleidungsstücken zu verzichten (vgl. KG Berlin, U.v. 9.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) - StRR 2013, 26; Böckenförde NJW 2001, 723), kann angesichts der Tatsache, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der Juristen als Richter arbeitet, dahinstehen; zumal nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Klägerin anstrebte, als Anwältin zu arbeiten.