Rechtsprechung
   KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,57516
KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15 (https://dejure.org/2017,57516)
KG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 23 U 67/15 (https://dejure.org/2017,57516)
KG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 23 U 67/15 (https://dejure.org/2017,57516)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,57516) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 3 GmbHG, § 40 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 52 GmbHG, § 53 Abs 2 GmbHG
    GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach entsprechender Untersagungsverfügung bzw. Einreichung einer Korrekturliste; Verletzung der Verhinderungspflicht und Unwirksamkeit eines ...

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ ... 16 Abs. 1 S. 1, 35, 46 Nr. 8, 53, 54 Die Umwandlung einer GmbH ohne Aufsichtsrat in eine GmbH mit Aufsichtsrat durch Gesellschafterbeschluss aufgrund einer Öffnungsklausel ist eine tiefgreifende Änderung der Gesellschaftsverfassung (Satzungsänderung) und unterliegt als solche den zwingenden Formvorschriften der §§ 53 und 54 GmbHG. (RNotZ-Leitsatz)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat einer GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Aufsichtsrat, Aufsichtsrat in der GmbH, Bei inhaltlichen Fehlern der Gesellschafterliste, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Einziehungsbeschluss, Einziehungswirkung sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses, fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafter als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft sowie zur Errichtung eines Aufsichtsrats in der GmbH

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Gesellschafterliste bei Streit um Einziehung von Geschäftsanteilen

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einreichung unrichtiger Gesellschafterlisten entgegen einstweiligen Anordnungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 673
  • NZG 2018, 660
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • KG, 23.07.2015 - 23 U 18/15

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Mehrheits- und Formerfordernisse bei der

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    Ein mit Beschluss vom 12.01.2015 - 93 O 4/15 vom Landgericht Berlin gegen den Kläger ausgesprochenes Verbot, als Geschäftsführer der Beklagten zu agieren, hat der Senat mit Urteil vom 23.07.2015 - 23 U 18/15 aufgehoben.

    In dem Verfügungsverfahren 23 U 18/15 KG, in dem der Senat die Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht ohne rechtfertigenden Grund möglich und ein solcher nicht erkennbar sei, spielte die Frage, ob die Beschlüsse des Aufsichtsrats anfechtbar oder nichtig sind, keine Rolle.

    Der Senat hält insoweit an seinen Ausführungen in dem Urteil vom 23.07.2015 - 23 U 18/15 (ZIP 2016, 673 = GmbHR 2016, 29 = NZG 2016, 787), auf das im übrigen verwiesen wird, fest:.

    Die Entscheidung ist in der Literatur ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (zustimmend Weiß, EWiR 2016, 267).

  • BGH, 29.01.2013 - II ZB 1/11

    Aktiengesellschaft: Beitritt eines Aufsichtsratsmitglieds im Rechtsstreit um die

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    Das von der Rechtsprechung anerkannte rechtliche Interesse der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam oder unwirksam sind, beruht auf der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 29.01.2013 - II ZB 1/11 Rn. 13 f.; Urt. vom 17.07.2012 - II ZR 55/11 Rn. 12; Urt. vom 21.04.1997- II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244, 248 ff.).

    Die bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 1/11).

    Im übrigen findet eine Begrenzung des zur Geltendmachung bestimmter Beschlussmängel berechtigten Personenkreises mit Hilfe einer sachgerechten Bestimmung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses statt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11 Rn. 10; Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244; BGH, Zwischenurteil vom 29.01.2013 - II ZB 1/11 Rn. 13 f.; Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 Rn. 16 = BGHZ 122, 342).

  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    Klagen gegen Aufsichtsratsbeschlüsse waren in der Vergangenheit vergleichsweise selten (so BGH, Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 Rn. 11 = BGHZ 122, 342 zum Aktienrecht).

    Geklärt ist ferner, dass die §§ 241 ff AktG keine entsprechende Anwendung auf fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsrats der AG finden (vgl. BGH, Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 = BGHZ 122, 342), was für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH erst recht gelten muss.

    Im übrigen findet eine Begrenzung des zur Geltendmachung bestimmter Beschlussmängel berechtigten Personenkreises mit Hilfe einer sachgerechten Bestimmung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses statt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11 Rn. 10; Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244; BGH, Zwischenurteil vom 29.01.2013 - II ZB 1/11 Rn. 13 f.; Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 Rn. 16 = BGHZ 122, 342).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    Das von der Rechtsprechung anerkannte rechtliche Interesse der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam oder unwirksam sind, beruht auf der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 29.01.2013 - II ZB 1/11 Rn. 13 f.; Urt. vom 17.07.2012 - II ZR 55/11 Rn. 12; Urt. vom 21.04.1997- II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244, 248 ff.).

    Dass die Mitglieder des Aufsichtsrats selbst sich durch Feststellungsklagen Gewissheit über die Rechtmäßigkeit gefasster Beschlüsse verschaffen können, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH, Urt vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 LS = BGHZ 135, 244).

    Im übrigen findet eine Begrenzung des zur Geltendmachung bestimmter Beschlussmängel berechtigten Personenkreises mit Hilfe einer sachgerechten Bestimmung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses statt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11 Rn. 10; Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244; BGH, Zwischenurteil vom 29.01.2013 - II ZB 1/11 Rn. 13 f.; Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 Rn. 16 = BGHZ 122, 342).

  • BGH, 17.07.2012 - II ZR 55/11

    Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ist

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    Das von der Rechtsprechung anerkannte rechtliche Interesse der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam oder unwirksam sind, beruht auf der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 29.01.2013 - II ZB 1/11 Rn. 13 f.; Urt. vom 17.07.2012 - II ZR 55/11 Rn. 12; Urt. vom 21.04.1997- II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244, 248 ff.).

    Im übrigen findet eine Begrenzung des zur Geltendmachung bestimmter Beschlussmängel berechtigten Personenkreises mit Hilfe einer sachgerechten Bestimmung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses statt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11 Rn. 10; Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244; BGH, Zwischenurteil vom 29.01.2013 - II ZB 1/11 Rn. 13 f.; Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 Rn. 16 = BGHZ 122, 342).

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 184/80

    Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    Die Entscheidung kann aber mit der Entscheidung über die Berufung verbunden werden (vgl. BGH, Urt. vom 11.02.1982 - III ZR 184/80 Rn. 9 = NJW 1982, 2070).

    Seine Befugnis zur Vornahme von Prozesshandlungen endet erst, wenn seine Streithilfe rechtskräftig zurückgewiesen ist (BGH, Urteil vom 11.02.1982 - III ZR 184/80 Rn. 7).

  • BGH, 02.02.2016 - II ZB 2/15

    GmbH: Prozessvertreter der Gesellschaft im Rechtsstreit gegen einen ehemaligen

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - II ZB 2/15 Rn. 13 m.w.N.).

    Kann die Gesellschaft im Prozeß gegen einen Geschäftsführer durch weitere vorhandene Geschäftsführer satzungsgemäß vertreten werden, so kann zwar die Gesellschafterversammlung auch in einem solchen Fall von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen; sie muß es aber nicht tun; sieht sie davon ab, dann bleibt es bei der Vertretungszuständigkeit der anderen Geschäftsführer (vgl. BGH, Urt. vom 24.02.1992 - II ZR 79/91 Rn. 9; Beschluss vom 02.02.2016 - II ZB 2/15 Rn. 13).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    53 Da die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung regelmäßig auch die Verpflichtung beinhaltet, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 Rn. 24 m.w.N.), hätte die Beklagte, um sich rechtstreu zu verhalten, zunächst den Notar um eine Zurückstellung der Listeneinreichung bitten müssen und bei Fruchtlosigkeit solchen Bemühens von sich aus eine korrigierte, den Nebenintervenienten zu 6) wieder als Gesellschafter ausweisende Liste einreichen müssen.
  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 20 W 269/16

    Zum Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung zum Amtslöschungsverfahren vor

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings die Auffassung im Vordringen begriffen, dass selbst der Umstand, dass die Gesellschaft die fehlende materiell-rechtliche Berechtigung der Listengesellschafter positiv kennt, der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht entgegenstehe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2016 - 20 W 269/16 Rn. 36 m.w.N.) und sogar Vorsatz des Geschäftsführers oder des Notars die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nicht entkräfte (vgl. Kort, GmbHR 2009, 169, 173).
  • KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15

    Handelsregisteranmeldung seiner Berufung durch neubestellten

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
    Zum einen liegt hier - wie in dem vom Bundesgerichtshofs am 07.06.1993 entschiedenen Fall - die Besonderheit vor, dass die Gesellschafter einen von der Öffnungsklausel abweichenden Beschluss gefasst haben, indem sie den Aufsichtsrat ermächtigten, den von ihnen zu bestellenden Geschäftsführern auch Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, obwohl § 9 (3) der Satzung nur die Befugnis vorsah, "Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge mit diesen abzuschließen, zu ändern und zu beendigen, Geschäftsführer zu ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen und diesen Weisungen zu erteilen." Auf diese Diskrepanz zwischen Öffnungsklausel und Beschlussfassung hat bereits der 22. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 07. Juli 2015 - 22 W 15/15 (Rn. 48) hingewiesen.
  • BGH, 09.06.2015 - II ZR 420/13

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Regelung über die

  • BGH, 16.04.2015 - I ZB 3/14

    Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen für einen inländischen Schiedsspruch:

  • OLG Düsseldorf, 11.02.1993 - 6 U 43/92
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

  • OLG Hamm, 22.01.1993 - 15 W 224/91

    Keine Eintragungspflicht der auf Satzung beruhenden Möglichkeit der Befreiung des

  • BGH, 29.11.1993 - II ZR 61/93
  • BGH, 09.05.1960 - II ZB 3/60

    Voraussetzung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BGH, 07.06.1993 - II ZR 81/92

    Satzungsdurchbrechende Beschlüsse zur Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

  • BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94

    Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer

  • OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 188/03

    Kein weiterer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abstrakten Inhalts

  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 262/00

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung

  • KG, 10.12.2015 - 23 U 99/15

    Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH: Vorgehen im vorläufigen

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 32/15

    GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem

  • OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12

    GmbH: Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung; Verbot des

  • BGH, 14.12.1961 - II ZR 97/59

    Auflösungsbeschluß einer GmbH

  • BGH, 11.12.1995 - II ZR 220/94

    Einwendungen eines ausgeschlossenen Komplementärs gegen die Inanspruchnahme für

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 200/04

    Anforderungen an die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung; Rechtsfolgen von

  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach

    Das Berufungsgericht (KG, GmbHR 2018, 361) hat im Wesentlichen ausgeführt:.

    Die Änderung der Gesellschaftsverfassung durch die Errichtung eines mit Organkompetenzen ausgestatteten Aufsichtsrats sei stets eine materielle Satzungsänderung (vgl. KG, ZIP 2016, 673, 674; GmbHR 2018, 361; Schodder, EWiR 2018, 457, 458; Weiß, EWiR 2016, 267, 268; im Ergebnis ebenso Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 4. Aufl., Kap 4 Rn. 746).

    (3) Im Hinblick auf Transparenzdefizite vorgetragene Bedenken gegen die Einrichtung eines Aufsichtsrats auf der Grundlage einer Öffnungsklausel sind nicht durchgreifend (ebenso Priester, NZG 2016, 774, 776; Giedinghagen in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 52 Rn. 7; aA Schodder, EWiR 2018, 457, 458; Weiß, EWiR 2016, 267, 268; Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 4. Aufl., Kap 4 Rn. 746).

  • BGH, 14.05.2019 - II ZR 299/17

    Unterfallen der Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Regelung der

    H.    J.    hatte mit seiner Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss vor dem Kammergericht zwar Erfolg, doch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig (KG, GmbHR 2018, 361).

    Das Kammergericht hat in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Abberufung des H.   J.     für unwirksam erachtet, weil der Aufsichtsrat bei der Klägerin nicht wirksam bestellt worden sei (KG, GmbHR 2018, 361, 365 f.).

  • KG, 18.12.2019 - 22 W 52/19

    Handelsregistereintragung: Prüfung der Wirksamkeit eines

    Gegen diesen ihr am 12. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1), vertreten durch den neu bestellten Geschäftsführer, mit einem am 12. Juli 2018 eingegangenen Schriftsatz mit dem Hinweis Beschwerde eingelegt, dass Herr W S sehr wohl noch Geschäftsführer sei, wie sich aus den Urteilen des Kammergerichts vom 9. November 2017, Az.: 23 U 67/15, und vom 7. Juni 2018, Az.: 23 W 8/18, sowie den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2018, Az.: 95 O 99/17, vom 1. März 2018, Az.: 94 O 4/18, und 26. März 2018, Az.: 90 O 3/18, ergebe.
  • LG Berlin, 27.05.2021 - 16 O 241/17

    Gasisolierte Schaltanlagen, GIS-Kartell - Schadensersatzanspruch bei Vereinbarung

    Die daher erforderliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention per Zwischenurteil kann auch im Endurteil erfolgen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1178, Rn. 5; BGH, NJW 2002, 1872, 1873; OLG Dresden, Zwischen- und Endurteil vom 09.12.2015 - 13 U 223/15, BeckRS 2015, 20884, Rn. 18; KG, Zwischen- und Schlussurteil vom 09.11.2017 - 23 U 67/15, BeckRS 2017, 144695, Rn. 40).
  • KG, 10.12.2015 - 23 U 99/15
    Die Berufung gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen 23 U 67/15 anhängig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht