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   KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17   

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https://dejure.org/2017,43417
KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43417)
KG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 4 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43417)
KG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 4 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43417)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 39 Abs 1 GKG, § 40 GKG, § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 256 ZPO, § 260 ZPO
    Feststellungsklage nach Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditvertrages: Streitwertrelevanz unechter Hilfsanträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert sog. unechter Hilfsanträge i.R.d. Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund des Widerrufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert sogenannter unechter Hilfsanträge im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund des Widerrufs

  • rechtsportal.de

    Streitwert sogenannter unechter Hilfsanträge im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund des Widerrufs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unechte Hilfsanträge sind streitwertrelevant!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 63
  • MDR 2018, 235
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Braunschweig, 03.12.2019 - 11 W 41/19

    Anwendbarkeit von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf unechte Hilfsanträge

    Es werde insofern auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 09.11.2017 (Az.: 4 W 35/17) und des Landgerichts Hannover vom 27.02.2018 (Az.: 20 O 4/18) verwiesen.

    Nach einer Ansicht findet bei unechten Hilfsanträgen § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG keine Anwendung, weil es sich weder um eine zulässige Variante der grundsätzlich anerkannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage handele noch Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften Veranlassung dafür geben würden, diese Art der Antragstellung kostenmäßig zu privilegieren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17 -, juris Rn. 6 f.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. A., § 45, Rn. 11; Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn. 3084; 14. A.; Ulrici, jurisPR-ArbR 21/2011, Anm. 6).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 4 W 4/20

    Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift, wie sie das Kammergericht (Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17) vorgenommen hat, sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.08.2018 - 10 O 7742/17

    Streitwertfestsetzung bei Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensvertrag bei

    Denn bei diesen Anträgen handelt es sich um unechte - will für den Fall des Erfolges des Klageantrages zu 1.) - gestellte Anträge, so dass auch der Klageantrag zu 2.) bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen war (KG, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17).
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