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KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20 - 161 AR 185/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 56f StGB, § 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 154 Abs 1 StPO
Berücksichtigung neuer, nicht rechtskräftig festgestellter Straftaten bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 ; StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Berücksichtigung neuer, nicht rechtskräftig festgestellter Straftaten für die Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB - rechtsportal.de
StPO § 154 ; StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Berücksichtigung neuer, nicht rechtskräftig festgestellter Straftaten für die Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.08.2020 - 246 Js 1125/16
- KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20 - 161 AR 185/20
- LG Berlin, 06.04.2021 - 246 Js 1125/16
- LG Berlin, 06.04.2021 - 593 StVK 100/20
- KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Hamm, 16.04.2009 - 5 Ws 109/09
Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei Begehung einer neuen Straftat
Auszug aus KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20
Auf der anderen Seite steht allein der Umstand, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2009 - 5 Ws 109/09 - juris Rn. 9). - KG, 07.11.2018 - 5 Ws 167/18
Versagung der Reststrafenaussetzung wegen neuer und nicht rechtskräftig …
Auszug aus KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20
Danach kann die anzustellende Prognose entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit - im umgekehrten Fall setzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus - bereits ungünstig erscheinen, wenn die ,,hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2018 - 5 Ws 167-168/18 - m.w.N.). - BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer …
Auszug aus KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20
Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte…, Urteil vom 27. März 2014 - 54963/08 -, juris Rn. 53; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, juris Rn. 12; OLG Hamm…, Beschluss vom 7. November 2017 - III-1 Ws 423/17 -, juris Rn. 10).
- EGMR, 27.03.2014 - 54963/08
Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung des …
Auszug aus KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20
Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. März 2014 - 54963/08 -, juris Rn. 53;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, juris Rn. 12; OLG Hamm…, Beschluss vom 7. November 2017 - III-1 Ws 423/17 -, juris Rn. 10). - BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr …
Auszug aus KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 StGB) gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so dass bei verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 Ws 292-293/14 - und 7. Januar 2010 - 2 Ws 554-555/09 -). - OLG Hamm, 07.11.2017 - 1 Ws 423/17
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung; Kriminalprognose bei laufendem …
Auszug aus KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20
Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte…, Urteil vom 27. März 2014 - 54963/08 -, juris Rn. 53;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 7. November 2017 - III-1 Ws 423/17 -, juris Rn. 10). - VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 13/16
Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz; Verletzung fremder Rechte; Verletzung eigener …
Auszug aus KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20
Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2018 (519 KLs 5/17) wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen (davon in zwei Fällen nur versucht) - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 2016 (519 KLs 5/16) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe.
- KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
Verfahrensfehlerhafte Durchführung der Anhörung zur Reststrafenaussetzung in …
Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte der Senat am 9. Dezember 2020 [5 Ws 188/20] den vorgenannten Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, weil deren Vorgehensweise an einem erheblichen Verfahrensmangel gelitten hatte: Die Kammer hat ihre Prognoseentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachenbasis, u.a. einer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, getroffen.