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   KG, 10.01.2013 - (4) 151 AuslA 144/12 (215/12), (4) 151 Ausl A 144/12 (215/12)   

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KG, 10.01.2013 - (4) 151 AuslA 144/12 (215/12), (4) 151 Ausl A 144/12 (215/12) (https://dejure.org/2013,2932)
KG, Entscheidung vom 10.01.2013 - (4) 151 AuslA 144/12 (215/12), (4) 151 Ausl A 144/12 (215/12) (https://dejure.org/2013,2932)
KG, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - (4) 151 AuslA 144/12 (215/12), (4) 151 Ausl A 144/12 (215/12) (https://dejure.org/2013,2932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 Abs 2 IRG, § 79 Abs 2 IRG, § 80 Abs 1 IRG, § 83b Abs 1 Buchst a IRG, § 83b Abs 2 S 1 Buchst a IRG
    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Tatverdachtsprüfung im Verfahren über die Auslieferung eines ausländischen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Umfang gerichtlicher Überprüfung beim Entschluss der Staatsanwaltschaft zur Nichtgeltendmachung von ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Auslieferung an die Republik Finnland zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung an die Republik Finnland zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    Dies entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzung, Auslieferungen im Sinne der Grundregel des Art. 1 Abs. 2 RbEuHb zu erleichtern (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 285).

    Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    12 Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 - [4] Ausl.A. 247/08 [78/08] -), da die Bewilligungsentscheidung im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung darstellt.

    Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2007 - 1 AK 16/06

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Auslieferungshindernisses augrund eines

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    Auch berufliche Nachteile, welche der Verfolgte erleiden könnte, gäben zu keiner anderen Bewertung Anlass; vielmehr sind solche Beeinträchtigungen unausweichliche Folge der Zusammenarbeit der Staaten im Rahmen des Auslieferungsverkehrs (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 AK 16/06 - [juris-Rn. 15]).

    15 Es ist anerkannt, dass die Bewilligungsbehörde bei diesem Bewilligungshindernis neben den individuell festzustellenden sozialen Belangen des Verfolgten unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 6 GG insbesondere dessen Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort, den Tatort, das Interesse eines etwaigen Verletzten und dessen Staatsangehörigkeit, das öffentliche Interesse der beteiligten Staaten an einer Strafverfolgung im eigenen Staat, den Sachstand der strafrechtlichen Verfahren in den konkurrierenden Staaten, das Interesse der beteiligten Staaten an einer die Ressourcen schonenden internationalen Arbeitsteilung bei der Strafverfolgung und schließlich die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel in ihre Ermessensabwägung mit einzubeziehen hat (vgl. BT-Drucks. 16, 1024, Seite 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 1 AK 16/06 - [juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 Ausl. 52/06 - [juris]).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    22 Die Tat hat im Gegenteil vielmehr als schweres Delikt des organisierten Drogenhandels (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - [juris-Rn. 86]: "gerade dann anzunehmen"), das von vornherein einen typischen grenzüberschreitenden Charakter hat, einen maßgeblichen Auslandsbezug.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    Nach § 9 Abs. 2 StGB ist eine Teilnahme sowohl an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat, als auch an dem Ort, an dem die Teilnehmer gehandelt haben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2010 - [4] Ausl.A. 1174/08 [101/10] - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 1 AK 3/07 - [juris]; OLG Hamm aaO; Böse in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 80 IRG Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr und insbesondere auch im spezifischen Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]).
  • BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74

    Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei der Überprüfung des deutschen

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr und insbesondere auch im spezifischen Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    Ebenso wenig, wie beispielsweise das von einem Zeugen bestätigte Alibi oder die Benennung eines Alibizeugen zur Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG führt (vgl. Senat aaO; OLG Dresden, Beschluss vom 29. September 2008 - OLG Ausl 33/08 - [juris]; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [juris]), gibt die hier vorgelegte Erklärung eines von dem Verfolgten beauftragten finnischen Rechtsanwalts, eine von diesem vorgenommene - zudem ersichtlich nicht ins Einzelne gehende - Überprüfung des finnischen Aktenmaterials habe keine Anhaltspunkte für eine Belastung des Verfolgten gegeben, Anlass für eine Tatverdachtsprüfung.
  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.).
  • OLG Dresden, 25.08.2008 - Ausl 108/07

    Straf- und Bußgeldsachen

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12
    Eine solche Prüfung ist nur dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris]; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 [juris]).
  • OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08

    Weißrussland

  • OLG Hamm, 23.11.1999 - 4 Ausl 21/99

    Unzulässigkeit der Auslieferung

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2009 - 1 AK 43/09

    Absehen von Rücküberstellungsvorbehalt wegen Erschleichung des Aufenthaltsrechts

  • OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11

    Keine Prüfung des Tatverdachts im auf einen Europäischen Haftbefehl basierenden

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen

  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

  • KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13

    Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung; Tatverdachtsprüfung in

    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 144/12 [215/12] - [juris]).
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