Rechtsprechung
KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 113 Abs 1 FamFG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO
Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Terminsvertreter: Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch ein Studentenwerk - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattungsfhähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.10.2012 - 155 F 1879/11
- KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12
Papierfundstellen
- Rpfleger 2013, 579
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten, erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (std. Rspr. des BGH, z,B. NJW 2003, 898).Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH NJW 2003, 898.; NJW 2003, 901; NJW 2003, 2027).
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache zunächst bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH MDR 2004, 839; NJW 2003, 898; NJW 2003, 2027).
- BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12
Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH NJW 2003, 898.; NJW 2003, 901; NJW 2003, 2027).Auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt für sich keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwendig erscheinen ließe (BGH v. 22.4.2008 - XI ZB 20/07, juris; MDR 2007, 984; NJW 2003, 901).
- BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03
Auswärtiger Rechtsanwalt IV
Auszug aus KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache zunächst bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH MDR 2004, 839; NJW 2003, 898; NJW 2003, 2027).Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof über ein gewerbliches Unternehmen mit Rechtsabteilung hinaus auch auf einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen angewendet, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), und zwar unabhängig davon, ob er einen Mitarbeiter beschäftigt, der über eine juristische Ausbildung verfügt (BGH MDR 2004, 839).
- BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02
"Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des …
Auszug aus KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12
Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH NJW 2003, 898.; NJW 2003, 901; NJW 2003, 2027).Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache zunächst bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH MDR 2004, 839; NJW 2003, 898; NJW 2003, 2027).
- BGH, 22.04.2008 - XI ZB 20/07
Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte
Auszug aus KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12
Auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt für sich keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwendig erscheinen ließe (BGH v. 22.4.2008 - XI ZB 20/07, juris; MDR 2007, 984; NJW 2003, 901). - BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
Abmahnkostenersatz
Auszug aus KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12
Die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche gehört zu den originären Aufgaben des Studentenwerks (zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 2008, 2651). - BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus KG, 10.01.2013 - 25 WF 120/12
Auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt für sich keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwendig erscheinen ließe (BGH v. 22.4.2008 - XI ZB 20/07, juris; MDR 2007, 984; NJW 2003, 901).