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   KG, 10.02.2020 - Verg 6/19, Verg 6/19   

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KG, 10.02.2020 - Verg 6/19, Verg 6/19 (https://dejure.org/2020,6321)
KG, Entscheidung vom 10.02.2020 - Verg 6/19, Verg 6/19 (https://dejure.org/2020,6321)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19, Verg 6/19 (https://dejure.org/2020,6321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Akteneinsicht darf nur in Ausnahmefällen versagt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutliche Absage an einen Instanzenklau durch verkürzte Nachprüfungsverfahren!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit des Zuschlags bei Kenntnis der Vergabestelle vom Nachprüfungsantrag? (VPR 2020, 118)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 28.08.2019 - Verg 10/19

    Beschwerdebefugnis von Beiladungspetenten

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    Voraussetzung für die Bejahung dieser Ausnahme ist jedoch jedenfalls, dass die Unzulässigkeit offensichtlich ist (so ausdrücklich . Senat, Beschluss v. 6.1.2020, - Verg 10/19, Ziff. 1.a. der Beschlussgründe; ebenso Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 165 GWB Rdnr. 6, Seite 770, m.Rpsr.N., sowie Senat, Beschluss v. 21.12.2018, - Verg 7/18; in dieselbe Richtung bereits Senat, Beschluss v. 21.12.2018, - Verg 7/18, Ziff. ll.3.b.bb. der Beschlussgründe: es ist "große Zurückhaltung" bei Verwehrung der Akteneinsichtwegen angeblicher Unerheblichkeit des Akteninhalts geboten).

    Vor dem Hintergrund, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB nur unterblieben kann , nicht aber muss , steht es auch bei anzunehmender Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages im Ermessen der Vergabekammer, gleichwohl eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Senatsbeschluss vom 6.1.2020, - Verg 10/19, Ziff. 1.c. der Beschlussgründe; in dieselbe Richtung schon.

    (ebenso vgl. Senatsbeschluss vom 6.1.2020, a.a.O.).

  • KG, 21.12.2018 - Verg 7/18

    Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und Zurückverweisung bei Erfolg der

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    Voraussetzung für die Bejahung dieser Ausnahme ist jedoch jedenfalls, dass die Unzulässigkeit offensichtlich ist (so ausdrücklich . Senat, Beschluss v. 6.1.2020, - Verg 10/19, Ziff. 1.a. der Beschlussgründe; ebenso Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 165 GWB Rdnr. 6, Seite 770, m.Rpsr.N., sowie Senat, Beschluss v. 21.12.2018, - Verg 7/18; in dieselbe Richtung bereits Senat, Beschluss v. 21.12.2018, - Verg 7/18, Ziff. ll.3.b.bb. der Beschlussgründe: es ist "große Zurückhaltung" bei Verwehrung der Akteneinsichtwegen angeblicher Unerheblichkeit des Akteninhalts geboten).

    Senat, Beschluss v. 21.12.2018,- Verg 7/18, Ziff. ll.3.b.bb.

    Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Eiltverfahrens hat der Senat nicht selbst entschieden, sondern auch dies der Vergabekammer überlassen (so schon Senat, Beschl. v. 21.12.2018, -Verg 7/18, Ziff. ll 5.; OLG Celle , Besch. v. 3.12.2009, 13 Verg 14/O9, Rdnr. 55 zit. nach Juris; OLG Jena , Besch. v. 23.1.2003, 6 Verg 11/02, Rdnr. 26. zit. nach Juris; OLG Düsseldorf , Besch. v. 13.4.1999, Verg 1/99 Rdnr. 60 zit. nach Juris).

  • OLG Jena, 23.01.2003 - 6 Verg 11/02

    Hinweispflicht der Vergabekammer

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Eiltverfahrens hat der Senat nicht selbst entschieden, sondern auch dies der Vergabekammer überlassen (so schon Senat, Beschl. v. 21.12.2018, -Verg 7/18, Ziff. ll 5.; OLG Celle , Besch. v. 3.12.2009, 13 Verg 14/O9, Rdnr. 55 zit. nach Juris; OLG Jena , Besch. v. 23.1.2003, 6 Verg 11/02, Rdnr. 26. zit. nach Juris; OLG Düsseldorf , Besch. v. 13.4.1999, Verg 1/99 Rdnr. 60 zit. nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99

    Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Eiltverfahrens hat der Senat nicht selbst entschieden, sondern auch dies der Vergabekammer überlassen (so schon Senat, Beschl. v. 21.12.2018, -Verg 7/18, Ziff. ll 5.; OLG Celle , Besch. v. 3.12.2009, 13 Verg 14/O9, Rdnr. 55 zit. nach Juris; OLG Jena , Besch. v. 23.1.2003, 6 Verg 11/02, Rdnr. 26. zit. nach Juris; OLG Düsseldorf , Besch. v. 13.4.1999, Verg 1/99 Rdnr. 60 zit. nach Juris).
  • VK Berlin, 12.06.2019 - VK-B1-10/19

    Behauptete Rechtsverletzung ist konkret zu begründen!

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin vom 12. Juni 2019 - Geschäftszeichen VK-B-1-10/19 - aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu entscheiden.
  • VK Berlin, 24.09.2020 - VK-B1-10/19

    Kenntnis vom Nachprüfungsantrag löst kein Zuschlagsverbot aus!

    Das Kammergericht hat den Beschluss der Kammer mit Beschluss vom 10.02.2020 - Verg 06/19, eingegangen bei der Kammer am 09.03.2020, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Kammergericht an die Kammer zurückgewiesen.
  • OLG Koblenz, 17.06.2020 - Verg 1/20

    Beschluss einer Vergabekammer ohne Unterschriften: Entscheidungsentwurf ohne

    Da das endgültige Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in der Sache noch nicht feststeht, ist der Vergabekammer vielmehr mit der Zurückverweisung zugleich die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 45, m.w.N.; Beschluss vom 21. Dezember 2018 - Verg 7/18 -, juris, Rdnr. 47, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 13 Verg 4/19 -, juris, Rdnr. 29, m.w.N.; OLG Jena, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 6 Verg 11/02 -, juris, Rdnr. 26, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 1999 - Verg 1/99 -, juris, Rdnr. 60).
  • VK Berlin, 24.01.2023 - VK-B2-35/22

    Nachforderung fehlender Unterlagen ist kein Muss!

    Die Akteneinsicht ist dagegen gänzlich zu versagen, wenn die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages offensichtlich ist, d.h. wenn an der Unzulässigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen (vgl. KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19, VPR 2020, 118).
  • VK Berlin, 06.01.2021 - VK-B2-53/20

    Vollständige Akteneinsicht ist die Regel, nicht die Ausnahme!

    Aufgrund dessen ist der Antragstellerin auch nicht per se die Einsichtnahme in Angebotsdetails der Beigeladenen zu versagen, zumal auch insoweit gilt, dass es der Kammer grundsätzlich verwehrt ist, Akteneinsicht auf der Grundlage einer vorläufigen Rechtsauffassung zu versagen (vgl. etwa KG, Beschluss v. 6. Januar 2020 - Verg 10/19; Beschluss v. 10. Februar 2020 - Verg 6/19, IBRRS 2020, 0961).
  • OLG Koblenz, 22.06.2022 - Verg 1/22

    Gesamtprojektleiter - Nachprüfungsverfahren wegen Annahme unzutreffenden

    Je weniger Informationen über Inhalt und Ablauf des Vergabeverfahrens einem Antragsteller von der Vergabestelle oder der Vergabenachprüfungsinstanz zugänglich gemacht werden, desto geringer müssen naturgemäß die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrages im Vergabenachprüfungsverfahren zu Vorgängen des Vergabeverfahrens sein (vgl. zu allem Vorstehenden KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 15).
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