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   KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08, 1 AR 1833/07   

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KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08, 1 AR 1833/07 (https://dejure.org/2009,22069)
KG, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 Ws 9/08, 1 AR 1833/07 (https://dejure.org/2009,22069)
KG, Entscheidung vom 10. März 2009 - 2 Ws 9/08, 1 AR 1833/07 (https://dejure.org/2009,22069)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung des Eigentümers eines beschlagnahmten Gegenstands bei fehlender Adressatenstellung bzgl. des Beschlagnahmebeschlusses als Dritter auch im Falle des Vorliegens einer Stellung als Mitbeschuldigter ; Anspruch eines Mitbeschuldigten auf Entschädigung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 120/99
    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    5 a) Richtig ist zwar, daß das Landgericht in seinem freisprechenden Urteil vom 4. Juli 2006 die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830) nicht vollständig getroffen hat, obwohl dies möglich gewesen wäre.

    Dies soll auch dann gelten, wenn die Entscheidung über die Entschädigung vollständig unterblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2006, 1826; OLG Stuttgart NStZ 2001, 496; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 159 und NJW 1999, 2830).

    Auch die übrigen Argumente der herrschenden Meinung, die eine Nachholung der Entscheidung entgegen dem Wortlaut zulassen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830, 2831), überzeugen nicht, zumal da Ausnahmeregelungen wie § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG eng auszulegen sind (vgl. OLG München AnwBl 1998, 51).

    Zum anderen ist auch gegen ein gesetzeswidriges Unterlassen die sofortige Beschwerde zulässig (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1999 - BvR 609/96 - juris; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830).

  • OLG München, 03.12.1996 - 2 Ws 536/96
    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    Der Senat ist mit dem OLG München (vgl. OLG München AnwBl 1998, 50) der Auffassung, daß die Ergänzung der Entschädigungsentscheidung auch bei versehentlichem - auch teilweisem -Unterlassen nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG bewirkt werden kann.

    Der Senat ist daher mit dem OLG München (vgl. OLG München AnwBl 1998, 50), der Auffassung, daß die Ergänzung der Entschädigungsentscheidung auch bei versehentlichem - auch teilweisem -Unterlassen nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG angefochten werden kann.

  • OLG Stuttgart, 24.04.2001 - 2 Ws 61/01

    Eröffnung des Hauptverfahrens; Entschädigungsansprüche; Sofortige Beschwerde;

    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    Dies soll auch dann gelten, wenn die Entscheidung über die Entschädigung vollständig unterblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2006, 1826; OLG Stuttgart NStZ 2001, 496; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 159 und NJW 1999, 2830).

    c) Auch die Argumentation, daß im Schweigen des Urteils keine Versagung der Entschädigung liegt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2001, 496) und nur dann gegen ein Unterlassen eine sofortige Beschwerde zulässig ist, wenn hierin eine endgültige Ablehnung liegt, überzeugt nicht.

  • OLG Hamburg, 13.01.1994 - 2 Ws 620/93
    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes, gegen den sich der die Beschlagnahme anordnende Beschluß nicht gerichtet hat, ein Dritter, dem Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) nicht zustehen (vgl. BGH NJW 1990, 397; OLG Hamm wistra 2006, 359; OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62, 63; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 320; OLG Celle NdsRpfl 1986, 38, 48; KG NJW 1978, 2406), auch dann, wenn er - wie hier - Mitbeschuldigter ist (vgl. OLG Hamburg MDR 1994, 310, 311; Meyer StrEG 7. Aufl. § 2 Rdn. 15, vor § 1 Rdn. 50 ff; Kunz StrEG 3. Aufl. Einl. Rdn. 41).

    Denn sachgerecht ist die Anwendung des StrEG nur auf denjenigen Beschuldigten oder Angeklagten, gegen den die konkrete Strafverfolgungsmaßnahme gerichtet war (vgl. OLG Hamburg MDR 1994, 310, 311; Kunz aaO Einl. 41).

  • OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 4 W 2125/02

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, Drittschaden

    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes, gegen den sich der die Beschlagnahme anordnende Beschluß nicht gerichtet hat, ein Dritter, dem Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) nicht zustehen (vgl. BGH NJW 1990, 397; OLG Hamm wistra 2006, 359; OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62, 63; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 320; OLG Celle NdsRpfl 1986, 38, 48; KG NJW 1978, 2406), auch dann, wenn er - wie hier - Mitbeschuldigter ist (vgl. OLG Hamburg MDR 1994, 310, 311; Meyer StrEG 7. Aufl. § 2 Rdn. 15, vor § 1 Rdn. 50 ff; Kunz StrEG 3. Aufl. Einl. Rdn. 41).

    Das gewollte Auseinanderfallen von Eigentum und Haltereigenschaft kann ebenso wie die Schaffung unterschiedlicher Rechtspersönlichkeiten bei der Einmanngesellschaft mbH und der damit einhergehenden Doppelfunktion des Gesellschafters als Privatmann und als Organ der Gesellschaft rechtliche Vorteile bieten, weswegen es von den Beteiligten - so auch hier - als rechtliche Gestaltungsalternative gewählt wird (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62, 63).

  • BGH, 23.08.1989 - 1 BJs 72/87

    Entschädigung eines Zeugen wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft

    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes, gegen den sich der die Beschlagnahme anordnende Beschluß nicht gerichtet hat, ein Dritter, dem Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) nicht zustehen (vgl. BGH NJW 1990, 397; OLG Hamm wistra 2006, 359; OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62, 63; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 320; OLG Celle NdsRpfl 1986, 38, 48; KG NJW 1978, 2406), auch dann, wenn er - wie hier - Mitbeschuldigter ist (vgl. OLG Hamburg MDR 1994, 310, 311; Meyer StrEG 7. Aufl. § 2 Rdn. 15, vor § 1 Rdn. 50 ff; Kunz StrEG 3. Aufl. Einl. Rdn. 41).

    Die vom Gesetzgeber dort getroffene Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des Beschuldigten für den Fall, daß sich bei Beendigung des Verfahrens rechtmäßige Justizakte gegen ihn nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellen, ist nicht entsprechend übertragbar auf den Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit mit denen eines Dritten, der von rechtswidrigen Maßnahmen in einem gegen einen anderen gerichteten Strafverfahren betroffen wird (vgl. BGH NJW 1990, 397, 398; LG Freiburg NJW 1990, 399, 400).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.1997 - 2 Ss 42/97
    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    Auch die übrigen Argumente der herrschenden Meinung, die eine Nachholung der Entscheidung entgegen dem Wortlaut zulassen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830, 2831), überzeugen nicht, zumal da Ausnahmeregelungen wie § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG eng auszulegen sind (vgl. OLG München AnwBl 1998, 51).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.1973 - 3 Ws 124/73
    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    b) Eine unbillige Härte liegt auch nicht darin, daß der Betroffene zur Wahrung seiner Interessen vorsorglich sofortige Beschwerde einlegen muß und damit das Kostenrisiko trägt (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NJW 1973, 1660, 1661).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2005 - 1 Ws 1152/05

    Anfechtbarkeit des Unterlassen der gebotenen Entscheidung über die Verpflichtung

    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    Dies soll auch dann gelten, wenn die Entscheidung über die Entschädigung vollständig unterblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2006, 1826; OLG Stuttgart NStZ 2001, 496; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 159 und NJW 1999, 2830).
  • OLG Hamm, 21.03.2006 - 3 Ws 102/06

    Einstellung des Verfahrens; Kostenentscheidung; Auferlegung der Kosten auf die

    Auszug aus KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
    Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes, gegen den sich der die Beschlagnahme anordnende Beschluß nicht gerichtet hat, ein Dritter, dem Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) nicht zustehen (vgl. BGH NJW 1990, 397; OLG Hamm wistra 2006, 359; OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62, 63; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 320; OLG Celle NdsRpfl 1986, 38, 48; KG NJW 1978, 2406), auch dann, wenn er - wie hier - Mitbeschuldigter ist (vgl. OLG Hamburg MDR 1994, 310, 311; Meyer StrEG 7. Aufl. § 2 Rdn. 15, vor § 1 Rdn. 50 ff; Kunz StrEG 3. Aufl. Einl. Rdn. 41).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2002 - 3 Ws 737/02

    Strafverfolgungsentschädigung: Entschädigungsanspruch einer durch eine

  • LG Freiburg, 04.09.1989 - IV AR 26/89
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2000 - 1 Ws 532/00

    Entschädigungsregelung in freisprechendem Urteil - sofortige Beschwerde

  • KG, 08.12.1998 - 5 Ws 645/98

    Strafprozeßrec hat: Umdeutung eines Entschädigungsantrags in eine sofortige

  • OLG Celle, 18.11.1985 - 7 WLw 39/85

    Verpflichtung zur Auskunft über die Valutierung von Grundstücksbelastungen;

  • OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 3 Ws 111/10

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Grenzen der Entscheidungsbefugnis

    Nach h. M. ist eine isolierte Entscheidung auch dann möglich, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung einer (hier: der Sicherstellung) von mehreren Verfolgungsmaßnahmen (hier: Sicherstellung und Untersuchungshaft) im Urteil aus welchen Gründen auch immer unterblieben ist und der Angeklagte - wie hier - nicht über ein Beschwerderecht gegen die unterbliebene Entscheidung belehrt wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl.; § 8 Rn 7 mwN; für diesen Fall wohl auch KG, Beschl. v. 10.03.2009 - 2 Ws 9/08 -juris vgl. Abs. Nr. 19).

    Der Kammer oblag nach erfolgtem Freispruch des früheren Anklagten (vgl. § 2 I StrEG) nach alledem nur die Prüfung, ob sich die grundsätzlich entschädigungspflichtige (§ 2 II Nr. 4 StrEG), weil vollzogenen Sicherstellung des Fahrzeugs gegen ihn als ehemaligen Beschuldigten richtete (vgl. KG, Beschl. v. 10.03.2009 - 2 Ws 9/08 - juris; OLG Hamburg) und ob die Ausschluss- oder Versagungsgründe vorlagen.

  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 2 Ws 158/13

    Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten; Anfechtung wegen

    Die Gegenmeinung hält am Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 StrEG fest und verweist den Entschädigungsberechtigten auf das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG (KG v. 10.03.2009, 2 Ws 9/08, juris, Rn. 15 ff.; OLG München vom 03.12.1996, 2 Ws 536/96; OLG Düsseldorf v. 07.11.2000, 1 Ws 532/00, a.a.O. für den Fall, dass über einen Teilzeitraum der Dauer der Strafverfolgungsmaßnahme nicht entschieden wurde; Meyer, Strafrechtsentschädigung, 8. Aufl., § 8 StrEG, Rn. 18 ff.).
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