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   KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17 Vollz   

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https://dejure.org/2017,14831
KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17 Vollz (https://dejure.org/2017,14831)
KG, Entscheidung vom 10.03.2017 - 5 Ws 51/17 Vollz (https://dejure.org/2017,14831)
KG, Entscheidung vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz (https://dejure.org/2017,14831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 111 StVollzG, § 114 StVollzG, § 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 118 StVollzG
    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer; Rechtsschutzmöglichkeit gegen Maßnahmen des Anstaltsarztes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im einstweiligen Anordnungsverfahren; Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen des Anstaltsarztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 111; StVollzG § 114
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im einstweiligen Anordnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 631
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 922/11

    Strafvollzug und lebenslange Freiheitsstrafe (Maßnahme; medizinische Behandlung

    Auszug aus KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17
    Zwar sind Maßnahmen des Anstaltsarztes ebenso wie Maßnahmen sonstiger Bediensteter der Justizvollzugsanstalt im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG überprüfbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - juris Rdn. 16 ff., 25 [= NStZ 2013, 168]; LG Krefeld NStZ 1984, 576; Bachmann in LNNV, a.a.O., Abschnitt P Rdn. 29; dazu nachfolgend 1.).

    Allerdings ist es nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung nicht erforderlich, gegen die Maßnahme des Arztes zunächst auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters anzutragen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1999, 28; OLG Zweibrücken NStZ 1990, 512; ZfStrVo 1994, 52, 53; Laubenthal in SBJL, a.a.O., § 109 Rdn. 11; Spaniol in AK-StVollzG, a.a.O., Teil IV § 109 StVollzG Rdn. 10 m.w.N.; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7; a.A. [Entbehrlichkeit nur bei Delegation nach § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG] OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 41; OLG Koblenz ZfStrVo 1990, 55, 56; OLG Hamm ZfStrVo 1982, 186; NStZ 1989, 592 ; OLG Frankfurt am Main bei Bungert NStZ 1994, 381; LG Hamburg NStZ 1992, 303; ZfStrVo SH 1977, 48; ZfStrVo SH 1978, 48), sondern kann gegen ärztliche Maßnahmen unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - juris; LG Krefeld a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O.).

    Unabhängig davon, ob sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ärztliche Maßnahme als solche oder aber gegen die hierauf ergangene Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle, soweit es um die medizinische Behandlung geht, auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens; denn die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich allein Sache des Arztes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Rdn. 22 [= BeckRS 2014, 51796] und 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - juris Rdn. 19 m.w.N.; NStZ-RR 2013, 224; Lesting in AK-StVollzG, a.a.O., Teil II § 62 LandesR Rdn. 96; vgl. ferner [Überprüfung beschränkt auf Fragen der Art und Weise des Zugangs zu ärztlicher Versorgung und Medikation] OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 20 Ws 257/14 - juris Rdn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 2 Ws 646/15 Vollz - [= BeckRS 2016, 06819]; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7).

  • OLG Celle, 08.05.1984 - 3 Ws 143/84
    Auszug aus KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17
    Anm. Flügge NStZ 1984, 430).

    Der Anstaltsarzt kann nicht Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 111 StVollzG Rdn. 2; a.A. LG Arnsberg a.a.O.); denn er ist nicht Vollzugsbehörde im Sinne der (abschließenden) Regelung in § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7; Flügge NStZ 1984, 430).

    Danach sind als Vollzugsbehörden nur die Justizvollzugsanstalten (§§ 139 ff. StVollzG) und die Aufsichtsbehörden (§§ 151 f. StVollzG) sowie gegebenenfalls für Verlegungsentscheidungen eingerichtete zentrale Stellen (§ 153 StVollzG) anzusehen (vgl. Flügge NStZ 1984, 430).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 1758/97

    Zu den Voraussetzungen für die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung

    Auszug aus KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17
    Allerdings ist es nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung nicht erforderlich, gegen die Maßnahme des Arztes zunächst auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters anzutragen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1999, 28; OLG Zweibrücken NStZ 1990, 512; ZfStrVo 1994, 52, 53; Laubenthal in SBJL, a.a.O., § 109 Rdn. 11; Spaniol in AK-StVollzG, a.a.O., Teil IV § 109 StVollzG Rdn. 10 m.w.N.; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7; a.A. [Entbehrlichkeit nur bei Delegation nach § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG] OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 41; OLG Koblenz ZfStrVo 1990, 55, 56; OLG Hamm ZfStrVo 1982, 186; NStZ 1989, 592 ; OLG Frankfurt am Main bei Bungert NStZ 1994, 381; LG Hamburg NStZ 1992, 303; ZfStrVo SH 1977, 48; ZfStrVo SH 1978, 48), sondern kann gegen ärztliche Maßnahmen unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - juris; LG Krefeld a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O.).
  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständ. Rspr., z. B. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 - 1 Ws 118/09 -, juris Rdnr. 9; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 - und 22. Juli 2016 - 5 Ws 102/16 - [betr.

    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 a. a. O. m. w. Nachw.).

    Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (ständ. Rspr., z. B. OLG Celle a. a. O., juris Rdnr. 10; Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 5 Ws 90/17 Vollz - und 10. März 2017 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 a. a. O. m. w. Nachw.).

    dd) Obergerichtlich geklärt war auch, dass die Entscheidung darüber, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzuschalten ist, vom Anstaltsarzt nach ärztlichem Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit zu treffen ist (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 14; KG a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 27. Juli 1988 - 2 Ws 217/88 - [insoweit in juris nicht enthalten]; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 1 Vollz (Ws) 59/93 -, juris [Orientierungssatz]; jeweils m. w. Nachw.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnr. 6).

    Denn das Kammergericht hat nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln bereits entschieden, dass die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle, soweit es um die medizinische Behandlung von Gefangenen geht, fortgelten (KG, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 2 Ws 215/17 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 12. Juni 2017 - 5 Ws 101/17 Vollz - [zu § 56 Abs. 1 PsychKG Bln]).

    Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen - wie z. B. die verfahrensgegenständliche Entscheidung über eine Verlegung nach § 65 Abs. 2 StVollzG/§ 76 Abs. 2 StVollzG Bln - unterliegen im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 - 2 BvR 285/16 -, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 96, jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 05.07.2018 - 5 Ws 86/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Ob dies auch dann gilt, wenn Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Behandlungsmaßnahmen durch den Anstaltsarzt - oder deren Unterlassen - sind, kann der Senat offen lassen (so auch Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rdnr. 21 [mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung zum Streitstand]).

    Ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 a. a. O. m. w. Nachw.).

    cc) Auch die Grundsätze der früheren Rechtsprechung, wonach die Entscheidung darüber, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzuschalten ist, vom Anstaltsarzt nach ärztlichem Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit zu treffen ist (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 14; KG a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 27. Juli 1988 - 2 Ws 217/88 - [insoweit in juris nicht enthalten]; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 1 Vollz (Ws) 59/93 -, juris [Orientierungssatz]; jeweils m. w. Nachw.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnr. 6), sind weiterhin zu beachten.

    ff) Schließlich finden die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle ärztlicher Entscheidungen, soweit es um die medizinische Behandlung von Gefangenen geht, weiterhin Anwendung (KG, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 2 Ws 215/17 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 12. Juni 2017 - 5 Ws 101/17 Vollz - [zu § 56 Abs. 1 PsychKG Bln]).

    Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 - 2 BvR 285/16 -, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 96, jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 14 m.w.N.).
  • KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22

    Abberufung eines Mitglieds des Vollzugsbeirats: Verletzung eigener Rechte des

    a) Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 11, m.w.Nachw.).

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 ? 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017, a.a.O., juris Rn. 14, jew. m.w.Nachw.).

  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

    Dies macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 12, m. w. Nachw.).

    a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10 und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 14, m. w. Nachw.).

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 - 5 Ws 193/18 Vollz - [betreffend den Beschwerdeführer], 13. November 2017, a. a. O., und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, jeweils m. w. Nachw.).

    a) Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018, a. a. O., und 10. März 2017, a. a. O., jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19

    Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene

    aa) Bei einer Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben, dass das Beschwerdegericht ohne Beiziehung anderer Akten oder Unterlagen eine Überprüfung vornehmen kann (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 5 Ws 228/19 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris, jeweils m. w. N.; Arloth/Kräh 4. Aufl., § 118 Rn. 4).

    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 5 Ws 228/19 Vollz - m.w.N. und 10. März 2017, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

  • BayObLG, 26.01.2023 - 203 StObWs 502/22

    Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w.N.).

    a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert nach gefestigter Rechtsprechung neben der Angabe der Tatsachen, aus denen sich aus der Sicht des rügenden Betroffenen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt, einen substanziierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung einschließlich der Darlegung, warum nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre; zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes gehört somit auch die Angabe, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (KG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 12, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2013 - III-1 Vollz (Ws) 256/13 -, juris).

  • KG, 08.05.2019 - 5 Ws 34/19

    Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Berliner Strafvollzug: Beobachtung

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt., wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577 - juris Rdn. 9; OLG München NStZ-RR 2012, 385; OLG Jena VRS 107, 289 - juris Rdn. 9; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 5 Ws 102/16 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, jeweils m.w.N.).

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. August 2012 - 2 Ws 329/12 Vollz -, 21. November 2011 - 2 Ws 302/11 Vollz -, 24. Juni 2011 - 2 Ws 137/11 Vollz -, 17. April 2007 - 2 Ws 92/07 Vollz - und 9. Februar 2007 - 2/5 Ws 671/06 Vollz -, Senat, Beschluss vom 10. März 2017, a.a.O. juris Rdn. 14).

  • KG, 19.12.2018 - 5 Ws 165/18

    Unverschuldete Nichtkenntnisnahme der Strafvollstreckungskammer von einem

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 - 1 Ws 118/09 - juris Rdn. 9; OLG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 Ws 103/12 - juris Rdn. 107; OLG Jena, Beschluss vom 18. März 2004 - 1 Ss 40/04 - juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 11 m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. OLG Celle, a.a.O. - juris Rdn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 1999 - 2 Ss OWi 590/99 - juris Rdn. 11; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 12), ferner wenn das Gericht Sach- oder Rechtsvortrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt oder sich ohne Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen über dasselbe hinwegsetzt (vgl. OLG München, a.a.O. - juris Rdn. 12).

  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19

    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20

    Strafvollzug in Berlin: Rückverlegung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe

  • KG, 18.03.2019 - 5 Ws 8/19

    Strafvollzug: Anspruch Strafgefangener auf Zuweisung eines eigenen Kühlfachs

  • KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18

    Strafvollzug: Besuchsverbot für Lebensgefährtin wegen Gefährdung der Sicherheit

  • KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20

    Erfolgloser Antrag eines Strafgefangenen auf Unterbringung in einem

  • OLG Celle, 24.01.2019 - 3 Ws 317/18

    Keine Prüfungsbeschränkung anstaltsärztlicher Maßnahmen auf erkennbare Fehler

  • KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18

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