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   KG, 10.05.2010 - 19 UF 7/09   

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https://dejure.org/2010,24768
KG, 10.05.2010 - 19 UF 7/09 (https://dejure.org/2010,24768)
KG, Entscheidung vom 10.05.2010 - 19 UF 7/09 (https://dejure.org/2010,24768)
KG, Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 19 UF 7/09 (https://dejure.org/2010,24768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zur alleinigen Ausübung; Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 122
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18

    Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

    Es wird vertreten, dass auch die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge eine Entscheidung darstellt, die nur nach Maßgabe von § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB geändert werden könne (BeckOGK/Mehrle, 01.06.2017, BGB § 1696 Rn. 13.1; Fröschle, Sorge und Umgang in der Rechtspraxis, 2. Auflage 2018, Rn. 333; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861, KG v. 10.05.2010 - 19 UF 7/09, FamRZ 2011, 122).

    Das Kammergericht stützt sich in seiner Entscheidung vom 10.05.2010 - Aktenzeichen: 19 UF 7/09 - im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 1696 Abs. 1 BGB und führt hierzu aus, dass das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern hat, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, wobei eine gerichtliche Anordnung in diesem Sinne auch in einer vorangegangenen Entscheidung gesehen werden kann, mit welcher der Antrag auf Änderung des gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisses zurückgewiesen worden ist.

  • KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22
    (bb) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Bei Behandlung der Sorgesache in zwei getrennten Verfahren nach § 1671 BGB bzw. nach § 1666 BGB kann sich der maßgebliche Entscheidungsmaßstab von der (bloßen) Kindeswohldienlichkeit nach § 1671 BGB hin zu der deutlich höheren Schwelle der "triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe" nach § 1996 Abs. 1 BGB verschieben: Denn nach einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. etwa KG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 19 UF 7/09, FamRZ 2011, 122 [Rz. 11] sowie Grüneberg/Götz, BGB [81. Aufl. 2022], § 1696 Rn. 4) soll auch die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse eine Entscheidung im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB darstellen mit der Folge, dass deren Abänderung nur in Betracht kommt, wenn hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen.
  • OLG Frankfurt, 02.10.2019 - 2 UF 142/19

    Weitergabe von Gutachten an Dritte

    Dabei stellt auch ein Beschluss, mit dem das Gericht den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge eines Elternteils nach § 1671 Abs. 1 BGB abgelehnt hat, eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB dar (KG, Beschluss vom 10.05.2010 - 19 UF 7/09 -, FamRZ 2011, 122; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 - 3 UF 50/13 -, FamRZ 2014, 1861; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2014 - 6 UF 326/13 -, FamRZ 2014, 1120; BeckOGK/Mehrle, 1.11.2018, BGB § 1696 Rn. 13; Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 55; a. A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 13 UF 209/14 -, juris, zum Fall einer vorhergehenden Ablehnung sorgerechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB).
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