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   KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15   

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KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15 (https://dejure.org/2016,19705)
KG, Entscheidung vom 10.05.2016 - 13 UF 100/15 (https://dejure.org/2016,19705)
KG, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 13 UF 100/15 (https://dejure.org/2016,19705)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsherabsetzung oder -begrenzung bei langer Ehedauer; nacheheliche Solidarität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels wegen Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Unterhaltsverpflichteten; Abänderung eines Unterhaltstitels über nachehelichen Unterhalt nach Änderung der Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels wegen Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Unterhaltsverpflichteten; Abänderung eines Unterhaltstitels über nachehelichen Unterhalt nach Änderung der Rechtslage

  • rechtsportal.de

    BGB § 1578b
    Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels wegen Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Unterhaltsverpflichteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg - 152 F 22226/13
  • KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1939
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZR 148/10

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen vorehelicher

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Denn eine geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines Kindes, selbst wenn es sich dabei um ein gemeinsames Kind handeln sollte - der gemeinsame Sohn, J..., wurde überhaupt erst 1981 geboren - und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes ist als voreheliche Entwicklung nicht geeignet, einen ehebedingten Nachteil zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10, FamRZ 2013, 860 [bei juris Rz. 18f.] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1578b Rn. 13; NK-BGB/Schürmann [3. Aufl. 2014], § 1578b Rn. 19).

    Auch eine deutlich über 10-jährige Ehedauer, während der die Ehefrau umfangreiche Betreuungsleistungen für das Kind erbracht hat, erfordert keinen unbefristet fortdauernden Unterhalt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10, FamRZ 2013, 860 [bei juris Rn. 31]).

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Eine weitere, gesonderte Prüfung der Kriterien des § 36 Nr. 1 EGZPO neben der Billigkeitsprüfung des § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291 [bei juris Rz. 24] sowie Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 36 EGZPO Rn. 7).

    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann nämlich in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291 [bei juris Rz. 22] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1578b Rn. 15).

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Der Umstand, dass sie aufgrund der ehelichen Rollenverteilung nach erfolgter Scheidung möglicherweise nicht an ein Einkommen hat anknüpfen können, welches sie ohne die Ehe vielleicht hätte erzielen können, gilt von daher nicht mehr als ehebedingt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276 [bei juris Rz. 47f.]).
  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Von daher bleibt ihr unterhaltsrechtlicher Mindestbedarf auch nach erfolgter Unterhaltsbegrenzung in vollem Umfang gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633 [bei juris Rz. 33] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1578b Rn. 33).
  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 04.01.2010 - 27 F 2616/09

    Abänderbarkeit eines Unterhaltstitels nach § 36 Nr. 1 EGZPO

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Bedeutung kommt weiter den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigen zu, eine eventuelle Unterhaltskürzung oder einen -wegfall zu kompensieren (vgl. AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 4. Januar 2010 - 27 F 2616/09, FamRZ 2010, 1087 [bei juris LS]).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Maßstab für eine Unterhaltsherabsetzung oder -begrenzung ist in diesem Fall allein die fortwirkende Solidarität im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umstände Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben (vgl. aus den Materialien zur Unterhaltsrechtsreform die Einzelbegründung zu § 1578b, BT-Drs. 16/1830, S. 19 = Menne/Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht [2008], S. 63 sowie BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 [bei juris LS 2 und Rz. 35, 37, 42]).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 145/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Berechnung von Altersunterhalt;

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Von daher drängt sich der Schluss auf, dass die Antragstellerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs eine höhere Rente erzielt, als sie dies ohne Heirat bei durchgehender Erwerbstätigkeit getan hätte; eventuelle ehebedingte (Versorgungs-) Nachteile aufgrund des gelebten Ehemodells wären von daher zumindest kompensiert (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951 [bei juris Rz. 31]).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Das folgt aus § 238 Abs. 2 FamFG, wonach die Abänderung nur auf Umstände gestützt werden kann, die nach Erlass der Erstentscheidung entstanden sind und daraus, dass eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB nicht einer späteren Abänderungsentscheidung vorbehalten werden darf, sondern bereits im Erstverfahren auszusprechen ist, wenn die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 [bei juris Rz. 37]).
  • OLG Hamm, 28.02.1997 - 11 UF 145/96
    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Dazu gehört auch der Nachweis, dass entsprechende Kosten tatsächlich anfallen und gezahlt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 1997 - 11 UF 145/96, NJW-RR 1997, 962 [bei juris Rz. 22]): Ein rein fiktiver Kostenabzug für eine Haushaltshilfe ist nicht anzuerkennen; vielmehr kann eine entsprechende Position nur berücksichtigt werden, wenn die Kosten hierfür auch tatsächlich anfallen bzw. aufgewendet werden.
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
    Denn mit Urteil vom 12. April 2006 (BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 [bei juris Rz. 10 ff.]) änderte sich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterhaltsbefristung grundlegend; der Bundesgerichtshof entschied, dass es für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit und des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht mehr auf die zeitliche Dauer der Ehe, sondern hauptsächlich auf die für die für den Unterhaltsberechtigten mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile ankomme (vgl. Büte/Poppen/Menne-Botur, Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1578b Rn. 47, § 36 EGZPO Rn. 10; Menne/Schnitzler, FF 2013, 433, 437f.).
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