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   KG, 10.05.2022 - Verg 2/22   

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https://dejure.org/2022,10623
KG, 10.05.2022 - Verg 2/22 (https://dejure.org/2022,10623)
KG, Entscheidung vom 10.05.2022 - Verg 2/22 (https://dejure.org/2022,10623)
KG, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - Verg 2/22 (https://dejure.org/2022,10623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Interimsvergabe für Einrichtung und Betrieb von stationären Corona-Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen Nichterfüllung von Eignungskriterien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur die bekannt gemachten Eignungskriterien zählen!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergabe von Corona-Testzentren war rechtswidrig

  • rbb24.de (Pressemeldung, 10.05.2022)

    Vergabe von Corona-Teststellen in Berlin rechtswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sofortige Beschwerden des Landes Berlin in dem Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Beauftragung von 12 landeseigenen stationären Corona-Testzentren erfolglos

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Landeseigene stationäre Corona-Testzentren - Sofortige Beschwerden erfolglos

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabe von Corona-Testzentren: Nur die bekanntgemachten Eignungskriterien sind maßgeblich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nur bekannt gemachte Eignungskriterien zählen! (VPR 2022, 105)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Nur bekannt gemachte Eignungskriterien zählen! (IBR 2022, 418)

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VK Berlin, 18.01.2022 - VK-B1-52/21

    Dringlichkeit der Vergabe bezüglich des Ankaufs von Antigen-Schnelltests zur

    Auszug aus KG, 10.05.2022 - Verg 2/22
    Die Vergabekammer hat dem Antragsgegner in diesem Nachprüfungsverfahren (VK-B1-52/21) mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 untersagt, die vergebenen Aufträge über den 31. Dezember 2021 hinaus auszuführen.

    In dem zu der Interimsvergabe vom 25. November 2021 geführten Vergabeverfahren hat die Vergabekammer mit Beschluss vom selben Tag festgestellt, dass die insoweit erteilten Aufträge unwirksam seien (VK Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VK-B1-52/21 -, juris Rn. 29 ff.).

    bb) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Vergabekammer in dem die erste Interimsvergabe vom 25. November 2021 betreffenden Nachprüfungsverfahren (= paralleles Beschwerdeverfahren Verg 1/22) mit zutreffenden Gründen schon deshalb verneint, weil der Antragsgegner nur die Beigeladene und keine weiteren Interessenten zu den Verhandlungen über die Vergabe des Auftrags zuließ (Beschluss vom 18. Januar 2022 - VK-B1-52/21 -, juris Rn. 32 bis 35).

  • KG, 20.03.2020 - Verg 7/19
    Auszug aus KG, 10.05.2022 - Verg 2/22
    Die Voraussetzungen beider Vorschriften (dazu eingehend Senat, Beschluss vom 20. März 2020 - Verg 7/19 -, juris Rn. 191, 204) liegen offenkundig nicht vor.

    Liegen die Voraussetzungen für die Vorlage nicht vor, ist sie nicht nur unzulässig, sondern würde auch die anderen Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf den mit diesen Verfahren verbundenen Kosten- und Zeitaufwand in ihrem Recht auf einen effektiven vergaberechtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG ) beeinträchtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2020 - Verg 7/19 -, juris Rn. 191, 204 m.w.N.).

  • KG, 10.05.2022 - Verg 1/22

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht nur mit einem Bieter!

    Auszug aus KG, 10.05.2022 - Verg 2/22
    Gegen den Beschluss der Vergabekammer im vorliegenden Nachprüfungsverfahren wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 1. Februar 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag; gegen die Entscheidung der Vergabekammer zur Interimsvergabe vom 25. November 2021 ist das Beschwerdeverfahren Verg 1/22 beim Senat anhängig.

    bb) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Vergabekammer in dem die erste Interimsvergabe vom 25. November 2021 betreffenden Nachprüfungsverfahren (= paralleles Beschwerdeverfahren Verg 1/22) mit zutreffenden Gründen schon deshalb verneint, weil der Antragsgegner nur die Beigeladene und keine weiteren Interessenten zu den Verhandlungen über die Vergabe des Auftrags zuließ (Beschluss vom 18. Januar 2022 - VK-B1-52/21 -, juris Rn. 32 bis 35).

  • BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21

    Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags

    Auszug aus KG, 10.05.2022 - Verg 2/22
    Dies erfordert auch unter Berücksichtigung der im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 51 Abs. 2 S. 1 VgV für den Zuschlag erforderlichen Mindestanzahl von Angeboten die Einholung von zumindest drei Angeboten (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 89 m.w.N.).

    Dafür genügt ein Zeitraum von etwa sechs Wochen (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 78).

  • VK Berlin, 18.01.2022 - VK-B1-43/21

    Sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren über die Bestellung neuer

    Auszug aus KG, 10.05.2022 - Verg 2/22
    Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 18. Januar 2022 - VK-B1-43/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich Ziffer 1 dieses Beschlusses erledigt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und den Erwägungen der Vergabekammer wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (VK Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VK-B1-43/21 -, juris Rn. 1 bis 53).

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - Verg 18/09

    Vergaberechtswidrigkeit der Forderung von Tariftreue

    Auszug aus KG, 10.05.2022 - Verg 2/22
    Da nach § 178 S. 4 GWB die Vorschriften in § 168 Abs. 2 GWB entsprechend anwendbar sind, ist zur Statthaftigkeit erforderlich, dass sich das Nachprüfungsverfahren nach Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens erledigt haben muss, weil nur dann das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegen kann und nicht erkennbar ist, dass für den Antragsteller im Beschwerdeverfahren weitergehender Rechtsschutz als im Verfahren vor der Vergabekammer bestehen sollte (OLG Schleswig, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 Verg 4/12 -, juris Rn. 53; Steck in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 178 GWB Rn. 16; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2009 - VII- Verg 18/09 -, juris Rn. 28).
  • OLG Schleswig, 15.03.2013 - 1 Verg 4/12

    Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus KG, 10.05.2022 - Verg 2/22
    Da nach § 178 S. 4 GWB die Vorschriften in § 168 Abs. 2 GWB entsprechend anwendbar sind, ist zur Statthaftigkeit erforderlich, dass sich das Nachprüfungsverfahren nach Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens erledigt haben muss, weil nur dann das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegen kann und nicht erkennbar ist, dass für den Antragsteller im Beschwerdeverfahren weitergehender Rechtsschutz als im Verfahren vor der Vergabekammer bestehen sollte (OLG Schleswig, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 Verg 4/12 -, juris Rn. 53; Steck in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 178 GWB Rn. 16; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2009 - VII- Verg 18/09 -, juris Rn. 28).
  • BGH, 08.12.2020 - XIII ZR 19/19

    Auch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist ein (Referenz-)Auftrag!

    Auszug aus KG, 10.05.2022 - Verg 2/22
    Soweit feststellbar sein sollte, dass der Antragsgegner sie um den Zuschlag gebracht haben sollte, käme ein Ersatz des positiven Interesses in Betracht; jedenfalls sind Ansprüche auf Ersatz des negativen Interesses, nämlich insbesondere auf Ersatz ihres gegebenenfalls nutzlosen Aufwandes für die Teilnahme am Vergabeverfahren, denkbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - XIII ZR 19/19 -, juris Rn. 22, 26).
  • KG, 10.05.2022 - Verg 1/22

    Sofortige Beschwerden des Landes Berlin in dem Vergabenachprüfungsverfahren

    Es kann insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss in dem Parallelverfahren Verg 2/22 verwiesen werden.
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