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   KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08 Vollz   

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KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08 Vollz (https://dejure.org/2009,4432)
KG, Entscheidung vom 10.06.2009 - 2 Ws 510/08 Vollz (https://dejure.org/2009,4432)
KG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 2 Ws 510/08 Vollz (https://dejure.org/2009,4432)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Besuchs an einem Trennscheibentisch gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Strafvollzuggesetz (StVollzG); § 27 Abs. 1 S. 1 StVollzG als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung; § 27 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StVollzG als Ausnahmevorschrift; Bemessung ...

  • Judicialis

    StVollzG § 27 Abs. 1; ; StVollzG HA § 28 Abs. 4 S. 2; ; JStVollzG HE § 33 Abs. 5 S. 3; ; JVollzG ND § 28 Abs. 2; ; GG A... rt. 6 Abs. 1; ; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen der Trennscheibenanordnung bei Besuch von Familienangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Trennscheibe in der JVA Charlottenburg muss weg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 388
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94
    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94).

    Bereits aus dieser besonderen Unterbringung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Anstaltssicherheit (vgl. Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94).

    Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, sind Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung der beschriebenen Art in Anstalten des geschlossenen Vollzuges, in denen auch Gefangene mit mehrjährigen Strafen behandelt und verwahrt werden, grundsätzlich zulässig, weil es dort die besonderen Verhältnisse der Anstalt nicht zulassen, deren Sicherheit durch unkontrollierte Besuche zu gefährden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1992 - 3 Ws 457/92 - anders noch in ZfStrVo 1987, 305 = NStZ 1988, 382; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 27 Rdn. 2; Schwind/Böhm/Jehle § 27 StVollzG Rdn. 6 mit weit.

    So etwa hat der Senat in seiner in NStZ 1995, 103 abgedruckten Entscheidung deutlich gemacht, daß die Besuchsausgestaltung mittels Trennscheibe als zeitweilige bzw. vorübergehende Maßnahme von dem Gefangenen und seinem Besucher hinzunehmen war und demgemäß nach angemessener Zeit erneut zu prüfen sein werde, ob die Voraussetzungen möglicherweise wieder weggefallen sind.

    Insbesondere wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht bei des Drogenhandels verdächtigen Gefangenen, insbesondere solchen, die in der "Abschirmstation für Dealer" untergebracht waren (vgl. Senat NStZ 1995, 103, NStZ 1984, 94; Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 -).

    Das bedeutet, daß die Anordnung der Beschränkung bei Besuchen von Familienangehörigen einer besonders ernstlichen und eingehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 81 Abs. 2 StVollzG) hinsichtlich der Angemessenheit, der Notwendigkeit und der Zumutbarkeit der Maßnahme bedarf (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; Senat NStZ 1995, 103, 104).

  • KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83

    Strafgefangener; Besuch; Besuchsrecht; Trennscheibe; Dealer

    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94).

    Bereits aus dieser besonderen Unterbringung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Anstaltssicherheit (vgl. Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94).

    Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, sind Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung der beschriebenen Art in Anstalten des geschlossenen Vollzuges, in denen auch Gefangene mit mehrjährigen Strafen behandelt und verwahrt werden, grundsätzlich zulässig, weil es dort die besonderen Verhältnisse der Anstalt nicht zulassen, deren Sicherheit durch unkontrollierte Besuche zu gefährden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1992 - 3 Ws 457/92 - anders noch in ZfStrVo 1987, 305 = NStZ 1988, 382; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 27 Rdn. 2; Schwind/Böhm/Jehle § 27 StVollzG Rdn. 6 mit weit.

    Soweit es in den genannten Fällen um eine Besuchsüberwachung mittels einer deckenhohen Trennscheibe ging, hat die Rechtsprechung indes - in Abgrenzung zur üblichen Durchführung der Besuchsüberwachung ohne trennende Einrichtungen - stets die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 81 Abs. 2 StVollzG) in den Vordergrund gerückt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz StV 1987, 305; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1984, 94, 95 sowie Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 Vollz -).

    Insbesondere wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht bei des Drogenhandels verdächtigen Gefangenen, insbesondere solchen, die in der "Abschirmstation für Dealer" untergebracht waren (vgl. Senat NStZ 1995, 103, NStZ 1984, 94; Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 -).

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluß zum Trennscheibeneinsatz (BVerfGE 89, 315, 323) entschieden, daß dieser als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Sicherheit und der Anstalt zur Voraussetzung hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der bereits eingangs zitierten Entscheidung zum Trennscheibeneinsatz (BVerfGE 89, 315, 324) hervorgehoben, daß dieser bei Ehegatten einen besonders belastenden Grundrechtseingriff darstellt, weil die Trennscheibe die Begegnung der Ehegatten empfindlich beeinträchtigt.

    In Betracht kommt vor allem die körperliche Durchsuchung des Gefangenen nach dem Besuch (§ 84 Abs. 3 StVollzG), die für den geschlossenen Vollzug als üblich (vgl. Böhm, Strafvollzug, Rdn. 260) und auch zumutbar (vgl. BVerfGE 89, 315, 325) angesehen wird.

  • OLG Saarbrücken, 26.08.1982 - 1 Ws 69/81
    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94).

    Die Durchführung des Besuchs an Trennscheibentischen dient der optischen Besuchsüberwachung, die speziell in § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG geregelt ist (vgl. OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94).

    Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, sind Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung der beschriebenen Art in Anstalten des geschlossenen Vollzuges, in denen auch Gefangene mit mehrjährigen Strafen behandelt und verwahrt werden, grundsätzlich zulässig, weil es dort die besonderen Verhältnisse der Anstalt nicht zulassen, deren Sicherheit durch unkontrollierte Besuche zu gefährden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1992 - 3 Ws 457/92 - anders noch in ZfStrVo 1987, 305 = NStZ 1988, 382; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 27 Rdn. 2; Schwind/Böhm/Jehle § 27 StVollzG Rdn. 6 mit weit.

    Soweit es in den genannten Fällen um eine Besuchsüberwachung mittels einer deckenhohen Trennscheibe ging, hat die Rechtsprechung indes - in Abgrenzung zur üblichen Durchführung der Besuchsüberwachung ohne trennende Einrichtungen - stets die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 81 Abs. 2 StVollzG) in den Vordergrund gerückt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz StV 1987, 305; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1984, 94, 95 sowie Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 Vollz -).

  • OLG Hamm, 17.12.1992 - 1 Vollz (Ws) 214/92
    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94).

    Entschieden ist ferner, daß die Verwendung der Trennscheibe auch zur Überwachung von Familienbesuchen bei einem Gefangenen zulässig ist, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte verdächtig ist, in der Haftanstalt mit Betäubungsmitteln zu handeln und die Gefahr der Übergabe von Betäubungsmitteln besteht (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309).

    Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, sind Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung der beschriebenen Art in Anstalten des geschlossenen Vollzuges, in denen auch Gefangene mit mehrjährigen Strafen behandelt und verwahrt werden, grundsätzlich zulässig, weil es dort die besonderen Verhältnisse der Anstalt nicht zulassen, deren Sicherheit durch unkontrollierte Besuche zu gefährden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1992 - 3 Ws 457/92 - anders noch in ZfStrVo 1987, 305 = NStZ 1988, 382; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 27 Rdn. 2; Schwind/Böhm/Jehle § 27 StVollzG Rdn. 6 mit weit.

    Soweit es in den genannten Fällen um eine Besuchsüberwachung mittels einer deckenhohen Trennscheibe ging, hat die Rechtsprechung indes - in Abgrenzung zur üblichen Durchführung der Besuchsüberwachung ohne trennende Einrichtungen - stets die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 81 Abs. 2 StVollzG) in den Vordergrund gerückt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz StV 1987, 305; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1984, 94, 95 sowie Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 Vollz -).

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    a) Als wertentscheidende Grundsatznorm wirkt Art. 6 Abs. 1 GG auf die Gestaltung des Haftvollzuges ein (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52 = StV 1993, 592).

    Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes sind wie alle grundrechtsbeschränkenden Bestimmungen an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 42, 95, 100; NStZ 1994, 52).

    Das bedeutet, daß die Anordnung der Beschränkung bei Besuchen von Familienangehörigen einer besonders ernstlichen und eingehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 81 Abs. 2 StVollzG) hinsichtlich der Angemessenheit, der Notwendigkeit und der Zumutbarkeit der Maßnahme bedarf (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; Senat NStZ 1995, 103, 104).

  • KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    Nach dieser Vorschrift darf die Vollzugsbehörde einen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen, wenn Umstände eintreten, welche die Vollzugsbehörde, hätte sie die spätere Entwicklung vorausgesehen, berechtigt hätte, die Vergünstigung zu versagen (vgl. Senat, ZfStrVo 1998, 310 - zum Abendeinschluß).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung ZfStrVo 1998, 310 ausgeführt hat, war in dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts nur ein einzelner Gefangener betroffen.

    Gleichwohl können in diesem Zusammenhang Umstände Bedeutung erlangen, die außerhalb der Person des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen liegen (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2006, 112, 113; Senat ZfStrVO 1998, 310; Beschluß vom 11. Mai 2001 - 5 Ws 195/01 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 14 StVollzG Rdn. 3; Arloth, § 14 StVollzG Rdn. 5).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    Daraus folgt nicht nur die Pflicht, Besuche von Ehegatten und Kindern in angemessenen Umfang zu ermöglichen (BVerfGE 42, 95, 101f), sondern auch Maßnahmen, die den Besuch belasten, auf das Unumgängliche zu beschränken.

    Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes sind wie alle grundrechtsbeschränkenden Bestimmungen an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 42, 95, 100; NStZ 1994, 52).

  • LG Frankfurt/Main, 10.09.1981 - 40 Js 27822/80
    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    a) Im Gegensatz zur deckenhohen Trennscheibe sind die Wirkung als psychologische Barriere (vgl. Landgericht Frankfurt am Main NStZ 1981, 496) zwischen den Beteiligten sowie die stigmatisierende Wirkung der - wesentlich niedrigeren - Übergabe- und Durchreichesperre auf den Gefangenen geringer, da der Besucher dessen Gesicht nicht hinter einer geschlossenen Scheibe wahrnimmt - was den Eindruck von Gefährlichkeit vermitteln kann - und ein normaler Sprechkontakt möglich bleibt.
  • BVerfG, 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
    Diesem Gebot kommt im Bereich des Strafvollzuges besonderes Gewicht zu, weil Gefangene angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in gesteigertem Maße vertrauen, solange sie in ihrer Person keine Ausschlußgründe verwirklicht haben (vgl. BVerfG ZfStrVo 1995, 50).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2005 - 1 Ws 426/04

    Strafvollzug: Ermessensfehlerhafter Widerruf der Erlaubnis unüberwachter

  • LG Berlin, 04.07.1986 - 545 StVK 449/85
  • BGH, 03.02.2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03

    Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch (Recht auf

  • OLG Koblenz, 09.06.1987 - 2 Vollz (Ws) 27/87

    Überwachung; Optische; Akustische; Gefangener; Besuch

  • OLG Koblenz, 30.09.1992 - 3 Ws 457/92
  • OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 3 Ws 223/06

    Strafvollzug: Körperliche Durchsuchung des Gefangenen nach einem Besuch und

  • BayObLG, 04.11.2020 - 204 StObWs 420/20

    Kein Rechtsanspruch des Sicherungsverwahrten auf unüberwachten Tagesbesuch Gründe

    Stets müssen jedoch konkrete, gerichtlich nachprüfbare Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen (vgl. KG NStZ-RR 2009, 388 m.w.N.).

    Er hat aber insoweit ebenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (KG, Beschluss vom 10.6.2009 - 2 Ws 510/08, NStZ-RR 2009, 388 ).

    Darüber hinaus wird auch in den Blick zu nehmen sein, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Verlobten bereits von einem gefestigten eheähnlichem Verhältnis auszugehen ist, das unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG , Jedenfalls aber des Art. 2 Abs. 1 GG fällt und deshalb eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist mit der Folge, dass bei der Anordnung von Überwachungsmaßnahmen das Ermessen erheblich reduziert sein dürfte (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.9.2018 - 2 BvR 1649/17, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 10.6.2009 - 2 Ws 510/08, NStZ-RR 2009, 388 ; Beschluss vom 16.8.1999 - 1 AR 854/99 - 3 Ws 447/99, juris Rn. 4; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.8 1993 - 2 BvR 1479/93, juris Rn. 16.

  • OLG Celle, 11.08.2010 - 1 Ws 366/10

    Zulässigkeit der Beobachtung eines Besuchsraums durch eine Kamera; Zulässigkeit

    Eine im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Anstalt zulässige Methode der optischen Überwachung ist auch diejenige durch eine Kamera (vgl. KG NStZ-RR 2009, 388; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 27 Rn. 7; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 27 Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 3 Ws 334/19

    Strafvollzug: Anordnung eines Trennscheibenbesuchs wegen verbotenen Besitzes

    Ein solcher schwerwiegende Maßnahme kann daher nicht mit allgemeinen anstaltsbezogenen Sicherheitserwägungen oder den für die Besuchsüberwachung erforderlichen Personalaufwand begründet werden; sie setzt vielmehr eine konkrete Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen oder des Besuchers voraus (vgl. hierzu KG Berlin Beschluss vom 10. Juni 2009 - 2 Ws 510/08 StVollz, NStZ-RR 2009, 388 bis 390 zitiert über Juris).
  • OLG Hamm, 14.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 472/17

    Strafvollzug; Methadonsubstitution als Maßnahme des Vollzugs gemäß §§ 109 ff.

    Insbesondere sind die Anforderungen an die Anordnung einer Trennscheibe bei Besuchen in der Rechtsprechung ausreichend geklärt, so dass die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts geboten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16.08.2016, III-1 Vollz (Ws) 341/16; Beschluss vom 13.08.2015 - III-1 Vollz (Ws) 341/15 - KG, NStZ-RR 2009, 388, jew. m.w.N.).
  • KG, 18.03.2016 - 2 Ws 55/16

    Kein Einzel-TV auf Abschirmstation

    Ferner ist bereits entschieden, dass sich bereits aus der besonderen Unterbringung auf der Abschirmstation konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Anstaltssicherheit ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 2 Ws 510/08 Vollz -).
  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 1 Vollz (Ws) 328/11

    Besuchsüberwachung im Strafvollzug

    Allerdings ist die Besuchsüberwachung (bereits) dann zulässig, wenn in der Person des Gefangenen oder des Besuchers konkrete Missbrauchsgefahren bestehen (vgl. KG Beschluss 10.06.2009 - 2 Ws 510/08 Vollz - NStZ-RR 2009, 388).
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