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   KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09   

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https://dejure.org/2009,9212
KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09 (https://dejure.org/2009,9212)
KG, Entscheidung vom 10.07.2009 - 1 W 93/09 (https://dejure.org/2009,9212)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2009 - 1 W 93/09 (https://dejure.org/2009,9212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht betreffend die Höhe von Notargebühren

  • Judicialis

    BNotO § 15 Abs. 2; ; RVG-VV Nr. 3100; ; RVG-VV Nr. 3500

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht betreffend die Höhe von Notargebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2009, 235
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 11.01.1989 - 15 W 529/86
    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09
    Der Notar nimmt dabei die Stellung ein, die sonst im Beschwerdeverfahren das erstinstanzliche Gericht hat, dessen Entscheidung vom Beschwerdegericht überprüft wird (OLG Hamm, DNotZ 1989, 648/649, vgl. auch Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15, Rn. 78; Haug, DNotZ 1992, 18/19; Senat, DNotZ 71, 494).
  • Drs-Bund, 16.06.2003 - BT-Drs 15/1171
    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09
    Das OLG Köln beruft sich auf die Motive zu Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 (BT-Drs. 15/1171 S. 213, s. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3.2.1, Rn. 1), wonach der Gesetzgeber eine einheitliche Handhabung erreichen wollte "in allen Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen Verfahrens, die mit dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den Vorschriften des FGG richtet".
  • LG Berlin, 22.02.2006 - 82 AR 157/05
    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09
    d) Für die Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO hat das Landgericht Berlin im Beschluss vom 22.02.2006 - 82 AR 157/05 - (AGS 2006, 484 f.) entschieden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten die Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV RVG und nicht nach Nr. 3500 ff. entstehen; denn dieses Verfahren sei kostenrechtlich als erstinstanzliches Verfahren zu behandeln (zust. N. Schneider, ebenda).
  • OLG Köln, 30.07.2008 - 2 VA (Not) 2/07

    Kurz informiert - Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09
    c) Allerdings hat das OLG Köln (Senat für Notarsachen, Beschl. v. 30.07.2008 - 2 VA (Not) 2/07 -, AGS 2008, 543 = DNotZ 2009, 396 f.) die Auffassung vertreten, dass die Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren festzusetzen sind, in Vorbem. 3.2.1 nicht abschließend und diese Regelung deshalb entsprechend auf das Beschwerdeverfahren in Notarsachen anzuwenden ist (ebenso Lemke in Schippel/Bracker, a.a.O., § 111, Rn. 58).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19

    Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Daran würden bei der hier vorliegenden Rechtsmaterie auch keine Bedenken bestehen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls anwaltlich vertreten war und das Landgericht auch den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. dazu auch KG FGPrax 2009, 235, zitiert nach juris).

    Da der Teil 3 des VV-RVG jedoch verschiedene Regelungen für Verfahrensgebühren in Beschwerdeverfahren enthält (etwa die Nrn. 3200 ff. VV-RVG und die Nrn. 3500 ff. VV-RVG), kommt die Anwendung der genannten Auffangvorschrift nicht in Betracht (vgl. auch insoweit BGH FGPrax 2011, 36; vgl. auch KG RVGreport 2010, 224, Tz. 7 bei juris, KG FGPrax 2009, 235).

    3.2.1 eine planwidrige Lücke enthielte (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: KG FGPrax 2009, 235; OLG Köln DNotZ 2009, 396).

  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23

    Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Daran würden bei der hier vorliegenden Rechtsmaterie auch keine Bedenken bestehen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls anwaltlich vertreten war und das Landgericht auch den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. dazu auch KG FGPrax 2009, 235, zitiert nach juris).

    3.2.1 eine planwidrige Lücke enthielte (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: KG FGPrax 2009, 235; OLG Köln DNotZ 2009, 396).

  • KG, 16.03.2010 - 1 W 457/09

    Rechtsanwaltsvergütung im Notarkostenbeschwerdeverfahren: Bemessung der Vergütung

    Der Senat hat in NJOZ 2009, 4596, 4597 ausgeführt:.
  • OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 78/10

    Rechtsanwaltskosten: Verfahrensgebühr für die Vertretung im Beschwerdeverfahren

    Da der Gesetzgeber alle in Nr. 3200 VV RVG nicht ausdrücklich genannten Beschwerden nach Nr. 3500 VV RVG behandelt wissen will, ist die Aufzählung auch abschließend (OLG München, NJW-RR 2006, 1727; KG FGPrax 2009, 235; KG vom 6.1.2009, 1 W 514/08 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 3.6.2008, 11 Wx 143/06 = BeckRS 2009, 26909; OLG Schleswig ZEV 2006, 366; a.A. OLG Köln vom 30.7.2008, 2 VA (Not) 2/07 = DNotZ 2009, 396/397).
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