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   KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11   

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https://dejure.org/2012,19932
KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11 (https://dejure.org/2012,19932)
KG, Entscheidung vom 10.07.2012 - 5 W 248/11 (https://dejure.org/2012,19932)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - 5 W 248/11 (https://dejure.org/2012,19932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Patentanwaltshonorarklage

    § 143 Abs 1 PatG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 Abs 3 S 1 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO
    Honorarklage des Patentanwalts als Patentstreitsache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Rechtsstreit hinsichtlich des Honorars aus einem Patentanwaltsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 143 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Rechtsstreit hinsichtlich des Honorars aus einem Patentanwaltsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 1176
  • GRUR-RR 2012, 410
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

    Auszug aus KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11
    (BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 10; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 23; Mes, PatG., 3. Aufl., § 143, Rn 48; vgl. weiter zu der entsprechenden Bestimmung in § 140 Abs. 3 MarkenG: BGH GRUR 2003, 639 - Kosten des Patentanwalts I; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140, Rn 56).

    (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 9; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 1; Mes, PatG. 3. Aufl., § 143, Rn 4).

    (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 10).

    (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 12).

    Da der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich bei ihm um ein Patent handelte, für die Begründung der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle gespielt hat, kann der diesem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangene Rechtsstreit nicht als Patentstreitsache angesehen werden (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 12).

    Im Einzelfall kann sich eine Erstattungspflicht für die dem Beklagten durch die Einschaltung eines Patentanwalts entstandenen Kosten auch in einem nicht als Patentstreitsache einzuordnenden Verfahren ohnehin aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 15; Hansens RVGReport 2011, 247).

    Über die Fälle des § 143 PatG hinaus sind die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zu erstatten, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 15; Hansens RVGReport 2011, 247).

  • OLG Naumburg, 26.07.2010 - 2 W 67/10

    Patentanwaltliche Honorarklage - Rechtsanwaltsvergütung: Honorarklage eines

    Auszug aus KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11
    Ein Rechtsstreit, dessen Gegenstand eine Klage auf Honorar aus einem Patentanwaltsvertrag ist, ist jedenfalls nicht ohne weiteres als Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG zu qualifizieren (entgegen OLG Naumburg, 26. Juli 2010, 2 W 67/10, GRUR-RR 2010, 402 - Patentanwaltliche Honorarklage).(Rn.15).

    Ob die Honorarklage eines Patentanwalts wegen seiner Mitwirkung in einer Patentstreitsache danach als Patentstreitsache anzusehen ist, ist streitig (Patentstreitsache bejahend: OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; OLG Naumburg GRUR-RR 2010, 402; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 4 a.E. (entgegen der Vorauflage); Mes, PatG., 3. Aufl., § 143, Rn 4; Patentstreitsache verneinend: OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 199; Hansens RVGReport 2011, 247; vgl. weiter zum entsprechenden § 140 MarkenG: Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 143, Rn 6: Kennzeichenstreitsache bejahend; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 143, Rn 11: Kennzeichenstreitsache verneinend).

    Die Erwägung, dass bei Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem Patentanwalt häufig die gleichen patentrechtlichen Fragen als Vorfragen zu beantworten sind, über die im Verletzungsprozess zu entscheiden ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; OLG Naumburg GRUR-RR 2010, 402), spricht nicht für eine andere Entscheidung.

  • OLG Karlsruhe, 11.12.1996 - 6 U 163/96
    Auszug aus KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11
    Ob die Honorarklage eines Patentanwalts wegen seiner Mitwirkung in einer Patentstreitsache danach als Patentstreitsache anzusehen ist, ist streitig (Patentstreitsache bejahend: OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; OLG Naumburg GRUR-RR 2010, 402; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 4 a.E. (entgegen der Vorauflage); Mes, PatG., 3. Aufl., § 143, Rn 4; Patentstreitsache verneinend: OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 199; Hansens RVGReport 2011, 247; vgl. weiter zum entsprechenden § 140 MarkenG: Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 143, Rn 6: Kennzeichenstreitsache bejahend; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 143, Rn 11: Kennzeichenstreitsache verneinend).

    Die Erwägung, dass bei Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem Patentanwalt häufig die gleichen patentrechtlichen Fragen als Vorfragen zu beantworten sind, über die im Verletzungsprozess zu entscheiden ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; OLG Naumburg GRUR-RR 2010, 402), spricht nicht für eine andere Entscheidung.

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

    Auszug aus KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11
    Dem widerspricht - entgegen der Auffassung der Kläger - die Entscheidung des BGH vom 24. Februar 2011, I ZR 181/09 - Kosten des Patentanwalts II (= GRUR 2011, 754) nicht.

    Die unmittelbare oder analoge Anwendung des einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch begründenden § 143 Abs. 3 PatG hat der BGH in dem dort entschiedenen Fall ausdrücklich verneint (BGH GRUR 2011, 754 - Kosten des Patentanwalts II, Rn 11 ff).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2000 - 6 W 171/00
    Auszug aus KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11
    Ob die Honorarklage eines Patentanwalts wegen seiner Mitwirkung in einer Patentstreitsache danach als Patentstreitsache anzusehen ist, ist streitig (Patentstreitsache bejahend: OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; OLG Naumburg GRUR-RR 2010, 402; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 4 a.E. (entgegen der Vorauflage); Mes, PatG., 3. Aufl., § 143, Rn 4; Patentstreitsache verneinend: OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 199; Hansens RVGReport 2011, 247; vgl. weiter zum entsprechenden § 140 MarkenG: Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 143, Rn 6: Kennzeichenstreitsache bejahend; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 143, Rn 11: Kennzeichenstreitsache verneinend).

    (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 199; Hansens RVGReport 2011, 247; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140, Rn 11).

  • BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02

    "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines gleichzeitig

    Auszug aus KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11
    (BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 10; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 23; Mes, PatG., 3. Aufl., § 143, Rn 48; vgl. weiter zu der entsprechenden Bestimmung in § 140 Abs. 3 MarkenG: BGH GRUR 2003, 639 - Kosten des Patentanwalts I; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140, Rn 56).
  • BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12

    Patentstreitsache II

    Das Kammergericht hat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 277, 03 EUR nebst Zinsen festgesetzt (GRUR-RR 2012, 410).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2020 - 5 W 48/19

    Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Registergerichts bei amtswegiger Löschung

    Dabei handelt das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Entfernung der vermögenslosen Gesellschaft aus dem Register und einem etwaigen privaten Interesse der Gesellschafter am Fortbestand der Gesellschaft (§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG; siehe OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 134; Senat, Beschl. v. 28.11.2011 - 5 W 248/11 - 110).
  • OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18

    Patentanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG nicht vorliege, wenn sich erst aus den Einwendungen der Beklagten ergibt, dass eine Patentstreitsache vorliegt (Benkhard/Roger/Grabinski, PatG,10.Aufl., § 143, Rn.3, genannt wird hier das Beispiel, dass der Beklagte gegen die Klagforderung mit einer Forderung wegen Patentverletzung aufrechnet; Mes, PatG, 4.Aufl.,§ 143 Rn.7; offen gelassen in KG Berlin, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz. 5 W 248/11, Rn.21, zit. nach juris).
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