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   KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18   

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https://dejure.org/2018,32968
KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18 (https://dejure.org/2018,32968)
KG, Entscheidung vom 10.07.2018 - 6 W 35/18 (https://dejure.org/2018,32968)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 6 W 35/18 (https://dejure.org/2018,32968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 2270 Abs. 1 ; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1
    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit getroffener Verfügungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 482
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18
    Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung, dass einem vorverstorbenen Ehegatten - anders als bei seinen eigenen Kindern (i.A. an BGH Beschluss vom 26. Januar 2002 - IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363) - die Einsetzung von Kindern des Ehepartners aus früherer Ehe als Schlusserben in vergleichbarer Art und Weise wichtig war.

    Die von der Beteiligten zu 2. in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2002 (NJW 2002, 1126 - 1127) betrifft - jedenfalls nachdem die Abkömmlinge des zweiten Ehemannes der Erblasserin nach dessen Tod im Jahr 1994 ihren Pflichtteil geltend gemacht und deshalb aufgrund der in dem gemeinschaftlichen Testament vereinbarten Pflichtteilsstrafklausel aus der Schlusserbfolge ausgeschieden sind - einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

  • OLG Hamm, 10.12.2009 - 15 Wx 344/08

    Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes

    Auszug aus KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18
    Denn die Beteiligte zu 2. war nicht mit dem zweiten Ehemann der Erblasserin verwandt und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass zwischen ihr und dem zweiten Ehemann der Erblasserin ein konkretes Näheverhältnis im Sinne dieser Vorschrift - an dessen Feststellung grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind, um die Vermutung nicht zur gesetzlichen Regelung werden zu lassen (OLG Hamm FamRZ 2010, 1201 - 1203, zitiert nach juris, dort Rdz. 33 m.w.N.) - bestand.
  • BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit

    Auszug aus KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18
    Insbesondere kann eine solche Anordnung nicht schon aus den in einem gemeinschaftlichen Testament üblichen Formulierungen wie "Unser Testament", "...uns gegenseitig zu Alleinerben..." und "...unsere Kinder zu ..." hergeleitet werden kann; vielmehr bedarf es bei dem Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Wechselbezüglichkeit der Auslegung der testamentarischen Erklärungen (vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 142 - 144, zitiert nach juris, dort Rdz. 26).
  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18
    Da die Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1994 ihren Pflichtteil geltend gemacht haben und damit aufgrund der in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen sogen. "Pflichtteilstrafklausel" von der Erbfolge nach der Erblasserin ausgeschlossen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 249 - 250, zitiert nach juris, dort Rdz. 20 ff), hat das Nachlassgericht die Prüfung, ob die Einsetzung der Erblasserin zur Alleinerbin durch ihren vorverstorbenen zweiten Ehemann im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB nicht erfolgt wäre, wenn die Erblasserin nicht zugleich die Abkömmlinge zu gleichen Teilen zu Schlusserben bestimmt hätte, zutreffend auf die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1. und 2. beschränkt.
  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Auszug aus KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18
    Die Wertfestsetzung auf die Hälfte des um die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten bereinigten Nachlasswert (§ 40 Abs. 1 S. 1 und 2 GNotKG) folgt aus §§ 61 Abs. 1 und 2, 36, 40 Abs. 1 und 2 GNotKG und der Wertangabe in der Erbscheinverhandlung (vgl. OLG München, ErbR 2017, 576 - 578, zitiert nach juris, dort Rdz. 69/72 ff).
  • KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20

    Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament

    Da es sich bei der Tochter um eine Person handelt, "die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist", kommt es auf die zweite Alternative des § 2270 Abs. 2 BGB, das Näheverhältnis, nicht an, so dass die Verweise des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift auf die Rechtsprechung zum Näheverhältnis (u.a. auf KG, Beschluss v. 10.7.2018, 6 W 35/18 und OLG Hamm, FamRZ 2001, 1647 und OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1599) und die dazu getätigten Ausführungen rechtlich unerheblich sind.
  • KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20

    Wechselbezügliche Verfügungen bei alleiniger Erbeinsetzung gemeinsamer Tochter

    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).
  • KG, 12.02.2021 - 6 W 1071/20

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Einsetzung

    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041 , Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).
  • KG, 19.05.2019 - 19 W 30/19

    Erfolglose Anfechtung eines Testaments; Kriterien für die Testierfähigkeit des

    Der Erblasser braucht für eine Testamentsänderung kein Motiv, und aus einem nicht feststellbaren Motiv lässt sich nicht auf eine Anfechtungslage nach § 2078 BGB rückschließen, selbst dann nicht, wenn eine Person komplett enterbt werden würde (vgl. KG v. 10.7.2018, 6 W 35/18 Rn. 15).
  • KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19

    Erbscheinssache: Testierfähigkeit des Erblassers; Testamentsanfechtung aufgrund

    Der Erblasser braucht für eine Testamentsänderung kein Motiv, und aus einem nicht feststellbaren Motiv lässt sich nicht auf eine Anfechtungslage nach § 2078 BGB rückschließen, selbst dann nicht, wenn eine Person komplett enterbt werden würde (vgl. KG v. 10.7.2018, 6 W 35/18 Rn. 15).
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