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   KG, 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18, 151 AuslA 167/18   

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https://dejure.org/2019,26608
KG, 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18, 151 AuslA 167/18 (https://dejure.org/2019,26608)
KG, Entscheidung vom 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18, 151 AuslA 167/18 (https://dejure.org/2019,26608)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 4 AuslA 178/18, 151 AuslA 167/18 (https://dejure.org/2019,26608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 83 Abs 1 Nr 3 IRG, § 83 Abs 2 Nr 1 IRG, § 83 Abs 3 IRG, § 83 Abs 4 IRG, Art 4a EGRaBes 584/2002
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei Abwesenheitsverurteilung in Rumänien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien bei Verurteilung in Abwesenheit des Verfolgten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18
    Denn Art. 4a Abs. 1 lit. a RbEuHb und damit in rahmenbeschlusskonformer Auslegung auch der ihn umsetzende § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG verlangt zur Beseitigung des Auslieferungshindernisses die tatsächliche Kenntnisnahme des Verfolgten von dem zuzustellenden Schriftstück (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -).

    Ist eine Ladung im Sinne des Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO in Übereinstimmung mit Art. 92 Abs. 1 lit. a des Gesetzes Nr. 302/2004, Art. 4a Abs. 1 lit. a RbEuHB und der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -) nur eine solche, bei der der verurteilten Person die Ladung persönlich ausgehändigt oder durch Telefon, Fax, E-Mail oder auf ähnliche Weise übermittelt und ihr so tatsächliche Kenntnis von dem Verhandlungstermin verschafft wurde?.

  • OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 1 Ausl 156/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien im Falle eines

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18
    Anders als das OLG Hamm (aaO) aufgrund der ihm erteilten Auskünfte sieht der Senat nach seinem jetzigen Kenntnisstand daher keine Grundlage dafür, Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO dahin auszulegen, dass eine Ladung im Sinne der Norm nur eine persönliche Ladung ist, der Verfolgte folglich nicht im Sinne des Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO geladen war und deshalb - hierin ist dem OLG Hamm zu folgen - zwingend einen Wiederaufnahmeanspruch hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 1 Ausl 156/15 -, juris).
  • OLG Hamm, 29.10.2015 - 2 Ausl 105/15

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18
    Nach dem Wortlaut sowohl des Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb (insb. auch in Verbindung mit Abs. 3) als auch des § 83 Abs. 4 IRG setzt die Zulässigkeit der Auslieferung hierbei voraus, dass die Erneuerung der Hauptverhandlung - wie bei der Entscheidung über die (Nicht-) Einlegung eines Rechtsmittels im Falle des Art. 4 Abs. 1 lit. c RbEuHb bzw. § 83 Abs. 3 IRG - allein vom Willen des Verfolgten abhängt und an weitere Voraussetzungen nicht geknüpft ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2016, 123, 124).
  • KG, 10.10.2018 - 151 AuslA 162/18

    Abwesenheitsurteil: Urteilszustellung nach Art. 139 § 1 polnische StPO

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18
    Eine ggfs. wiederum im Wege öffentlicher Zustellung oder einer Zustellungsfiktion bewirkte Urteilszustellung wäre nicht geeignet, die Folgen des § 83 Abs. 3 IRG auszulösen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - [4] 151 AuslA 162/18 [176/18] -, juris).
  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Dies steht der persönlichen Ladung oder anderweitigen Kenntniserlangung im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG auch dann nicht gleich, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates hieraus eine rechtliche Fiktion der Zustellung folgen sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; Beschluss vom 10.07.2019 - (4) 151 AuslA 167/18 (178/18), juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - …

    Das Wiederaufnahmeverfahren muss, um die ausnahmsweise Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils zu begründen, für den Verfolgten ein effektives Rechtsmittel darstellen, das dem Verfolgten die persönliche Teilnahme an der Wiederaufnahmeverhandlung ermöglicht und dessen Verfügbarkeit für den Verfolgten nicht an den Nachweis des Vorliegens besonderer Voraussetzungen gebunden sein darf (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 101 ff., BVerfGE 140, 317; vgl. ferner KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 10.07.2019 - (4) 151 AuslA 167/18 (178/18), juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2019 - Ausl 301 AR 69/19, juris Rn. 18; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - …

  • OLG Hamburg, 04.09.2020 - Ausl 111/19

    Auslieferungsbegehren Rumäniens zum Zwecke der Strafverfolgung

    Der Senat geht davon aus, dass der Verfolgte nach rumänischem Rechtsverständnis (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschl. vom 10. Juli 2019 - (4) 151 AuslA 167/18 (178/18) -, juris) wirksam vor Gericht geladen worden ist.
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