Rechtsprechung
KG, 10.08.2015 - 23 U 42/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, Art 4 Abs 2 EGRL 24/2009, § 17 Abs 2 UrhG, § 69c Nr 3 S 2 UrhG
Urheberrechtlicher Schutz von Computerspielen: Wirksamkeit des formularmäßigen Übertragungsverbots für ein Benutzerkonto eines Online-Spiels; Inverkehrbringen von Online-Games - Telemedicus
Hinweisbeschluss zur Aussichtslosigkeit der Berufung wegen der Übertragung von Steam-Nutzeraccounts
- Telemedicus
Hinweisbeschluss zur Aussichtslosigkeit der Berufung wegen der Übertragung von Steam-Nutzeraccounts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit der Untersagung der Übertragung mit einem Benutzer-Account einer Internet-Vertriebsplattform für Computerspiele verknüpfter Computerspiele an Dritte; Erschöpfung des Urheberrechts an einem Computerspiel durch Inverkehrbringen
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit der Untersagung der Übertragung mit einem Benutzer-Account einer Internet-Vertriebsplattform für Computerspiele verknüpfter Computerspiele an Dritte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Telemedicus (Kurzinformation)
Nutzerkonten müssen nicht übertragbar sein
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.01.2014 - 15 O 56/13
- KG, 10.08.2015 - 23 U 42/14
- KG, 27.08.2015 - 23 U 42/14
Papierfundstellen
- MMR 2016, 340
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.02.2010 - I ZR 178/08
Half-Life 2
Auszug aus KG, 10.08.2015 - 23 U 42/14
Ein Inverkehrbringen oder ein "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG liegen nicht vor, wenn ein Teil des für die Nutzung des Computerspiels erforderlichen Programmcodes stets auf den Servern des Plattform-Betreibers verbleibt und dieser Teil dem Nutzer aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses nur vorübergehend für die Spielzeit durch Online-Zugriff auf die Server des Betreibers zur Verfügung gestellt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, I ZR 178/08, NJW 2010, 2661 - Half Life 2; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012, C-128/11, NJW 2012, 2565 - Used-Soft).(Rn.5).Der Eintritt der Erschöpfung hat zur Folge, dass die weitere Verbreitung des körperlichen Werkstücks (mit Ausnahme des Vermietens) das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG) nicht verletzt und daher von ihm auch nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 -, Rn. 19, juris).
Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht" (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 -, Rn. 21, juris).
- EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen, …
Auszug aus KG, 10.08.2015 - 23 U 42/14
Ein Inverkehrbringen oder ein "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG liegen nicht vor, wenn ein Teil des für die Nutzung des Computerspiels erforderlichen Programmcodes stets auf den Servern des Plattform-Betreibers verbleibt und dieser Teil dem Nutzer aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses nur vorübergehend für die Spielzeit durch Online-Zugriff auf die Server des Betreibers zur Verfügung gestellt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, I ZR 178/08, NJW 2010, 2661 - Half Life 2; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012, C-128/11, NJW 2012, 2565 - Used-Soft).(Rn.5).Dem steht nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2012 ("UsedSoft", C-128/11) entgegen, da den Vorlagefragen ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag.