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   KG, 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16)   

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KG, 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16) (https://dejure.org/2016,59854)
KG, Entscheidung vom 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16) (https://dejure.org/2016,59854)
KG, Entscheidung vom 10. August 2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16) (https://dejure.org/2016,59854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 114 Abs 2 Nr 2 StPO, § 121 Abs 1 StPO, § 200 Abs 2 S 1 StPO, § 232 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB, Art 5 Abs 1 MRK
    Haftprüfung bei Menschenhandel: Berechnung der Vorlagefrist; tatbestandliche Voraussetzungen der Ausnutzung der Hilflosigkeit ausländischer Prostituierter; Bestimmtheitserfordernis für den Haftbefehl; Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Abschluss der Ermittlungen und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat im Haftbefehl; Voraussetzungen der Annahme von Verdunklungsgefahr nach Abschluss der Ermittlungen und Erhebung der Anklage; Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat im Haftbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 255 Js 308/15
  • LG Berlin - 502 KLs 10/16
  • KG, 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist derzeit nicht - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG StV 2008, 421 - juris Rdn. 37 - m.w.N.) - konkret zu erwarten.

    Zwar überschreitet der vorgesehene Beginn der Hauptverhandlung die regelmäßig einzuhaltende Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.) um etwa drei Wochen; denn die insoweit maßgebende Eröffnungsreife (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] -) war jedenfalls Anfang Mai 2016 eingetreten, nachdem die Verteidigungsverhältnisse geklärt waren und alle nunmehr am Verfahren beteiligten Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hatten.

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, wobei mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden Grundes zu stellen sind (vgl. BVerfGK 15, 474 - juris Rdn. 29; Schultheis in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 121 StPO Rdn. 22).

    Entscheidend ist nicht, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfGK 15, 474 - juris Rdn. 30).

  • BGH, 16.07.1996 - 1 StR 221/96

    Strafbarkeit wegen (schweren) Menschenhandels, wenn das Opfer bereits der

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Mit dem Merkmal Fortsetzung sollen Personen, die - wie die Zeugin Me. - bereits zur Tatzeit der Prostitution nachgehen, davor geschützt werden, noch stärker in dieses Gewerbe verstrickt zu werden (vgl. BGHSt 45, 158 [zu § 180b StGB a.F.] ; 42, 179 [zu § 181 StGB a.F.]).

    Erfasst werden daher Fälle, in denen der Täter eine Prostituierte, die ihre Tätigkeit aufgeben (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 170 [zu § 180b StGB a.F.]) oder einschränken will, zu deren Fortführung (im bisherigen Umfang) veranlasst oder eine Prostituierte gegen ihren Willen zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung bringt (vgl. BGHSt 42, 179; zum Ganzen vgl. Eisele, a.a.O., § 232 StGB Rdn. 14; Fischer, a.a.O., § 232 StGB Rdn. 5a).

  • OLG Oldenburg, 02.02.2005 - HEs 1/05

    Aufhebung eines Haftbefehls auf Grund fehlender Angabe von Ort und Zeit der

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 17. November 2015 - insoweit mit Ausnahme des 4. Tatvorwurfs - und der ihm im Ergänzungsbeschluss vom 17. März 2016 zur Last gelegten Taten, die allein Gegenstand der besonderen Haftprüfung durch den Senat sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 - (1) 4420 BL - III - 29/07 - [juris] = StRR 2008, 2 Ls.; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342), aufgrund des in der zugelassenen Anklage dargestellten Ermittlungsergebnisses und der dort benannten Beweismittel, insbesondere der Angaben der Zeuginnen Ve. und Me. sowie der Mitangeklagten Ma., der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sowie der vom Mobiltelefon der Zeugin Ve. ausgelesenen SMS-Nachrichten, mit folgenden Maßgaben dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO):.

    Dabei ist das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann (vgl. OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 114 StPO Rdn. 7).

  • OLG Köln, 10.06.1994 - 2 Ws 230/94

    Ausländer; Fluchtgefahr; Längerer Aufenthalt in Deutschland; Absetzen in das

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Zwar setzt die Annahme dieses Haftgrundes nach Abschluss der Ermittlungen und Erhebung der Anklage voraus, dass konkrete Umstände (weiterhin) die Gefahr begründen, der Angeschuldigte werde die Ermittlung der Wahrheit durch Verdunkelungsmaßnahmen erschweren (vgl. OLG Köln StV 1994, 582; KG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1997 - [4] 1 HEs 262/97 [211-212/97] - und 19. Dezember 1996 - [5] 1 HEs 179/96 [37/96], 5 Ws 714/96 -, jeweils juris); allein der Tatverdacht, auf dem die Anklage beruht, reicht in diesem Verfahrensstadium auch dann nicht mehr aus, wenn der Angeschuldigte dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen ist oder einer sonstigen Tätergruppe angehört, bei der Verdunkelungsgefahr nahe liegt (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1994, 583; KG a.a.O.).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Die vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung an mindestens zwei Tagen in der Woche ohne weiteres (zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und -dichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] -, jeweils m.w.N.).
  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Jedenfalls widerspricht bloßes Zuwarten über mehrere Monate anstelle der bereits möglichen Erhebung einer (Teil-)Anklage dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn ein Teil der Ermittlungen abgeschlossen und nicht abzusehen ist, ob weitere Ermittlungsergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1995, 423), oder wenn die Ermittlungen ohne zwingende sachliche Notwendigkeit auf Bereiche außerhalb des ausermittelten Straftatenkomplexes ausgedehnt werden (vgl. KG StraFo 2007, 26).
  • KG, 20.04.2004 - 1 HEs 54/04

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate: Wichtiger Grund notwendiger

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, dass es in Verfahren, in denen Anhaltspunkte für eine Bandenbildung gegeben sind und das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen innerhalb krimineller Strukturen aufzuklären ist, verfehlt wäre, ohne Rücksicht auf die Zusammenhänge das wirkliche Tatbild zugunsten einer schnellen, aber zu kurz greifenden Anklage unaufgeklärt zu lassen (vgl. KG NStZ 2006, 524; Beschluss vom 20. Februar 2015 - [4] 141 HEs 6/15 [5-6/15] -).
  • OLG Karlsruhe, 02.11.1992 - 3 Ws 201/92

    Haftgrund; Verdunklungsgefahr; Beweissicherung

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wäre nur dann nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt schon in vollem Umfang aufgeklärt und die Beweise so gesichert wären, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr behindern kann, etwa in Gestalt eines gesicherten Geständnisses oder richterlich protokollierter Aussagen von zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung unbeeinflussten Zeugen oder Mitangeklagten (dazu vgl. OLG Karlsruhe NJW 1993, 1148; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rdn. 35).
  • OLG Frankfurt, 24.02.1995 - 1 HEs 424/94

    Haftfortdauer; Wichtiger Grund; Teilanklage; Abschlußreife der Ermittlungen

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16
    Jedenfalls widerspricht bloßes Zuwarten über mehrere Monate anstelle der bereits möglichen Erhebung einer (Teil-)Anklage dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn ein Teil der Ermittlungen abgeschlossen und nicht abzusehen ist, ob weitere Ermittlungsergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1995, 423), oder wenn die Ermittlungen ohne zwingende sachliche Notwendigkeit auf Bereiche außerhalb des ausermittelten Straftatenkomplexes ausgedehnt werden (vgl. KG StraFo 2007, 26).
  • OLG Frankfurt, 19.04.1994 - 1 Ws 11/94

    Verdunkelungsgefahr; Herleitung des Haftgrundes; Art des Delikts;

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2000 - 3 HEs 112/00
  • OLG Frankfurt, 24.05.2012 - 3 Ws 422/12

    Strafvollstreckung: Notwendigkeit der Einholung eines kriminalprognostischen

  • KG, 01.07.1998 - 1 HEs 156/98
  • KG, 29.12.1997 - 1 HEs 262/97
  • OLG Bamberg, 07.01.2016 - 1 Ws 700/15

    Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten

  • KG, 19.12.1996 - 5 Ws 714/96
  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

  • OLG Koblenz, 12.11.2007 - 4420 BL-III-29/07

    Untersuchungshaft: Grundlage der Haftprüfung; Zuständigkeit für die

  • BGH, 28.07.1999 - 3 StR 206/99

    Menschenhandel; Einwirkung zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung;

  • BGH, 14.06.2000 - 3 StR 178/00

    Tatbegriff bei der Zuhälterei

  • BGH, 06.07.2007 - 2 StR 207/07

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Urteilstenor (Sortierung nach

  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 266/76

    Verurteilung wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen

  • KG, 11.11.2011 - 1 Ss 334/11

    Verbot der Doppelbestrafung: Tatidentität zwischen einer Trunkenheitsfahrt und

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15

    Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei

  • BGH, 17.08.2017 - AK 34/17

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von

    Es muss für jedes gesetzliche Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, durch welchen Teil des Geschehens es erfüllt ist (vgl. KG, Beschluss vom 10. August 2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris Rn. 27; LR/Hilger aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2017 - 2 Ws 270/17

    Besondere Haftprüfung: Berechnung der Sechsmonatsfrist

    Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 StPO zu berechnen ist, schließt sich der Senat der im Vordringen begriffenen befürwortenden Auffassung unter Verweis auf die ausführliche Begründung (unter Darstellung des Streitstandes) im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.09.2014 (1 HEs 89/14; Die Justiz 2015, 39; seither auch KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris, und - inzident - OLG Nürnberg StraFo 2016, 468) an.
  • OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in einer Haftsache

    Für die Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft bis zum Urteil auf sechs Monate "wegen derselben Tat" (§ 121 Abs. 1 StPO) sind jedoch alle Taten von dem Zeitpunkt an maßgeblich, in dem sie im Sinne eines dringenden Tatverdachtes bekannt geworden und in einen bereits bestehenden und vollzogenen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. KG, Beschl. v. 10. August 2016 - [5] 121 HEs 8/16 [14/16], zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 121 Rn. 11 mwN.).
  • OLG Bremen, 28.10.2020 - 1 HEs 2/20
    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO, die nicht bereits mit der vorläufigen Festnahme beginnt, sondern erst mit dem Erlass des Haftbefehls (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.1965 - HEs 8/65, BeckRS 9998, 61806, NJW 1966, 116; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2017 - HEs 2 Ws 270-273/17, juris Rn. 5; BeckOK-Krauß, 37. Ed., § 121 StPO Rn. 3; KK-Schultheis, 8. Aufl., § 121 StPO Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 121 StPO Rn. 4; MK-Böhm, § 121 StPO Rn. 17), und deren Berechnung sich im Übrigen nach der allgemeinen Regelung des § 43 StPO richtet (so KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris Rn. 10, OLGSt StPO § 121 Nr. 41; OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2007 - 3 OBL 73/07, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2014 - 1 HEs 89/14, juris Rn. 10, Justiz 2015, 39; KK-Schultheis, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; a.A. dagegen BeckOK-Krauß, a.a.O.; LR-Hilger, 26. Aufl., § 121 StPO Rn. 13; MK-Böhm, a.a.O. [Tag des Beginns der Untersuchungshaft ist mitzurechnen]), wäre aufgrund des Erlasses des Haftbefehls des Amtsgerichts am 13.04.2020 demnach am 13.10.2020 abgelaufen.
  • KG, 28.11.2022 - 4 161 HEs 56/22

    Anforderungen an die Konkretisierung des Tatgeschehens in einem Haftbefehl wegen

    Das Tatgeschehen ist nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe entnehmen kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. August 2016 - [5] 121 HEs 8/16 [14/16]; Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Auflage, § 114 Rdn. 7 mwN).
  • KG, 18.12.2020 - 121 HEs 29/20

    Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO bei neuem Haftbefehl auf der

    Gerade in Fällen der Aufspaltung einer Tatenserie ließe sich sonst ohne weiteres die Möglichkeit einer "Reservehaltung" von Tatvorwürfen mit dem Ziel eröffnen, jeweils eine neue Sechsmonatsfrist zu erreichen, was dem Schutzzweck der gesetzlichen Fristenregelung zuwiderliefe (BGH, a.a.O., juris Rn. 7, 8, 42; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17 - juris Rn. 6-8; zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16) - juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13 - juris Rn. 13; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 [H] - juris; KG, Beschlüsse vom 20. Februar 2015 - (4) 141 HEs 6/15 (5-6/15) - und 16. Januar 2014 - (3) 141 HEs 79/13 (30-31/13) - 3 Ws 30/14 -).
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