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   KG, 10.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)   

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KG, 10.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,25978)
KG, Entscheidung vom 10.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,25978)
KG, Entscheidung vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,25978)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Hingegen bleiben Haftanstalten, in denen er später im Rahmen von Änderungen der Vollzugsform untergebracht werden kann, für die Prüfung außer Betracht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU).

    Die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die auszuliefernde Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könnte, mit den (europäischen) Grundrechten fällt hingegen in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU, Rn. 87).

    Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea begründen, wie der Senat gleichfalls in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 dargetan hat, mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem (ersichtlich in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum) nicht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta, deren Maßstab in Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen Art. 3 EMRK ist (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1712; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 aaO, Rn. 90 ff. unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien - Nr. 7334/13 -).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Zwar ist der Senat gehalten, bei Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH NJW 2016, 1709).

    Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea begründen, wie der Senat gleichfalls in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 dargetan hat, mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem (ersichtlich in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum) nicht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta, deren Maßstab in Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen Art. 3 EMRK ist (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1712; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 aaO, Rn. 90 ff. unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien - Nr. 7334/13 -).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea begründen, wie der Senat gleichfalls in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 dargetan hat, mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem (ersichtlich in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum) nicht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta, deren Maßstab in Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen Art. 3 EMRK ist (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1712; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 aaO, Rn. 90 ff. unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien - Nr. 7334/13 -).
  • BVerfG, 24.08.2018 - 2 BvR 1845/18

    Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Benjamin Düsberg, Kienitzer Straße 107, 12049 Berlin - gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Huber, Müller und die Richterin Kessal-Wulf am 24. August 2018 einstimmig beschlossen:.
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