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KG, 10.10.2013 - (4) 151 AuslA 127/13 (194/13), (4) 151 Ausl A 127/13 (194/13) |
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KG, 10.10.2013 - (4) 151 AuslA 127/13 (194/13), (4) 151 Ausl A 127/13 (194/13) (https://dejure.org/2013,42822)
KG, Entscheidung vom 10.10.2013 - (4) 151 AuslA 127/13 (194/13), (4) 151 Ausl A 127/13 (194/13) (https://dejure.org/2013,42822)
KG, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - (4) 151 AuslA 127/13 (194/13), (4) 151 Ausl A 127/13 (194/13) (https://dejure.org/2013,42822)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 83 Nr 3 IRG, Art 4a Abs 1 EU-HB-RBREO, Art 139 § 1 StPO POL
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen nach Erlass eines Abwesenheitsurteils - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IRG § 83 Nr. 3; RbEuHb § 4a Abs. 1
Auslieferungshindernis bei Verurteilung in Abwesenheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KG, 14.08.2013 - 151 AuslA 127/13
- KG, 10.10.2013 - (4) 151 AuslA 127/13 (194/13), (4) 151 Ausl A 127/13 (194/13)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 157
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 26.02.2013 - C-399/11
Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …
Auszug aus KG, 10.10.2013 - 151 AuslA 127/13
b) Die Auslieferung ist auch nicht deshalb zulässig, weil der Europäische Gerichtshof dem Anerkennungsprinzip grundsätzlich Vorrang vor der individuellen Grundrechtsprüfung einräumt, die Möglichkeiten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen von daher eingeschränkt sind, und insbesondere Art. 4a Abs. 1 RbEuHb dahin auszulegen ist, dass er die vollstreckende Justizbehörde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen daran hindert, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedsstaat überprüft werden kann (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-399/11 -, NJW 2013, 1215). - OLG Köln, 02.09.2011 - 6 AuslA 69/11
Unzulässigkeit der Auslieferung auf Grund eines Abwesenheitsurteils
Auszug aus KG, 10.10.2013 - 151 AuslA 127/13
Es mag sein, dass der Verfolgte auf diese Weise nach der polnischen Rechtsordnung, die in Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung die Zustellung an die letzte vom Zustellungsempfänger genannte Anschrift genügen lässt, zur Verhandlung wirksam geladen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. September 2011, 6 AuslA 69/11 - 56, juris Rn. 15).
- KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17
Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines …
Damit ist eine sichere Kenntnis von den Terminen im Sinne der Art. 4a Abs. 1 a) i) RbEuHb, § 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) bb) IRG nicht belegt; die gesetzliche Zustellungsfiktion genügt den Anforderungen der genannten Normen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - [4] 151 AuslA 127/13 [194/13] -, bei juris, Rdn. 6; s. a. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -, bei juris). - KG, 18.03.2015 - 151 AuslA 147/13
Abwesenheitsverurteilung in Polen
Die nach dieser Darstellung ersichtlich gegebene Zustellungsfiktion nach Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung (im Folgenden: polnStPO) genügt nicht für die Annahme einer persönlichen Ladung oder einer sonstigen Terminkenntnis im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - (4) 151 AuslA 127/13 (194/13) - juris Rn. 6 mwN).