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   KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17 - 161 AR 228/17   

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https://dejure.org/2017,51779
KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17 - 161 AR 228/17 (https://dejure.org/2017,51779)
KG, Entscheidung vom 10.11.2017 - 4 Ws 131/17 - 161 AR 228/17 (https://dejure.org/2017,51779)
KG, Entscheidung vom 10. November 2017 - 4 Ws 131/17 - 161 AR 228/17 (https://dejure.org/2017,51779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 103 Abs 1 JGG, § 25 Abs 2 StGB, § 261 StPO
    Jugendstrafverfahren: Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene bei Verdacht einer mittäterschaftlich begangenen Tat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung einer Verfahrenstrennung eines gegen jugendliche/heranwachsende und erwachsene Angeklagte gerichteten Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer Verfahrenstrennung eines gegen jugendliche/heranwachsende und erwachsene Angeklagte gerichteten Verfahrens

  • rechtsportal.de

    JGG § 103 Abs. 1
    Aufhebung einer Verfahrenstrennung eines gegen jugendliche/heranwachsende und erwachsene Angeklagte gerichteten Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 91
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05

    Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen einer Verbindung von Strafsachen gegen

    Auszug aus KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
    Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.).

    Nach der gesetzgeberischen Vorstellung und den sich hieran orientierenden Richtlinien zum JGG sollen derartige Verfahrensverbindungen die Ausnahme sein und nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.; OLG Hamm StV 2011, 593 m.w.N.; OLG Stuttgart ZfJ 1995, 297 m.w.N.; Eisenberg, JGG 19. Auflage, § 103 Rnr. 9 ff m.w.N.).

  • OLG Bremen, 01.03.2013 - Ws 5/13

    Die Anordnung der Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen

    Auszug aus KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
    Von ihren notwendigen Auslagen werden sie nicht entlastet (vgl. BGH aaO, 229; HansOLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2013 - Ws 5/13 - [juris Rn. 34, insoweit in StV 2013, 773 nicht abgedruckt]; Meyer-Goßner/Schmitt aaO).
  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
    Die Rechtsmittelkosten gehören zu den Verfahrenskosten, die die Angeklagten im Falle ihrer Verurteilung zu tragen haben (vgl. BGHSt 19, 226, 228; Degener in SK-StPO 4. Auflage, Rnr. 30; KMR-Stöckel Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, Rnr. 15; jeweils zu § 473).
  • OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00

    Heranwachsende Angeklagte; Erwachsene Angkelagte; Jugendkammer;

    Auszug aus KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
    Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.).
  • KG, 26.04.2000 - 5 Ws 310/00
    Auszug aus KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
    Hingegen ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn den jugendlichen bzw. heranwachsenden Angeklagten und den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. Senat aaO jeweils m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 - m.w.N. [juris]; OLG Hamm aaO m.w.N.; OLG Celle NdsRpfl 2008, 194 m.w.N.).
  • KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21

    Prüfung bei Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung

    Rspr. des Kammergerichts, vgl. KG NStZ-RR 2005, 26; Senat NStZ-RR 2018, 91, OLGSt StPO § 210 Nr. 4 sowie Beschlüsse vom 17. April 2020 ? 4 Ws 24/20 -, 20. Januar 2020 - 4 Ws 87/19 -, 23. April 2018 - 4 Ws 51/18 - und 3. März 2000 - 4 Ws 46/00 - [juris]; ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2017 - 2 Ws 686/17 - [juris]; OLG Saarbrücken wistra 2002, 118; OLG Hamburg wistra 2003, 38; NStZ 2005, 654; OLG Naumburg ZfSch 2001, 137; Wenske in MüKo-StPO, § 210 Rn. 41; offengelassen von BGHSt 57, 165 = NJW 2012, 2455; OLG Jena NStZ 2016, 375; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 Ws 232/13 - [juris]).
  • KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21

    Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer; Finanztransfergeschäft;

    Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. Senat NStZ-RR 2018, 91; Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 4 Ws 94/20 - 20. Januar 2020 - 4 Ws 87/19 - und 23. April 2018 - 4 Ws 51/18-; jeweils mwN).
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