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   KG, 10.12.2002 - 1 W 288/02   

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https://dejure.org/2002,6121
KG, 10.12.2002 - 1 W 288/02 (https://dejure.org/2002,6121)
KG, Entscheidung vom 10.12.2002 - 1 W 288/02 (https://dejure.org/2002,6121)
KG, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 1 W 288/02 (https://dejure.org/2002,6121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Ersuchen bei Teilungsplanausführung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1118; GBO § 38; ZVG § 130
    Eintragung gesetzlicher Zinsen bei Sicherungshypothek auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1118; GBO § 38; ZVG § 130
    Eintragung von Zinsen einer Sicherungshypothek im Grundbuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 56
  • Rpfleger 2003, 204
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Kempten, 21.08.2000 - 4 T 1648/00
    Auszug aus KG, 10.12.2002 - 1 W 288/02
    Nach vorwiegend in der Rechtsprechung vertretener Auffassung betragen sie 5 % über dem Basiszinssatz, weil es sich um gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB handele (so LG Kempten und LG Berlin, beide in Rpfleger 2001, 192; LG Augsburg Rpfleger 2002, 374), während nach anderer Ansicht der gesetzliche Zinssatz gemäß § 49 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 246 BGB ebenso wie in der Zeit zwischen Zuschlag und Verteilungstermin (vgl. dazu etwa Stöber, ZVG, 17. Auflage, § 49 Rdn. 3.1) auch ab dem Verteilungstermin 4 % beträgt (§ 246 BGB), weil die bloße Nichtberichtigung des Bargebots im Verteilungstermin keinen Verzug begründe, sondern erst eine Inverzugsetzung durch den Forderungsgläubiger (so Stöber, a. a. O., § 118 Rdn. 5.1; Streuer, Rpfleger 2001, 401).
  • LG Augsburg, 18.02.2002 - 4 T 498/02
    Auszug aus KG, 10.12.2002 - 1 W 288/02
    Nach vorwiegend in der Rechtsprechung vertretener Auffassung betragen sie 5 % über dem Basiszinssatz, weil es sich um gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB handele (so LG Kempten und LG Berlin, beide in Rpfleger 2001, 192; LG Augsburg Rpfleger 2002, 374), während nach anderer Ansicht der gesetzliche Zinssatz gemäß § 49 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 246 BGB ebenso wie in der Zeit zwischen Zuschlag und Verteilungstermin (vgl. dazu etwa Stöber, ZVG, 17. Auflage, § 49 Rdn. 3.1) auch ab dem Verteilungstermin 4 % beträgt (§ 246 BGB), weil die bloße Nichtberichtigung des Bargebots im Verteilungstermin keinen Verzug begründe, sondern erst eine Inverzugsetzung durch den Forderungsgläubiger (so Stöber, a. a. O., § 118 Rdn. 5.1; Streuer, Rpfleger 2001, 401).
  • OLG München, 24.09.2018 - 34 Wx 199/18

    Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde

    Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlen würde (zum Ganzen Demharter § 38 Rn. 74) und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hätte, dürfte es das Ersuchen zurückweisen (vgl. KG FGPrax 2003, 56).
  • KG, 27.02.2018 - 1 W 35/18

    Grundbuchbelastung des Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek: Siegelung

    Lediglich bei sicherer Kenntnis des Grundbuchsamts, dass die Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde, ist das Grundbuchamt ausnahmsweise zur Zurückweisung des Ersuchens befugt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - 1 W 288/02 - FGPrax 2003, 56).
  • OLG München, 19.11.2008 - 34 Wx 71/08

    Grundbuchberichtigung: Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde ohne

    Dabei darf das Grundbuchamt einem Ersuchen nicht nachkommen, wenn andernfalls das Grundbuch unrichtig würde (vgl. KG FGPrax 2003, 56/57; Demharter § 38 Rn. 74).

    Es ist im Übrigen darauf beschränkt, die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit zu überprüfen (KG FGPrax 2003, 56).

  • OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15

    Rechtserwerb und Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin

    Nur wenn das Grundbuchamt (positiv) weiß, dass es an den Voraussetzungen für das Ersuchen fehlt, so hat es dieses zurückzuweisen; denn es darf nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (KG FGPrax 2003, 56).
  • OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 345/16

    Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund

    Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlen würde (zum Ganzen Demharter § 38 Rn. 74) und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hätte, dürfte es das Ersuchen zurückweisen (vgl. KG FGPrax 2003, 56).
  • KG, 19.05.2020 - 1 W 27/20

    Verteilung der Hauptforderung und der Zinsen auf einzelne Grundstücke

    Seine Entscheidung vom 10. Dezember 2002 (1 W 288/02 - FGPrax 2002, 56) betraf eine andere Fallgestaltung (Bindung des Grundbuchamts im Rahmen eines Ersuchen des Versteigerungsgerichts auf Eintragung einer Sicherungshypothek, § 38 GBO), die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen ist.
  • OLG Hamm, 17.03.2011 - 15 W 706/10

    Zulässigkeit der Beschwerde des Vollstreckungsgerichts gegen eine die Ablehnung

    Dabei hat das Grundbuchamt nur die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit zu überprüfen; für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt mit Sicherheit weiß, dass das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig werden würde (Senat Rpfleger 1978, 374 und FGPrax 1996, 89; OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1974, 436 und FGPrax 2003, 197; BayObLG Rpfleger 1986, 129; KG Rpfleger 1997, 154 und FGPrax 2003, 56; Demharter GBO, 27. Aufl., § 38, Rn. 73 f.; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 38 GBO, Rn. 79; Stöber ZVG, 19. Aufl., § 130, Anm. 2.15).
  • OLG Hamburg, 12.07.2002 - 11 U 227/01

    Wirksamkeit einer Ausbietungsgarantie in einem Zwangsversteigerungsverfahren

    Dafür, dass seit 1.5.2000 gleitende Hypothekenzinsen ohne Höchstzinssatz zulässig sind, haben sich ausgesprochen: LG Konstanz, BWNotZ 2002, 11 ; Volmer, ZfIR 2001, 246 ; Böhringer, Rpfleger 2003, 157, 163; Staudinger/Wolfsteiner (2002), Einl. zu §§ 1113 ff. BGB Rdnr. 41. Die seither erschienenen Kommentare zum BGB und GBO (z. B. Palandt, 62. Aufl. 2003, § 1115 BGB Rdnr. 10; Demharter, 24. Aufl. 2002, Anh. zu § 44 GBO Rdnr. 45) sind ohne Problembewusstsein (dasselbe gilt für KG, ZfIR 2003, 106 und LG Kassel, Rpfleger 2001, 176 - die aber einen gleitenden Zinssatz ohne Höchstbetrag bei entsprechenden gerichtlichen oder behördlichen Eintragungsersuchen für zulässig halten -, sowie Eickmann, ZfIR 2001, 183 ).
  • OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383

    Rechtserwerb und Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin

    Nur wenn das Grundbuchamt (positiv) weiß, dass es an den Voraussetzungen für das Ersuchen fehlt, so hat es dieses zurückzuweisen; denn es darf nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (KG FGPrax 2003, 56).
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