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   KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16   

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https://dejure.org/2018,46523
KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16 (https://dejure.org/2018,46523)
KG, Entscheidung vom 10.12.2018 - 8 U 208/16 (https://dejure.org/2018,46523)
KG, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 8 U 208/16 (https://dejure.org/2018,46523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 346 BGB, §§ 346 ff BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 357 BGB vom 02.12.2004, § 387 BGB
    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Klage des Verbrauchers auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund Ausübung des Widerrufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    Der Nutzungswertersatz zugunsten des Klägers betrage nur 2, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15).

    a) Die Widerrufsbelehrung genügte in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist wegen der Wendung "frühestens" nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der zwischen dem 01.08.2002 und 10.06.2010 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Tz 18 m.N.), wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat.

    Unterzieht der Unternehmer das Muster der Verordnung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung (BGH NJW 2016, 3512 Tz 22 m.N.).

    Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Tz 42 ff Bezug genommen.

    Allerdings kann das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB verwirkt werden (s. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Tz 34 m.N. auch zu anderen Widerrufsrechten).

    Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, indessen nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.07.2016, a.a.O., Tz 39 m.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH besteht jedoch nach Gewährung eines grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliendarlehens nicht eine Vermutung eines Nutzungsvorteils der Bank in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, sondern in spiegelbildlicher Anwendung des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nur in Höhe von 2, 5 % über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz 14; Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Tz 58).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    Die Feststellungsklage sei unzulässig, wie sich auch aus dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 ergebe.

    a) Danach deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis feststellen zu lassen, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Darlehensvertrag bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, mit der Folge, dass eine Leistungsklage auf Rückzahlung das Rechtsschutzziel erschöpft und eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist (s. BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz 11 ff, 15; V Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 21; weiter Urteile v. 14.03.2017 - XI ZR 442/16 Tz 19; v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Tz 16; v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Tz 16; v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 14; v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 12).

    Der Umstand, dass der Bank regelmäßig höhere Rückgewährforderungen zustehen als dem Darlehensnehmer, mit der Folge, dass nach einer künftigen Aufrechnung kein Zahlbetrag für diesen verbleibt, steht dem Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen und führt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dazu, ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO anzunehmen (s. etwa BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15 Tz 13; v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 18; Urt. v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 10, 14).

    Dies kann insbesondere nicht den Ausführungen des BGH in den Urteilen vom 24.01.2017 und 21.02.2017 (a.a.O.) entnommen werden, wonach der Darlehensnehmer "bis zur Aufrechnung einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen hat, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann".

    Abgesehen davon, dass ein solcher Umkehrschluss zur Folge hätte, dass der Kläger selber es in der Hand hätte, die Zulässigkeit seines Antrags durch eine schlichte Erklärung herbeizuführen, und auch der Rechtsprechung des BGH Anhaltspunkte für ein solches Verständnis nicht zu entnehmen sind (so verweist er regelmäßig darauf, dass dem Kläger Gelegenheit zur Umstellung auf einen Zahlungsantrag gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zu geben sei, vgl. Urt. v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 16 f.; v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 39, und nicht etwa, dass ihm eine Aufrechnungserklärung nahe zu legen sei), würde mit der Annahme eines solchen Umkehrschlusses nicht beachtet, dass sich das Rechtsschutzziel des widerrufenden Verbrauchers in der Rückzahlung erbrachter Leistungen erschöpft und es einer Zahlungsklage nach Aufrechnung nicht mehr bedarf, weil diese nach § 389 BGB bereits Erfüllungswirkung hat.

    Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff BGB soll die Widerrufsbelehrung nämlich nicht schützen (s. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 34 f.).

    Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Verzugs setzt voraus, dass der Beklagte sich im Zeitpunkt der kostenauslösenden Mandatierung bereits im Verzug befindet (BGHZ 205, 260 = NJW 2015, 3782 Tz 33), hier somit, dass der Kläger eine Leistung der Beklagten gefordert und seine eigene Leistung bereits in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 27-31; Urt. v. 25.04.2017 - XI ZR 314/16 Tz 15).

  • KG, 20.02.2017 - 8 U 31/16

    Wirksamer Widerruf eines Altvertrages über einen Verbraucherkredit zur

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Tz 27), des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (Entscheidung vom 22.12.2004, 24 U 169/13), des Senats (Urteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz 8) und (für eine gleichlautende Klausel wie vorliegend) des OLG Brandenburg, Urt. v. 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Tz 38 f.).

    Dass es insoweit an einer Aufrechnungslage fehlt, entsprach zwar der früheren Rechtsprechung des Senats (Urteile v. 06.10.2016 - 8 U 228/15 und vom 20.02.2017 - 8 U 31/16), die dieser jedoch nach abweichender Entscheidung des BGH vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, Tz 22 ff), wonach ungeachtet der Steuerpflicht mit dem vollen Bruttobetrag des Nutzungsersatzanspruchs aufgerechnet werden kann, zur Wahrung der Rechtseinheit aufgegeben hat (s. etwa Senat, Urt. v. 19.10.2017 - 8 U 230/15, WM 2018, 121, juris Tz 104).

    Eine zeitliche Schranke für die Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 BGB bis zur Widerrufserklärung besteht - entgegen der vom Landgericht auch nicht weiter begründeten Auffassung, s. LGU S. 11 - nicht (s. Urteil des Senats vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz 35 m.N.; Urt. v. 19.10.2017 - 8 U 230/15, juris Tz 109; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2016 - 17 U 77/15, juris Tz 42; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris Tz 75; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.06.2016 - 4 U 125/15, juris Tz 131; Staudinger/Kaiser, BGB, Neub.

    Ein wörtliches Angebot begründet ohnehin nur Annahmeverzug, wenn es - allenfalls von einer nach § 242 BGB zu vernachlässigenden Abweichung abgesehen - den zutreffenden Betrag ausweist (vgl. zu allem: Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz 14-17; ferner Urt. v. 06.10.2016 - 8 U 228/15, Tz 107-110).

    Zutreffend verrechnet die Beklagte die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf ihren Nutzungsherausgabeanspruch (s. Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16 - bei juris Tz 94; Urt. v. 17.05.2018 - 8 U 225/16 - bei juris Tz 83; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2018 - 4 U 37/17 juris Tz 103).

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    a) Danach deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis feststellen zu lassen, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Darlehensvertrag bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, mit der Folge, dass eine Leistungsklage auf Rückzahlung das Rechtsschutzziel erschöpft und eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist (s. BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz 11 ff, 15; V Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 21; weiter Urteile v. 14.03.2017 - XI ZR 442/16 Tz 19; v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Tz 16; v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Tz 16; v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 14; v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 12).

    Abgesehen davon, dass ein solcher Umkehrschluss zur Folge hätte, dass der Kläger selber es in der Hand hätte, die Zulässigkeit seines Antrags durch eine schlichte Erklärung herbeizuführen, und auch der Rechtsprechung des BGH Anhaltspunkte für ein solches Verständnis nicht zu entnehmen sind (so verweist er regelmäßig darauf, dass dem Kläger Gelegenheit zur Umstellung auf einen Zahlungsantrag gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zu geben sei, vgl. Urt. v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 16 f.; v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 39, und nicht etwa, dass ihm eine Aufrechnungserklärung nahe zu legen sei), würde mit der Annahme eines solchen Umkehrschlusses nicht beachtet, dass sich das Rechtsschutzziel des widerrufenden Verbrauchers in der Rückzahlung erbrachter Leistungen erschöpft und es einer Zahlungsklage nach Aufrechnung nicht mehr bedarf, weil diese nach § 389 BGB bereits Erfüllungswirkung hat.

    Zutreffend hat daher der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16 - juris Tz 29 ausgeführt, dass es "auch nach der Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse" für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis fehle (ebenso im Ergebnis bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16 - juris Tz 29-31) und hat damit seine frühere Rechtsprechung, die von der Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge im Hinblick auf regelmäßig höhere Gegenforderungen der Bank ausging (s. etwa Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - juris Tz 27, allerdings abgeändert durch Urt. des BGH vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16), aufgegeben.

    Der BGH hat nunmehr im Urteil vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 17 in einem Fall, in dem die Kläger Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis begehrten, ausdrücklich klargestellt, dass die Kläger "zulässig nur auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    a) Danach deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis feststellen zu lassen, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Darlehensvertrag bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, mit der Folge, dass eine Leistungsklage auf Rückzahlung das Rechtsschutzziel erschöpft und eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist (s. BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz 11 ff, 15; V Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 21; weiter Urteile v. 14.03.2017 - XI ZR 442/16 Tz 19; v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Tz 16; v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Tz 16; v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 14; v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 12).

    Der Umstand, dass der Bank regelmäßig höhere Rückgewährforderungen zustehen als dem Darlehensnehmer, mit der Folge, dass nach einer künftigen Aufrechnung kein Zahlbetrag für diesen verbleibt, steht dem Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen und führt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dazu, ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO anzunehmen (s. etwa BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15 Tz 13; v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 18; Urt. v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 10, 14).

    Dies wird in der Rechtsprechung des BGH allerdings angenommen, wenn bereits die Entscheidung über die Feststellungsklage die Meinungsverschiedenheiten bereinigt und eine Streitbeilegung ohne Folgerechtsstreit erwarten lässt (so angenommen im Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 Tz 16 betreffend die besondere Konstellation, dass die Bank vor dem OLG mit der vom Darlehensnehmer unangegriffenen Hilfswiderklage auf Rückzahlung obsiegt hatte, jedoch mit dem Ziel der Abweisung der Feststellungsklage Revision eingelegt hatte).

    Nach der Rechtsprechung des BGH besteht jedoch nach Gewährung eines grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliendarlehens nicht eine Vermutung eines Nutzungsvorteils der Bank in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, sondern in spiegelbildlicher Anwendung des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nur in Höhe von 2, 5 % über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz 14; Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Tz 58).

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 224/17

    Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts über das Vorliegen und die

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    Die Bank verletzt auch keine Vertragspflicht, indem sie einen Widerruf fälschlich als unwirksam zurückweist und insoweit eine unrichtige Rechtsansicht vertritt (BGH, Urt. v. 27.02.2018 - XI ZR 224/17 Tz 35).

    Die Beklagte hat nach allgemeinen Grundsätzen wegen Leugnung der Wirksamkeit des Widerrufs keine Pflichtverletzung begangen (BGH, Urt. v. 27.02.2018 - XI ZR 224/17 Tz 35 m.N.).

    Zwar sichert die Grundschuld entgegen der Ansicht des Klägers auch Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf, da sie ihren Rechtsgrund nicht im Darlehensvertrag, sondern in der Sicherungsabrede hat und diese grundsätzlich dahin auszulegen ist, dass auch Rückabwicklungsansprüche gesichert werden sollen (s. BGH, Urt. v. 27.02.2018 - XI ZR 224/17 Tz 16 f.; Beschl. v. 17.01.2017 - XI ZR 170/16 Tz 7).

  • KG, 06.10.2016 - 8 U 228/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abrechnung nach wirksamem Widerruf

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    Das entspreche der Rechtsprechung des Senats (8 U 12/15 und 8 U 228/15).

    Dass es insoweit an einer Aufrechnungslage fehlt, entsprach zwar der früheren Rechtsprechung des Senats (Urteile v. 06.10.2016 - 8 U 228/15 und vom 20.02.2017 - 8 U 31/16), die dieser jedoch nach abweichender Entscheidung des BGH vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, Tz 22 ff), wonach ungeachtet der Steuerpflicht mit dem vollen Bruttobetrag des Nutzungsersatzanspruchs aufgerechnet werden kann, zur Wahrung der Rechtseinheit aufgegeben hat (s. etwa Senat, Urt. v. 19.10.2017 - 8 U 230/15, WM 2018, 121, juris Tz 104).

    Ein wörtliches Angebot begründet ohnehin nur Annahmeverzug, wenn es - allenfalls von einer nach § 242 BGB zu vernachlässigenden Abweichung abgesehen - den zutreffenden Betrag ausweist (vgl. zu allem: Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz 14-17; ferner Urt. v. 06.10.2016 - 8 U 228/15, Tz 107-110).

  • KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16

    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit eines

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    Für die nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung vom Darlehensnehmer erhobene Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn Rückgewähransprüche des Darlehensnehmers nach §§ 357 in der Fassung vom 2. Dezember 2004, 346 ff. BGB aufgrund Aufrechnung gegen (höhere) Rückgewähransprüche der Bank nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden können (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, etwa Urteil vom 17. Mai 2018, 8 U 225/16, WM 2018, 1449).(Rn.54).

    Der Senat hält aus den genannten Gründen und bereits zur Wahrung der Rechtseinheit an seiner Rechtsprechung, wonach eine Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nach einer Aufrechnung der beiderseitigen Forderungen zulässig sei (Urteile vom 23.04.2018 - 8 U 60/16; vom 30.04.2018 - 8 U 80/16; vom 17.05.2018 - 8 U 225/16), nicht fest.

    Zutreffend verrechnet die Beklagte die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf ihren Nutzungsherausgabeanspruch (s. Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16 - bei juris Tz 94; Urt. v. 17.05.2018 - 8 U 225/16 - bei juris Tz 83; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2018 - 4 U 37/17 juris Tz 103).

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    a) Danach deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis feststellen zu lassen, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Darlehensvertrag bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, mit der Folge, dass eine Leistungsklage auf Rückzahlung das Rechtsschutzziel erschöpft und eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist (s. BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz 11 ff, 15; V Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 21; weiter Urteile v. 14.03.2017 - XI ZR 442/16 Tz 19; v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Tz 16; v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Tz 16; v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 14; v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 12).

    Der Umstand, dass der Bank regelmäßig höhere Rückgewährforderungen zustehen als dem Darlehensnehmer, mit der Folge, dass nach einer künftigen Aufrechnung kein Zahlbetrag für diesen verbleibt, steht dem Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen und führt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dazu, ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO anzunehmen (s. etwa BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15 Tz 13; v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 18; Urt. v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 10, 14).

    2) Eine nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässige Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis kann auch nicht in eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (BGH, Urt. v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 15 ff).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16
    Der wirksame Widerruf gestaltet den Darlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 Tz 7).

    Der Darlehensnehmer schuldet die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und Wertersatz für Gebrauchsvorteile (lediglich) am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (s. BGH NJW 2016, 2428 Tz 12 f., 18; NJW 2015, 3441 Tz 7).

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 365/16

    Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten

  • KG, 19.10.2017 - 8 U 230/15

    Rückabwicklungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13

    Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 17 U 77/15

    Anforderungen an den Nachweis des Verzugsschadens bei der Rückabwicklung eines

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

  • OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16

    Altvertrag über einen Verbraucherkredit: Redaktionelle Anpassungen der

  • OLG Brandenburg, 04.01.2017 - 4 U 199/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Gesetzlichkeitsfiktion bei

  • KG, 27.03.2017 - 8 U 87/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechtes eines nicht

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 314/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ausübung des Widerrufsrechts bei vorzeitig

  • OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16

    Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags: Zulässigkeit einer

  • OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16

    Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Klageänderung nach

  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 37/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • KG, 18.06.2018 - 8 U 113/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des

  • KG, 30.04.2018 - 8 U 80/16

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • KG, 09.02.2017 - 8 U 57/16

    Rückabwicklungsprozess nach Widerruf eines grundschuldbesicherten

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf:

    Denn eine solche liegt nicht darin, dass das Gericht einer bestimmten Ansicht ist und hier folglich den Widerruf als wirksam "erachtet", sondern dass es in einer bestimmten Weise, die zum Gegenstand der Bedingung gemacht wird, über anderweitige Ansprüche entscheidet; nachdem das Landgericht die Klage teils als unzulässig, teils (unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs) als unbegründet abgewiesen hatte, fehlte es daher am Eintritt einer innerprozessualen Bedingung für die Hilfswiderklage (vgl. Senat, Urt. v. 18.06.2018 - 8 U 113/16 - juris Tz 34; Urt. v. 10.12.2018 - 8 U 208/16 - bei juris Tz 69).

    Eine zeitliche Schranke für die Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 BGB bis zur Widerrufserklärung besteht nicht (s. nunmehr BGH, Urt. v. 12.03.2019 - XI ZR 9/17 Tz 18 und bereits Urteil des Senats vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz 35 m.N.; Urt. v. 19.10.2017 - 8 U 230/15, juris Tz 109; Urt. v. 10.12.2018 - 8 U 208/16 - juris Tz 107; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2016 - 17 U 77/15, juris Tz 42; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris Tz 75; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.06.2016 - 4 U 125/15, juris Tz 131; Staudinger/Kaiser, BGB, Neub.

    Der Antrag auf positive Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 357 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff BGB) umgewandelt worden ist, ist nach feststehender Rechtsprechung des BGH, der der Senat schon aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit folgt (s. bereits Urteile des Senats vom 29.11.2018 - 8 U 31/17 und vom 10.12.2018 - 8 U 208/16) mangels eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

    Der Senat hat aus den genannten Gründen und schon zur Wahrung der Rechtseinheit an seiner Rechtsprechung, wonach eine Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nach einer Aufrechnung der beiderseitigen Forderungen zulässig sei (Urteile vom 23.04.2018 - 8 U 60/16; vom 30.04.2018 - 8 U 80/16; vom 17.05.2018 - 8 U 225/16), nicht festgehalten und diese mit Urteilen vom 29.11.2018 - 8 U 31/17 und 10.12.2018 - 8 U 208/16 bereits aufgegeben.

  • KG, 22.10.2020 - 8 U 52/19

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf: Anspruch der

    Es verbleibt auch nach dem Widerruf dabei, dass die Höhe der Nutzungsherausgabe nach dem anfänglich vereinbarten Vertragszins zu bemessen ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass dieser marktunüblich überhöht war (s. BGH, Urt. v. 08.10.2019 - XI ZR 717/17 Rn 18; Urt. v. 12.03.2019 - XI ZR 9/17 Rn 18 und bereits Urteil des Senats vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Rn 35 m.N.; Urt. v. 19.10.2017 - 8 U 230/15, juris Rn 109; Urt. v. 10.12.2018 - 8 U 208/16 - juris Rn 107; Urt. v. 09.05.2019 - 8 U 57/17 - juris Rn 51; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2016 - 17 U 77/15, juris Rn 42; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris Rn 75; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.06.2016 - 4 U 125/15, juris Rn 131).
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