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   KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21 - 161 Ss 113/21   

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KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21 - 161 Ss 113/21 (https://dejure.org/2021,56799)
KG, Entscheidung vom 10.12.2021 - 3 Ss 56/21 - 161 Ss 113/21 (https://dejure.org/2021,56799)
KG, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 3 Ss 56/21 - 161 Ss 113/21 (https://dejure.org/2021,56799)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Beschränkung, Berufung, Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • IWW

    StGB §§ 40 Abs. 2, 44, 51 Abs. 1, 5, 69 Abs. 1, 2 Nr. 3, 142, StPO §§ 267 Abs. 3 Satz 1, 296 Abs. 1, 318, 331, 335, 337 Abs. 1, 345 Abs. 1, 358 Abs. 2, 410 Abs. 2
    StGB, StPO

  • strafrechtsiegen.de

    Berufungsbeschränkung - Absehen von Fahrerlaubnisentziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels

  • rechtsportal.de

    StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3
    Auslegung der Sprungrevision der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Angeklagten; Unzulässige Rechtsmittelbeschränkung auf Ausspruch der Maßregel bei untrennbarer Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis; Anrechnung der vorläufigen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung - Die Feststellungen müssen stimmen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99

    Unzulässige Berücksichtigung eines Verhaltens, welches nicht zur Überzeugung des

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    Die Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, juris; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, juris m.w.N. ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O:).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40(20) -, juris m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178).

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    Die Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, juris; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, juris m.w.N. ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O:).

  • KG, 01.11.2010 - 1 Ss 317/10

    Absehen von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund bloßen

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn es um die Frage der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht (Senat, Urteil vom 1. November 2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10) -, juris; Schmitt a. a. O., § 318 Rn. 28; Fischer, StGB 68. Aufl., § 69 Rn. 56).

    Der bloße Zeitablauf rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel indes nicht (vgl. Senat, Urteil vom 1. November 2010 a.a.O.).Da der Eignungsprüfung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht vorgegriffen werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 1999 - 1 Ws 191/99 -, juris), bedarf es in aller Regel der Feststellung von zusätzlichen Tatsachen, die über den bloßen Zeitablauf hinaus belegen, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. November 2010 a.a.O.).

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH StraFo 2017, 242).
  • BGH, 25.01.1952 - 2 StR 3/52

    Zulässigkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft -

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    Zwar könnte die Begründung des Rechtsmittels wegen der versagten Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 51 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 StGB auf die angeordnete Dauer des Fahrverbotes auf eine zugunsten der Angeklagten eingelegte Revision nach § 296 Abs. 2 StPO hindeuten, aber eine Revision mit dieser Zielrichtung hätte die Staatsanwaltschaft deutlich zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Nr. 147 Abs. 3 RiStBV), wobei eine entsprechende Erklärung nicht erforderlich ist (BGHSt 2, 41).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10

    Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beschränkung des Einspruchs

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    c) Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung von Verfahrenshindernissen - hier insbesondere das der Teilrechtskraft - (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655) ergibt, dass die Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. für viele BGHSt 34, 345).
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    Die Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, juris; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, juris m.w.N. ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -).
  • OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10

    Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ;

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, bemisst sich allein nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (vgl. OLG Hamm NZV 2011, 356 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10

    Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden

    Auszug aus KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
    Entscheidend ist der Geldbetrag, der erforderlich ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (BGH NStZ 2011, 215).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20

    Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung,

  • OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 1/21

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf eine Entziehung der

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

  • BayObLG, 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19

    Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug

  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 104/18

    Regelmäßig keine parallele Anordnung von Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung

  • OLG Düsseldorf, 18.03.1999 - 1 Ws 191/99

    Straßenverkehrsrecht; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei

  • OLG Düsseldorf, 09.10.1996 - 2 Ss 313/96
  • OLG Stuttgart, 07.01.1997 - 4 Ss 672/96

    Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

  • KG, 14.07.2015 - 121 Ss 96/15

    Revisionsbeschränkung auf den Maßregelausspruch: Wirksamkeit und Begründetheit

  • KG, 25.05.2021 - 121 Ss 53/21

    Urteilsanforderungen bei Erkenntnis auf Geldstrafe trotz ernstlicher

  • OLG Hamm, 02.12.2004 - 3 Ss 477/04

    Strafbefehl; Revision; Beschränkung; Wirksamkeit; Umfang der Feststellungen;

  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    (a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels - und dies gilt auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) - auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 - 1 StR 319/76 - Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92 - Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, jeweils bei juris; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 - (3) 161 Ss 113/21 (56/21) - und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, jeweils bei juris m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.) und die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht in Frage gestellt wurden.

    (b) Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Rechtsmittels bzw. des Einspruchs auf den Ausspruch über eine Maßregel nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; KG VRS 40, 276; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. November 2009 - 1 Ss 314/09 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 - 2 Ss 130/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 - Ss 273/99 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 - 4 Ss 672/96 -, juris; Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 410 Rn. 12).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist - die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde - und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 11.10.2023 - 1 ORs 11/23
    Vielmehr ist es genügend - aber auch notwendig -, dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäußerung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und -begründung bildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022, Az.: 3 StR 448/21, BeckRS 2022, 2097, und vom 28. Mai 2013, Az.: 3 StR 426/12, BeckRS 2013, 10261; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1952, Az.: 2 StR 3/52; KG, Urteil vom 10. Dezember 2021, Az.: 3 Ss 56/21; juris; Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 296 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 19.10.2023 - 1 ORs 11/23
    Vielmehr ist es genügend - aber auch notwendig -, dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäußerung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und -begründung bildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022, Az.: 3 StR 448/21, BeckRS 2022, 2097, und vom 28. Mai 2013, Az.: 3 StR 426/12, BeckRS 2013, 10261; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1952, Az.: 2 StR 3/52; KG, Urteil vom 10. Dezember 2021, Az.: 3 Ss 56/21; juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 66. Aufl., 2023, § 296 Rn. 14).
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