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   KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz   

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https://dejure.org/2016,3180
KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz (https://dejure.org/2016,3180)
KG, Entscheidung vom 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz (https://dejure.org/2016,3180)
KG, Entscheidung vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz (https://dejure.org/2016,3180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines konfessionslosen Strafgefangenen auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen zur Findung einer ihm entsprechenden Religion; Ausschluss eines Strafgefangenen von religiösen Veranstaltungen

  • forum-strafvollzug.de PDF, S. 10

    § 54 StVollzG
    Religionsfreiheit im Strafvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines Strafgefangenen vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen; Pflicht der JVA zur hinreichenden Anhörung des Seelsorgers; Recht der Strafgefangenen auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen und Gottesdiensten; Strenge ...

  • rechtsportal.de

    Ausschluss eines Strafgefangenen vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 189
  • StV 2018, 636
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20

    Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Strafgefangenen auf Arbeitszuweisung

    Damit legt sie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde, was verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Strafgefangenen bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG; Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 59 f.; KG, Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 2 Ws 303/15 Vollz, juris Rn. 25).
  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug; maßgeblicher

    Dies folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. über § 120 Abs. 1 Satz2 StVollzG Bund ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 560; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -1; Arloth/Krä, aaO § 120 Rn. 3).
  • LG Hagen, 22.01.2018 - 62 StVK 81/17

    Antrag eines Strafgefangenen auf Aushändigung einer Spielekonsole im Rahmen des

    Der Antrag des Antragsstellers auf Einholung eines solchen bedarf keiner Bescheidung, da in Vollzugssachen das Freibeweisverfahren gilt und § 244 StPO keine Anwendung findet (vgl. bspw. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2007, 1 Ws 203/05, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2016, 2 Ws 303/15 Vollz, Rn. 24 - zitiert nach juris und mit m. w. N.).
  • KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17

    Strafvollzug in Berlin: Verpflichtung des Strafgefangenen zur Abgabe von

    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss deshalb grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils stellt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz - [juris]).
  • OLG Koblenz, 14.05.2020 - 4 Ws 192/20
    Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und ist statthaft, da das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund unzureichender Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht überprüfen kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §§ 138 Abs. 3 iVm. 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen (stRspr vgl. OLG Hamm BeckRS 2019, 28079; KG BeckRS 2016, 05034 jew. mwN).
  • OLG Hamm, 20.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 89/18

    Duzen im Strafvollzug; Zurückverweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedoch deshalb geboten, weil die Feststellung, dass auch im Falle einer kurzzeitigen Rückverlegung zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht die Gefahr bestehe, dass der Betroffene von dem fraglichen JVA-Bediensteten erneut "geduzt" wird, jeglicher Begründung entbehrt (vgl. zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung bzw. zu deren Überprüfbarkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren Senat, Beschluss vom 20.12.2012 - III-1 Vollz(Ws) 566/12 - KG, Beschluss vom 05.10.2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, jew. zit. n. juris) und der angefochtene Beschluss somit in gravierender Weise von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung dazu abweicht, dass die von den Strafvollstreckungskammern in Vollzugssachen erlassenen Beschlüsse gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. nur KG, Beschluss vom 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6, § 116 Rn. 4, jew. m.w.N.).
  • KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach

    Letzteres folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 60, und 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris Rdnr. 24; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).
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