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   KG, 11.01.2019 - 9 W 42/17   

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https://dejure.org/2019,791
KG, 11.01.2019 - 9 W 42/17 (https://dejure.org/2019,791)
KG, Entscheidung vom 11.01.2019 - 9 W 42/17 (https://dejure.org/2019,791)
KG, Entscheidung vom 11. Januar 2019 - 9 W 42/17 (https://dejure.org/2019,791)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus KG, 11.01.2019 - 9 W 42/17
    Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris).
  • KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Rubrumsberichtigung bei unrichtiger

    Auszug aus KG, 11.01.2019 - 9 W 42/17
    Im Übrigen ist ein Notar nicht verpflichtet, über die Entstehung der gesetzlich festgelegten Notarkosten zu belehren (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 9 W 195/10 - juris Tz. 19).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus KG, 11.01.2019 - 9 W 42/17
    Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 - juris, Rn. 17 Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42 - 46/14 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus KG, 11.01.2019 - 9 W 42/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG , wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat.
  • LG Karlsruhe, 19.09.2023 - 11 OH 9/22

    Auftragserteilung an einen Notar

    Jedoch betrifft die letztgenannte Konstellation Fälle, in denen der Rechnungsadressat mit dem Notar unmittelbar in Kontakt getreten ist und ihm mit Worten, die über die Terminskoordination hinausgehen (z.B.: "Der Kaufvertragsentwurf kann nunmehr aus diesseitiger Sicht erstellt werden") für das Beurkundungsverfahren "grünes Licht" gegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.8.2019 - I-10 W 90/19, BeckRS 2019, 21812 Rn. 3; ähnlich auch: OLG Saarbrücken Beschluss vom 7.4.2022 - 4 W 25/21, NJW-RR 2022, 788; LG Bremen, Beschl. v. 9.11.2020 - 4 T 382/19, NJOZ 2021, 542; noch weitergehend offenbar: KG Beschl. v. 11.1.2019 - 9 W 42/17, BeckRS 2019, 328 und Diehn, Notarkostenberechnungen, 8. Auflage 2022, Kap. 1 Einleitung Rn. 181b, beck-online).
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