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   KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03   

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KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03 (https://dejure.org/2005,7933)
KG, Entscheidung vom 11.02.2005 - 14 U 193/03 (https://dejure.org/2005,7933)
KG, Entscheidung vom 11. Februar 2005 - 14 U 193/03 (https://dejure.org/2005,7933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die wirksame Zustellung einer Anfechtungsklage auf Grundlage des Aktiengesetzes (AktG); Verletzung des Teilnahmerechts bzw. Stimmrechts von Aktionären; Zugang von Klageabschriften im Bereich der Aufsichtsratsmitglieder; Vorstandsmitglieder einer ...

  • Judicialis

    AktG § 246

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 246
    Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung einer Anfechtungsklage nach § 246 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Der BGH (BGHZ 107, S. 296/299f., s.a. Hüffer, a.a.O., § 246 Rn. 34) hat in der Sache unmissverständlich und entgegen der dort bereits berücksichtigten (und nur versehentlich mit der Fundstelle ZIP 1984, S. 511f. zitierten ) Entscheidung des OLG Celle in ZIP 1989, S. 511f. = AG 1989, S. 209ff. klargestellt, dass es bei Aktiengesellschaften der Zustellung sowohl an den Vorstand als auch an Aufsichtsratsmitglieder bedarf und im Regelfall bei der Zustellung im Geschäftslokal als Zustellungsempfänger nur die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft in Betracht kommen, weil man generell nicht von einem zustellfähigen Aufenthalt auch der Aufsichtsratsmitglieder dort ausgehen kann.

    Denn der Kläger hat abweichend von dem in BGHZ 107, S. 296/299f. beschriebenem Regelfall nicht vorgetragen, dass sich unter der Geschäftsanschrift der Beklagten zugleich auch irgendwelche "Geschäftsräume" der Aufsichtsratsmitglieder persönlich befinden, in denen man sie für Zustellzwecke hätte antreffen können.

  • OLG Celle, 16.05.2002 - 14 U 231/01

    Haftungsbeschränkung; Wegeunfall; Innerbetrieblicher Vorgang; Betriebliche

    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Für die Stellung der Gebrüder Mnn OHG i. L. in anderen Hauptversammlungen der Beklagten hat der Senat dies bereits in seinen auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betreffenden und bekannten Entscheidungen vom 25. April 2003 - 14 U 231/01 - (S. 12 Urteilsausfertigung) und vom 03. September 2004 - 14 U 333/02 - (S. 4 Urteilsausfertigung) entschieden.
  • KG, 03.09.2004 - 14 U 333/02

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses zur

    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Für die Stellung der Gebrüder Mnn OHG i. L. in anderen Hauptversammlungen der Beklagten hat der Senat dies bereits in seinen auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betreffenden und bekannten Entscheidungen vom 25. April 2003 - 14 U 231/01 - (S. 12 Urteilsausfertigung) und vom 03. September 2004 - 14 U 333/02 - (S. 4 Urteilsausfertigung) entschieden.
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
  • BGH, 24.06.1974 - III ZR 105/72

    Verzögerung der Klagezustellung

    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Die Beifügung beglaubigter Abschriften in der notwendigen Anzahl fällt aber ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Klägers und kann eine Zustellungsverzögerung nicht rechtfertigen (BGH VersR 1974, S. 1106/1107).
  • BGH, 24.09.2003 - IV ZR 448/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen

    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Eine wegen der hier fristgerechten Klageeinreichung gemäß § 167 ZPO genügende Klagezustellung "demnächst" nach Ablauf der Anfechtungsfrist liegt bei dem im vorliegenden Fall gegebenen Zeitablauf von mehr als zwei Monaten zwischen Fristablauf im März und Zustellung im Mai 2003 an einige Aufsichtsratsmitglieder auch nicht vor (vgl. zum zeitlichen Maßstab und der Nichtanwendbarkeit des § 691 ZPO bei einer wie hier fraglichen Klagezustellung BGH FamRZ 2004, S. 21f.).
  • OLG Celle, 28.09.1988 - 9 U 78/87
    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Der BGH (BGHZ 107, S. 296/299f., s.a. Hüffer, a.a.O., § 246 Rn. 34) hat in der Sache unmissverständlich und entgegen der dort bereits berücksichtigten (und nur versehentlich mit der Fundstelle ZIP 1984, S. 511f. zitierten ) Entscheidung des OLG Celle in ZIP 1989, S. 511f. = AG 1989, S. 209ff. klargestellt, dass es bei Aktiengesellschaften der Zustellung sowohl an den Vorstand als auch an Aufsichtsratsmitglieder bedarf und im Regelfall bei der Zustellung im Geschäftslokal als Zustellungsempfänger nur die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft in Betracht kommen, weil man generell nicht von einem zustellfähigen Aufenthalt auch der Aufsichtsratsmitglieder dort ausgehen kann.
  • BGH, 26.11.2002 - VI ZB 41/02

    Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine

    Auszug aus KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03
    Eine Heilung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein zuzustellendes Schriftstück mit dem Zustellungswillen des Veranlassers, hier also des Gerichts, tatsächlich an den Zustellungsadressaten gelangt ist (BGH NJW 2003, S. 1192).
  • KG, 26.01.2024 - 14 U 122/22
    Die Zustellung hat - da die Beklagte als juristische Person nach § 246 Absatz 2 AktG durch zwei mehrgliedrige Organe vertreten wird - an je ein Mitglied beider Organe zu erfolgen (Reichsgericht, Urteil vom 25.023.1885, I 35 /85, RGZ 14, 127, 142, 143, BGH, Urteil vom 10.03.1960, II ZR 56/59, NJW 1960, 1006; BGH Urteil vom 22.05.1989, II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 299; Urteil vom 03.12.1973, II ZR 85, 70, NJW 1974, 278; Senat, Urteil vom 11.02.2005, 14 U 193/03, AG 2005, 583, OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2008, 7 U 152/07, NZG 2008, 714).

    Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 10) bis 13) als die die Zustellung Betreibenden alles ihnen Zumutbare getan haben, um eine alsbaldige Zustellung zu bewirken, sie nämlich in der Klageschrift unter Angabe der ladungsfähigen Anschriften der Aufsichtsräte ausdrücklich auf die Zustellung auch an den Aufsichtsrat gedrungen haben (vgl. KG, Urteil vom 11.02.2005, a.a.O.; anders als im Sachverhalt, der dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.03.2008, a.a.O. zugrunde lag) und in Anbetracht dessen auch keinen Anlass hatten, die Umsetzung durch das Gericht zu überwachen.

  • OLG Frankfurt, 19.11.2007 - 5 U 86/06

    Beteiligungsrechte des Aktionärs: Berechnung der Frist aus § 123 Abs. 4 AktG zur

    Die zeitliche Verzögerung der Zustellung beruht auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen; bei der Bewertung, ob eine Zustellung demnächst erfolgt ist, sind die Zeiträume aber außer Betracht zu lassen, in denen die fehlende Zustellung vom Kläger nicht zu vertreten ist (vgl. KG AG 2005, 583, Juris Rz. 34).
  • OLG Jena, 25.03.2020 - 2 U 516/18
    Auch der ohne weitere Beschränkung allgemein auf Nichtigerklärung gerichtete Klageantrag ermöglicht dem Gericht umfassend sowohl die Prüfung von Anfechtungs- als auch von Nichtigkeitsgründen; der Klageantrag schließt Nichtigerklärung oder Feststellung nach Maßgabe des § 246 AktG bzw. des § 249 AktG jeweils ein (KG, Urteil vom 11. Februar 2005 - 14 U 193/03 -, Rn. 29, juris).
  • LG Krefeld, 26.10.2022 - 7 O 183/21
    Auch der ohne weitere Beschränkung allgemein auf Nichtigerklärung gerichtete Klageantrag ermöglicht dem Gericht umfassend sowohl die Prüfung von Anfechtungs- als auch von Nichtigkeitsgründen; der Klageantrag schließt Nichtigerklärung oder Feststellung nach Maßgabe des § 248 AktG bzw. des § 249 AktG jeweils ein (KG, Urteil vom 11. Februar 2005 - 14 U 193/03 -, Rn. 29, juris).
  • OLG Jena, 10.01.2018 - 2 U 266/17
    Auch der ohne weitere Beschränkung allgemein auf Nichtigerklärung gerichtete Klageantrag ermöglicht dem Gericht umfassend sowohl die Prüfung von Anfechtungs- als auch von Nichtigkeitsgründen; der Klageantrag schließt Nichtigerklärung oder Feststellung nach Maßgabe des § 248 AktG bzw. des S 249 AktG jeweils ein (KG, vom 11. Februar 2005 - 14 U 193/03 Rn. 29, juris).
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