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   KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19, 161 HEs 13/19   

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https://dejure.org/2019,8278
KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19, 161 HEs 13/19 (https://dejure.org/2019,8278)
KG, Entscheidung vom 11.03.2019 - 4 HEs 5/19, 161 HEs 13/19 (https://dejure.org/2019,8278)
KG, Entscheidung vom 11. März 2019 - 4 HEs 5/19, 161 HEs 13/19 (https://dejure.org/2019,8278)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 121 Abs 1 StPO, Art 5 Abs 3 S 1 MRK
    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender Verfahrensbeschleunigung aufgrund personeller und sächlicher Mangelausstattung der Justiz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender Verfahrensbeschleunigung aufgrund personeller und sächlicher Mangelausstattung der Just...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1
    Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender Verfahrensbeschleunigung aufgrund personeller und sächlicher Mangelausstattung der Justiz

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 Abs. 1
    Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus bei Verzögerung des Verfahrens aufgrund Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 695
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend hierzu BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfGK 7, 421; 15, 474, 479; die Grundsätze wiederholend BVerfG NJW 2018, 2948; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - [juris, Rn. 32], vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 19], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris, Rn. 15], vom 1. August 2018 - 2 BvR 12582/18 - [juris, Rn. 24] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Bremen StV 2016, 824 m.w.Nachw.).

    Bei der Abwägung der Interessen ist zu beachten, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Sanktion Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f.; 148) und dass mit zunehmender Dauer der Haft der Freiheitsanspruch des Inhaftierten gegenüber dem staatlichen Verfolgungsinteresse an Gewicht gewinnt (vgl. BVerfGE 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfG StV 2009, 479; OLG Bremen a.a.O.).

    b) Um diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen, müssen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, "alles in ihrer Macht Stehende" tun, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. grundlegend hierzu BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 270; 21, 222; BVerfG NStZ-RR 2008, 18; die Grundsätze wiederholend BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 BvR 12582/18 - [juris, Rn. 25] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Bremen a.a.O. m.w.Nachw.).

    Die Ausnahmetatbestände des letzten Teilsatzes der Vorschrift - die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund lassen das Urteil noch nicht zu und rechtfertigen die Fortdauer der Haft - sind jedoch eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271; 53, 152, 157; BVerfGK 7, 421; 9, 339, 349; so bereits früher auch BVerfG NJW 1991, 2821; StV 1991, 565; 1995, 199 f.).

    Liegen solche, den Urteilserlass hindernde Umstände vor, führt das (zusätzliche) Erfordernis der Rechtfertigung der Haftfortdauer dazu, dass auf einer zweiten Prüfungsstufe ein Urteil darüber zu treffen ist, ob bei Fortdauer der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) gewahrt bleibt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 36, 264, 271, 279 f.; BVerfGK 9, 339; 10, 544).

    Die den Urteilserlass hindernden Umstände können die Fortdauer der Haft über sechs Monate hinaus dabei grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn ihr Vorliegen nicht "in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fällt" (BVerfGE 36, 264, 275), nicht dem Staat zurechenbar ist.

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …

    Die - namentlich durch Personalmangel verursachte - nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden kann dagegen selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 23] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 unter Verweis auf BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 23], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris, Rn. 18], vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 - [juris, Rn. 30] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; Senat StraFo 2013, 509; OLG Bremen StV 2016, 824; OLG Stuttgart StV 2014, 756; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 21a).

    Der Staat hat aufgrund des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips, dessen Bestandteil neben dem Beschleunigungsgrundsatz auch die Pflicht zur Justizgewährung ist, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um eine zügige Aufklärung und Aburteilung von Straftaten (insbesondere) in Haftsachen sicherzustellen, namentlich einer Überlastung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte (bereits im Vorfeld) entgegenzuwirken und sie - in personeller wie in sächlicher (z.B. Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die räumliche und gerätemäßige Ausstattung kriminaltechnischer Institute oder die Beauftragung externer Sachverständiger; Vorhalten geeigneter Sitzungssäle für die Hauptverhandlung) Hinsicht - so auszustatten, dass sie diese Aufgabe erfüllen können (vgl. BVerfGE 36, 264, 275; BVerfGK 6, 384; BVerfG StRR 2011, 246).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19
    Dies gilt namentlich für die Personalausstattung und die Geschäftsverteilung (vgl. BVerfGK 6, 384; BGHSt 38, 43 ff. [zur Justizgewährungspflicht]; OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Bremen StV 1992, 426; OLG Celle StV 2002, 150; OLG Frankfurt NJW 1996, 1487).

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …

    Er hat die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereit zu stellen und einzusetzen (vgl. BVerfGK 6, 384 [juris, Rn. 46]).

    Der Staat hat aufgrund des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips, dessen Bestandteil neben dem Beschleunigungsgrundsatz auch die Pflicht zur Justizgewährung ist, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um eine zügige Aufklärung und Aburteilung von Straftaten (insbesondere) in Haftsachen sicherzustellen, namentlich einer Überlastung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte (bereits im Vorfeld) entgegenzuwirken und sie - in personeller wie in sächlicher (z.B. Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die räumliche und gerätemäßige Ausstattung kriminaltechnischer Institute oder die Beauftragung externer Sachverständiger; Vorhalten geeigneter Sitzungssäle für die Hauptverhandlung) Hinsicht - so auszustatten, dass sie diese Aufgabe erfüllen können (vgl. BVerfGE 36, 264, 275; BVerfGK 6, 384; BVerfG StRR 2011, 246).

    Kann aber in einem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, nur deshalb nicht vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist mit der Hauptverhandlung begonnen werden, dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 unter Verweis auf BVerfGK 6, 384, 397).

    Von dem Präsidium sind - unabhängig von den allgemeinen Entlastungsgrundsätzen, die allein die "vorbeugende" Entlastung zur Vermeidung einer nicht nur kurzfristigen allgemeinen Überlastung der Kammer betreffen können - umgehend die notwendigen (entlastenden) Maßnahmen zu treffen (vgl. BVerfG StraFo 2007, 18; NJW 2006, 668, 672, 677; StV 1997, 535; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Celle StV 1995, 425; 2002, 150; NdsRpfl.

    Versäumt es der Staat, der seit Jahrzehnten wiederholten Mahnung des Bundesverfassungsgerichts folgend seine Strafverfolgungsbehörden und Gerichte so auszustatten, dass diese dem Gesetzesbefehl folgen und in Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, regelmäßig - nämlich dann, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, der ein Urteil bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist noch nicht zulässt und die Haftfortdauer rechtfertigt - innerhalb von sechs Monaten nach Festnahme des Beschuldigten mit der, den verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Bezug auf ihre konzentrierte Durchführung genügenden Hauptverhandlung beginnen können, muss er es hinnehmen - und seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären -, dass einer Straftat dringend Verdächtige trotz Vorliegens eines Haftgrundes auf freien Fuß kommen, sich dem Verfahren (und einer Bestrafung) entziehen, die Rechtsfindung durch Verdunkelungshandlungen erschweren oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen (vgl. BVerfGK 6, 384 [juris, Rn. 46]; OLG Bremen StV 2016, 824 [juris, Rn. 22]).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend hierzu BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfGK 7, 421; 15, 474, 479; die Grundsätze wiederholend BVerfG NJW 2018, 2948; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - [juris, Rn. 32], vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 19], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris, Rn. 15], vom 1. August 2018 - 2 BvR 12582/18 - [juris, Rn. 24] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Bremen StV 2016, 824 m.w.Nachw.).

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …

    Die - namentlich durch Personalmangel verursachte - nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden kann dagegen selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 23] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 unter Verweis auf BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 23], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris, Rn. 18], vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 - [juris, Rn. 30] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; Senat StraFo 2013, 509; OLG Bremen StV 2016, 824; OLG Stuttgart StV 2014, 756; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 21a).

    Kann aber in einem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, nur deshalb nicht vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist mit der Hauptverhandlung begonnen werden, dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 unter Verweis auf BVerfGK 6, 384, 397).

  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Im Übrigen ist dem Senat - etwa aus der Sache 4 HEs 5/19 - bekannt, dass die vorzunehmenden Geschäftsabläufe nicht zwingend zu erheblichen Verzögerungen führen müssen, sondern es anderen Abteilungen der Staatsanwaltschaft gelingt, auch umfangreiche Anklageschriften, wie es Gesetz und Verfassung verlangen, binnen weniger Tage bei dem zuständigen Gericht anzubringen.

    Der allein in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fallende Umstand, dass die (jedenfalls Jugend-)Strafkammern des Landgerichts Berlin zum Zeitpunkt des Eingangs und der Terminierung der vorliegenden Sache nicht nur kurzfristig und unvorhersehbar überlastet waren und demzufolge ihrer unmittelbar in der Verfassung wurzelnden Pflicht zu besonders beschleunigter Bearbeitung von Haftsachen durch eine zeitnahe Verhandlung sowie eine ausreichend hohe Verhandlungsdichte nicht mehr gerecht werden konnten (vgl. dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - [4] 161 HEs 13/19 [5/19] -), zwingt zur Beendigung der Untersuchungshaft.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19

    Prüfungsmaßstab im einstweiligen Anordnungsverfahren; Hinausschieben des

    Der vom Antragsteller wiederholt zitierte Beschluss des Kammergerichts vom 11. März 2019 (- (4) 161 HEs 13/19 (5/19) -, juris) gibt für seine Argumentation nichts her.
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