Rechtsprechung
KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 14 Abs 3 TMG, § 14 Abs 4 TMG, § 185 StGB, § 187 StGB, Art 5 Abs 1 GG
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Beschwerde von Renate Künast gegen verweigerte Herausgabe von Facebook-Nutzerdaten (Hatern) teilweise erfolgreich
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Weitere, aber nicht alle gerügten, Hasspostings gegen Politikerin Renate Künast bei Facebook unzulässig
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Renate Künast mit Beschwerde wegen beleidigenden Facebook-Kommentaren erfolgreich
- zeit.de (Pressebericht, 24.03.2020)
Renate Künast erringt weiteren Teilerfolg gegen Internet-Hasspostings
- lto.de (Pressebericht, 24.03.2020)
Künasts Beschwerde gegen "Drecks Fotze"-Entscheidung: Weitere Kommentare als Beleidigung eingestuft
- spiegel.de (Pressebericht, 24.03.2020)
Künast erreicht Teilerfolg gegen Pöbler im Internet
- heuking.de (Kurzinformation)
Teilerfolg für Renate Künast gegen "Hate-Speech" auf Facebook
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Beschwerde von Renate Künast wegen Facebook-Beleidigungen erfolgreich
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+3Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Frankfurt, 16.04.2020 - 16 U 9/20
Äußerungsrecht: Interpretation mehrdeutiger Äußerungen muss kenntlich gemacht
KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine
LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 3 O 194/19Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic
LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres
Renate Künast
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MMR 2020, 867
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
Auskunftsanspruch nach §14 TMG bei plattforminternem Beschwerde- und …
(5) Selbst wenn man dann mit dem OLG Nürnberg (…Beschl. v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19, juris Rn. 21 ff., wohl auch OLG Celle v, 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 11 ff.) zudem - dort sogar vorab geprüft - zusätzlich noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Antragstellerin und einen bestehenden Unterlassungsanspruch gegen den (unbekannten) Störer als (fiktiven) "Hauptanspruch" prüfen wollte, liegt mit der (weitergehenden) Feststellung eines Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG denklogisch auch ein solcher vor (deswegen auf die Prüfung verzichtend KG v. 11.03.2020 - 10 W 13/20, juris Rn. 18). - LG Cottbus, 23.12.2020 - 3 O 169/19 Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes fand eine Diskussion um die von dem Kläger öffentlich in einem Internetforum geäußerte Meinung statt (vgl. KG, Beschluss vom 11.03.2020 - 10 W 13/20 -, juris).
Der Kläger hat mit seinen Äußerungen selbst Angriffsfläche für Diskussionen geboten (KG, Beschluss vom 11.03.2020 - 10 W 13/20 -, juris), hat sich selbst in eine öffentliche Diskussion eingeschaltet und muss aus diesem Grund auch scharfe Kritik hinnehmen (BVerfG, NJW 2009, 3016; OLG Köln, NJW-RR 2016, 1061).
- OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21 Dabei hat er eine sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich ausgesprochen umstrittene Position vertreten, mit der Folge, dass er auch deutlich überspitzte und von der Form her unangemessene Kritik an seiner Auffassung hinzunehmen hat (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2020, Az.: 10 W 13/20, juris Rn. 30), zumal diese in demselben Rahmen wie seine eigenen Diskussionsbeiträge veröffentlicht wurde und damit demselben Personenkreis zugänglich war.
- OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 8/21 Dabei hat er eine sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich ausgesprochen umstrittene Position vertreten, mit der Folge, dass er auch deutlich überspitzte und von der Form her unangemessene Kritik an seiner Auffassung hinzunehmen hat (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2020, Az.: 10 W 13/20, juris Rn. 30), zumal diese in demselben Rahmen wie seine eigenen Diskussionsbeiträge veröffentlicht wurde und damit demselben Personenkreis zugänglich war.