Rechtsprechung
   KG, 11.04.1997 - 5 U 4627/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7921
KG, 11.04.1997 - 5 U 4627/96 (https://dejure.org/1997,7921)
KG, Entscheidung vom 11.04.1997 - 5 U 4627/96 (https://dejure.org/1997,7921)
KG, Entscheidung vom 11. April 1997 - 5 U 4627/96 (https://dejure.org/1997,7921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten am (immateriellen) geistigen Eigentum sowie aber des Rechts auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken dem Werkschöpfer im Sinne des Urheberrechts; Eigentumserwerb des Arbeitgebers an entlohnten, durch seine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Eigentum des Arbeitgebers an urheberrechtlich geschützten Werken eines Arbeitnehmers zu Zeiten der ehemaligen DDR

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 34/04

    Archivfotos

    Der Zweckübertragungsgedanke findet auch bei der Prüfung Anwendung, ob der Urheber dem Verwerter im Rahmen des Nutzungsvertrags an den Werkstücken eine sachenrechtliche Position in Form des Eigentums einräumen wollte (OLG München GRUR 1984, 516, 517; vgl. auch OLG Hamburg GRUR 1980, 909, 911; Schricker in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 Rdn. 37; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 28; Loewenheim/J. B. Nordemann, Handbuch des Urheberrechts, § 60 Rdn. 16; Kotthoff in HK-UrhR, § 44 Rdn. 2; a.A. KG ZUM-RD 1998, 9, 10).
  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

    Auch wenn urheberrechtliche Befugnisse und die Eigentumslage unabhängig voneinander zu beurteilen sind, da das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am immateriellen geistigen Eigentum gewährt, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken, so kann in einem Fall wie dem vorliegenden die sachenrechtliche Lage nicht völlig losgelöst von einer etwaigen urheberrechtlichen Beurteilung gesehen werden (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 - Grabungsmaterialien; KGR Berlin 1998, 25, 26).
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