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   KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11   

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https://dejure.org/2011,16222
KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,16222)
KG, Entscheidung vom 11.04.2011 - 17 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,16222)
KG, Entscheidung vom 11. April 2011 - 17 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,16222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen im Interesse des Unterhaltsberechtigten eine erste Berufsausbildung abzuschließen; Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Abbruch der ersten Berufsausbildung durch den Unterhaltspflichtigen vor planmäßigem Ende und nach Scheitern im ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kindesunterhalt - Zurechnung fiktiver Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen; Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Abbruch einer Ausbildung kurz vor Beendigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Azubi vergeigt Abschlussprüfung - Schuldet er einem nichtehelichen Kind Unterhalt, darf er keine neue Ausbildung beginnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstausbildung geht vor Unterhaltspflicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Obliegenheiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils während seiner Erstausbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltspflichtiger muss Erstausbildung ernsthaft verfolgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1798
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Dabei wird seine Leistungsfähigkeit nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen und Vermögen bestimmt, sondern auch durch das von ihm unter zumutbarer Ausschöpfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erzielbare Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1471; Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 7).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Die Auferlegung einer Unterhaltslast stellt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, eine zulässige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar, soweit und solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 68, 256 = FamRZ 1985, 143; bei juris Rz. 49).
  • OLG Hamm, 21.04.1997 - 4 UF 441/96

    Anspruch eines ehelichen Kindes auf Kindesunterhalt; Auswirkungen von

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Die Darlegungs- und Beweislast liegt freilich, in entsprechender Anwendung der diesbezüglichen Grundsätze beim Ausbildungsunterhalt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1998, 767 [bei juris Rz. 11]) beim Antragsgegner; von ihm sind die Gründe für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung umfassend darzulegen.
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeit zu erwirtschaften (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamm, FamRZ 2006, 726 [bei juris Rz. 22]; AG Wedding, FamRZ 1991, 481 [LS] sowie Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 11 UF 34/05

    Interesse des Unterhaltspflichtigen an der erstmaligen Erlangung einer

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeit zu erwirtschaften (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamm, FamRZ 2006, 726 [bei juris Rz. 22]; AG Wedding, FamRZ 1991, 481 [LS] sowie Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 22).
  • AG Berlin-Wedding, 20.09.1990 - 12 C 219/90

    Zulässigkeit einer Unterbrechung der Alimentezahlungen eines

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeit zu erwirtschaften (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamm, FamRZ 2006, 726 [bei juris Rz. 22]; AG Wedding, FamRZ 1991, 481 [LS] sowie Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 22).
  • KG, 31.03.2023 - 16 WF 19/23

    Darlegungslast des Unterhaltsschuldners in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang

    Das wiederum könnte dazu führen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen, welches er bei entsprechender Anstrengung und gemäß seinen Fähigkeiten unschwer hätte erzielen können, fiktiv zugerechnet wird (vgl. beispielsweise KG, Beschluss vom 11. April 2011 - 17 UF 45/11, FamRZ 2011, 1798 oder KG, Beschluss vom 29. April 2013 - 17 UF 8/13, JAmt 2013, 483 [Rz. 13]) mit der Folge, dass schlussendlich doch eine Verpflichtung zur Zahlung möglicherweise ähnlich derjenigen aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erfolgen könnte.
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