Rechtsprechung
KG, 11.05.2012 - 4 VAs 23/12 - 151 AR 57/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 23 GVGEG, § 28 Abs 2 GVGEG, § 28 Abs 3 GVGEG, § 71 Abs 1 IRG, Art 3 Abs 1 ÜvPÜbk
Überstellung zur Strafvollstreckung in das Königreich Belgien - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen der Entscheidung für oder gegen die Anregung eines Überstellungsersuchens nach Art. 3 Abs. 1 ÜberstÜbk im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (hier: Königreich Belgien)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafvollstreckung; Überstellung zur Vollstreckung in das Heimatland des Verurteilten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 05.02.2010 - 13 VRs AR 90/11
- KG, 11.05.2012 - 4 VAs 23/12 - 151 AR 57/12
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 24 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 01.10.2009 - 1 Zs 2179/09
Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Ausland: Abwägung zwischen dem …
Auszug aus KG, 11.05.2012 - 4 VAs 23/12
Dieses Übereinkommen erfordert ein Überstellungsersuchen des derzeit vollstreckenden Staates (§ 71 Abs. 1 IRG, Art. 3 ÜberstÜbk), dessen Anregung im Ermessen der Staatsanwaltschaft als zunächst mit dem Begehren befasste Vollstreckungsbehörde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 4 VAs 13/09 - und vom 2. Juni 2009 - 4 VAs 5/09 - ) liegt.Es ist zu beachten, dass die Wahrung der von den Strafzwecken geprägten Belange der inländischen Rechtspflege maßgeblich abhängig ist von der Vollstreckungspraxis des zu ersuchenden Staates (…vgl. BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 VAs 13/09 - m.w.Nachw.).
- BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95
Überstellung auf Wunsch
Auszug aus KG, 11.05.2012 - 4 VAs 23/12
Dabei gebietet die nach § 71 Abs. 1 IRG zu treffende Entscheidung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung einerseits und dem verfassungsrechtlich verbürgten Resozialisierungsanspruch des Verurteilten sowie den auf möglichen Sprachbarrieren, Entfremdung von der heimischen Kultur und auf fehlenden Sozialkontakten beruhenden Benachteiligungen ausländischer Gefangener andererseits (vgl. BVerfGE 96, 100 = NJW 1997, 3013).