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   KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15   

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https://dejure.org/2015,11581
KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15 (https://dejure.org/2015,11581)
KG, Entscheidung vom 11.05.2015 - 2 U 5/15 (https://dejure.org/2015,11581)
KG, Entscheidung vom 11. Mai 2015 - 2 U 5/15 (https://dejure.org/2015,11581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32b Abs 1 Nr 1 ZPO, § 1 Abs 2 S 1 KapMuG
    Gerichtsstand bei Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen Fondsgesellschaft wegen fehlerhafter Prospektangaben in einem Fondsprospekt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Inanspruchnahme des Treuhandgesellschafters einer Fondsgesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Zur örtliche Zuständigkeit bei Inanspruchnahme des Treuhandgesellschafters einer Fondsgesellschaft wegen fehlerhafter Anlegerberatung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Inanspruchnahme des Treuhandgesellschafters einer Fondsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Inanspruchnahme des Treuhandgesellschafters einer Fondsgesellschaft wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Grundlage eines mängelbehafteten Fondsprospekts

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co.KG

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co.KG (früher SHB Altersvorsorgefonds)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co.KG (früher SHB Altersvorsorgefonds)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2015, 1844
  • BB 2015, 1346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass sie den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar, beispielsweise in Zeitungsanzeigen, als Anbieter aufgetreten oder die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten der eingeschalteten Vermittler innegehabt hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 - juris Rn. 9 ff.).

    Auch der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Inanspruchnahme eines Gründungsgesellschafters aus Prospekthaftung im weiteren Sinne und damit aus Verschulden bei Vertragsschluss ohne weitere Begründung unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO subsumiert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, aaO. Rn. 18).

    Die ihrem Wortlaut nach eine solche Bedingung aufstellende Regelung in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, die gemeinsam mit der Erweiterung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der aktuellen Fassung im Jahr 2012 neu in das Gesetz eingefügt wurde, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund der aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Neuregelung einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie ausschließlich für die Fälle des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gelten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, aaO. Rn. 19 ff.).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Inanspruchnahme eines Prospektverantwortlichen wegen - nach § 278 BGB zurechenbarer - fehlerhafter Anlageberatung durch den Anlagevermittler, die auch auf unzutreffende oder irreführende Angaben im Prospekt gestützt wird, auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2013 (X ARZ 320/13) nicht hinreichend geklärt ist.

  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Prospekthaftung im weiteren Sinne bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter treffen, da sie ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss ist und grundsätzlich denjenigen trifft, der - wie die Altgesellschafter mit dem Neugesellschafter - den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, juris Rn. 26 mwN.).

    Zumindest aber hatte die Beklagte insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten (vgl. zu diesen Voraussetzungen auch BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, aaO. Rn. 29).

    Zum anderen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs primär auf die Gesellschafterstellung des Treuhänders an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, aaO. Rn. 30), die hier, wie ausgeführt, bestand.

  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Dass der Kläger seine Klage auch auf eine fehlerhafte Beratung des Anlagevermittlers jenseits der geltend gemachten Prospektfehler stützt, welche nach seiner Auffassung der Beklagten ebenfalls nach § 278 BGB zuzurechnen ist, schließt die Geltung des § 32b ZPO nicht aus, da nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 -, BGHZ 153, 173 ff., juris Rn. 12 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 (Z) Sa 1/13 -, juris Rn. 7).
  • BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13

    Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses

    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Aufgrund des erstmals in der Berufungsinstanz vom Kläger hilfsweise gestellten Verweisungsantrags war das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen, sondern der Rechtsstreit gem. § 281 Abs. ZPO - unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils des Landgerichts - an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht München I zu verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13 - NJW 2014, 2864 Rn. 52 mwN.).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 11 SV 114/13

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung bei Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Die - in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage -, ob im Falle einer geltend gemachten Prospekthaftung bei einer Vermögensanlage, die in der Beteiligung an einer als Personengesellschaft organisierten Fondsgesellschaft besteht, auch der - gegebenenfalls mit dem Sitz des Emittenten nicht identische - Sitz der Fondsgesellschaft die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO begründen kann, weil diese als "Zielgesellschaft" im Sinne dieser Norm anzusehen wäre (so entgegen der ganz herrschenden Meinung offenbar OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2007, NJW 2007, 1644 f, juris Rn. 8 [zu § 32b a.F.]; anderer Ansicht: OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 11 SV 114/13 -, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2013, NJW-RR 2013, 1451 f, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, aaO. Rn. 6; jew. mwN.) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da auch die Fondsgesellschaft ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I hat.
  • OLG Hamm, 08.04.2013 - 32 Sa 6/13

    Örtliche Zuständigkeit für Klage gegen Anlageberater/-vermittler und

    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Die - in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage -, ob im Falle einer geltend gemachten Prospekthaftung bei einer Vermögensanlage, die in der Beteiligung an einer als Personengesellschaft organisierten Fondsgesellschaft besteht, auch der - gegebenenfalls mit dem Sitz des Emittenten nicht identische - Sitz der Fondsgesellschaft die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO begründen kann, weil diese als "Zielgesellschaft" im Sinne dieser Norm anzusehen wäre (so entgegen der ganz herrschenden Meinung offenbar OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2007, NJW 2007, 1644 f, juris Rn. 8 [zu § 32b a.F.]; anderer Ansicht: OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 11 SV 114/13 -, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2013, NJW-RR 2013, 1451 f, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, aaO. Rn. 6; jew. mwN.) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da auch die Fondsgesellschaft ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I hat.
  • LG Berlin, 16.12.2014 - 2 O 378/14
    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16. Dezember 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 378/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen.
  • OLG Frankfurt, 28.02.2014 - 11 SV 7/14

    Zuständigkeitsbestimmung - gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 b ZPO

    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Unter Heranziehung des mit der im Jahr 2005 eingeführten Neuregelung verfolgten Zwecks, die in entsprechenden Klageverfahren regelmäßig erforderliche sachverständige Beurteilung öffentlicher Kapitalmarktinformationen an einem Gerichtsstand zu konzentrieren, geht die obergerichtliche Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass auch die Fälle der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne einen Anwendungsfall des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014 - 17 U 242/12 -, juris Rn. 23 ff. mwN.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 11 SV 7/14 -, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2013, NZG 2013, 1234, juris Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 5 Sa 51/13
    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Unter Heranziehung des mit der im Jahr 2005 eingeführten Neuregelung verfolgten Zwecks, die in entsprechenden Klageverfahren regelmäßig erforderliche sachverständige Beurteilung öffentlicher Kapitalmarktinformationen an einem Gerichtsstand zu konzentrieren, geht die obergerichtliche Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass auch die Fälle der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne einen Anwendungsfall des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014 - 17 U 242/12 -, juris Rn. 23 ff. mwN.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 11 SV 7/14 -, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2013, NZG 2013, 1234, juris Rn. 7).
  • BGH, 13.12.2012 - III ZR 70/12

    Aufklärungspflichtenverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers: Widerlegung

    Auszug aus KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es zudem der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, und zwar selbst dann, wenn der Anlagevermittler den Prospekt nur als Arbeitsgrundlage für sein Beratungsgespräch verwendet hat, ohne dass der Anleger ihn ausgehändigt bekommen und gelesen hätte (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 70/12 -, juris Rn. 11 mwN.).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12

    Haftung wegen fehlerhaftem Emissionsprospekt: Ausschließlicher Gerichtsstand am

  • BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16

    Örtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im

    Das vorlegende Gericht möchte eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung verneinen, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen, wiche damit aber von der Rechtsauffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 U 5/15, WM 2015, 1844) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 29. September 2015 - 14 SV 12/15, juris) ab.
  • OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16

    Örtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen vorvertraglicher

    Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichens von KG vom 11.5.2015, 2 U 5/15, OLG Frankfurt am Main vom 29.9.2015, 14 SV 12/15, und OLG Karlsruhe vom 25.2.2014 - 17 U 242/12).

    (3) Dies sehen Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15 = WM 2015, 1844) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 (14 SV 12/15) und Karlsruhe (vom 25.2.2014 - 17 U 242/12 - juris Rn. 30 ff. zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 a. F. ZPO) anders, weshalb an den Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

  • OLG München, 21.01.2016 - 34 AR 257/15

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses für Ansprüche aus Prospekthaftung

    Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11.5.2015, 2 U 5/15, juris), dass jeder aufklärungspflichtige Gründungsgesellschafter einer Fonds-KG zugleich Prospektverantwortlicher i. S. v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei, werde nicht gefolgt.

    Mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15, juris = Anl. A 18 BV) hat es sich auseinandergesetzt.

  • OLG Naumburg, 09.11.2015 - 1 AR 23/15

    Ausschließlicher Gerichtsstand bei Prospekthaftungsansprüchen aus unrichtigen

    Insoweit sei der Auffassung des KG Berlin in dessen Urteil vom 11.05.2015 (Az. 2 U 5/15, WM 2015, 1844 ff.) zu folgen.

    Das übersieht auch der vom Landgericht Halle angeführte Rechtsentscheid des KG Berlin, wenn dieses unter juris-Rn. 32 (a. E.) seines Urteils vom 11.05.2015 (Az. 2 U 5/15) die Rechtsaufassung zur Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Inanspruchnahme des Treuhandgesellschafters einer Fondsgesellschaft damit begründet, auch der X. Senat des BGH habe in seinem Beschluss vom 30.07.2013 "die Inanspruchnahme eines Gründungsgesellschafters aus Prospekthaftung im weiteren Sinne unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO subsumiert".

  • LG Berlin, 04.04.2016 - 2 O 317/15

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage eines

    Dies haben in jüngerer Zeit insbesondere die Oberlandesgerichte in Berlin, Frankfurt und Karlsruhe entschieden (vgl. KG, Urteil vom 11. Mai 2015, 2 U 5/15, Rdnr. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014, 11 SV 7/14, Rdnr. 7 mit Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014, 17 U 242/12, Rdnr. 26; vgl. auch bereits schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2007, 5 AR 3/06.

    Auch ein bloßer Gründungsgesellschafter gilt mittlerweile als Mitglied des als sogenannte "sonstige" Prospektverantwortliche anzusehenden Personenkreises, für den ein auf Prospektfehler gestützter Passivprozess einer auf Prospektfehler gestützten Klage gegen einen Emittenten oder Anbieters gleichsteht (vgl. KG, Urteil vom 11. Mai 2015, 2 U 5/15, Rdnr. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014, 11 SV 7/14, Rdnr. 7 mit Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014, 17 U 242/12, Rdnr. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2007, 5 AR 3/06.

  • OLG München, 08.10.2015 - 34 AR 213/15

    Prospektverantwortung

    Die im Verweisungsbeschluss zitierte Entscheidung des Kammergerichts (vom 11.5.2015, 2 U 5/15, juris) ignoriere oder verkenne in grober Weise höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW 2013, 1877; NJW 2010, 1279; NJW-RR 2013, 1302), wonach die Beklagte ersichtlich nicht als Prospektverantwortliche in Betracht komme.

    a) Das Landgericht München II hat sich auf ein in vergleichbarer Sache ergangenes Urteil des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15, juris = WM 2015, 1844) gestützt.

  • LG Hamburg, 10.12.2015 - 327 O 618/14

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei Empfehlung einer

    ZPO (siehe insoweit auch: KG v. 11.05.2015, BeckRS 2015, 09941).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2016 - 1 (Z) Sa 39/15

    Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

    Soweit der Antragsteller eine die Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 ZPO bejahende Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 11.05.2015, 2 U 5/15) anführt, handelt es sich bei diesem nicht um ein Gericht, bei dem die beabsichtigte Klage in der ersten Instanz erhoben werden könnte.
  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15

    Zuständigkeitsbestimmung: Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs.

    bb) Wie das Kammergericht in seinem Urteil vom 11.5.2015 (2 U 5/15 - zit. n. Juris Rdn. 28 f.) zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Haftung der Beklagten als Gesellschafterin in Betracht, weil sie bereits vor dem Beitritt des Klägers als Kommanditistin eingetragen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte den Gesellschaftsbeitritt und ihre Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich auf der Grundlage des Prospekts vorgenommen hat.
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