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   KG, 11.06.1992 - 8 RE-Miet 1946/92   

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https://dejure.org/1992,2765
KG, 11.06.1992 - 8 RE-Miet 1946/92 (https://dejure.org/1992,2765)
KG, Entscheidung vom 11.06.1992 - 8 RE-Miet 1946/92 (https://dejure.org/1992,2765)
KG, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - 8 RE-Miet 1946/92 (https://dejure.org/1992,2765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis; Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses; Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personenbezogene Untervermietungserlaubnis; Kündigung wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis; Gebrauchsüberlassung

  • rechtsportal.de

    BGB § 549 Abs. 2 S. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1229
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Berlin, 31.10.1989 - 64 S 274/89
    Auszug aus KG, 11.06.1992 - 8 REMiet 1946/92
    Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortet (vgl. abweichend zu den Entscheidungen der vorlegenden Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1985 - 64 S 380/84 - in GE 1985, 479, sowie vom 31. Oktober 1989 - 64 S 274/89 - in NJW-RR 1990, 457, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1990 - 63 S 424/89 - in GE 1991, 687; sowie die differenzierenden Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1990 - 29 S 210/89 in MM 1990, 287, 288, und des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. März 1990 - 8 C 20/90 - in GE 1990, 549).

    Anders als die vorlegende Kammer in ihrem Urteil vom 31. Oktober 1989 diesen Beschluß interpretiert (NJW-RR 1990, 457) hat, der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vielmehr auf die Notwendigkeit der konkreten Personenbezeichnung hingewiesen, wie eingangs bereits dargelegt ist.

  • LG Berlin, 12.06.1990 - 29 S 210/89
    Auszug aus KG, 11.06.1992 - 8 REMiet 1946/92
    Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortet (vgl. abweichend zu den Entscheidungen der vorlegenden Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1985 - 64 S 380/84 - in GE 1985, 479, sowie vom 31. Oktober 1989 - 64 S 274/89 - in NJW-RR 1990, 457, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1990 - 63 S 424/89 - in GE 1991, 687; sowie die differenzierenden Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1990 - 29 S 210/89 in MM 1990, 287, 288, und des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. März 1990 - 8 C 20/90 - in GE 1990, 549).
  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus KG, 11.06.1992 - 8 REMiet 1946/92
    Eine Divergenzvorlage mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84 - (NJW 1985, 130 ff. = BGHZ 92, 213) kam nicht in Betracht, weil das Landgericht nicht von den tragenden Gründen dieser Entscheidung abweichen will.
  • BGH, 20.09.1984 - VII ZR 325/83

    Mängelanzeige beim Reisevertrag

    Auszug aus KG, 11.06.1992 - 8 REMiet 1946/92
    Nur in einem obiter dictum führt der BGH dort aus, daß der Mieter dem Vermieter schließlich die aufzunehmenden Personen - gegebenenfalls unter Mitteilung der beruflichen oder sonstigen Tätigkeit - werde namhaft machen und seine Vorstellungen über die Art der Wohnungsbelegung werde offenbaren müssen (NJW 1985, 132 ).
  • LG Berlin, 17.07.1990 - 63 S 424/89
    Auszug aus KG, 11.06.1992 - 8 REMiet 1946/92
    Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortet (vgl. abweichend zu den Entscheidungen der vorlegenden Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1985 - 64 S 380/84 - in GE 1985, 479, sowie vom 31. Oktober 1989 - 64 S 274/89 - in NJW-RR 1990, 457, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1990 - 63 S 424/89 - in GE 1991, 687; sowie die differenzierenden Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1990 - 29 S 210/89 in MM 1990, 287, 288, und des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. März 1990 - 8 C 20/90 - in GE 1990, 549).
  • AG Berlin-Schöneberg, 12.03.1990 - 8 C 20/90
    Auszug aus KG, 11.06.1992 - 8 REMiet 1946/92
    Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortet (vgl. abweichend zu den Entscheidungen der vorlegenden Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1985 - 64 S 380/84 - in GE 1985, 479, sowie vom 31. Oktober 1989 - 64 S 274/89 - in NJW-RR 1990, 457, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1990 - 63 S 424/89 - in GE 1991, 687; sowie die differenzierenden Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1990 - 29 S 210/89 in MM 1990, 287, 288, und des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. März 1990 - 8 C 20/90 - in GE 1990, 549).
  • OLG Koblenz, 30.04.2001 - 4 W-RE 525/00

    Untervermietung - Erlaubnis durch Vermieter - keiner Äußerung innerhalb vom

    Dies hat das Kammergericht für den Fall des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden (KG Berlin, Rechtsentscheid vom 11. Juni 1992 - 8 RE-Miet 1946/92).
  • LG Hamburg, 02.09.2011 - 311 S 74/10

    Erteilung Untervermietungserlaubnis - Benennung der Person des Untermieters

    Zur Begründung hat es ausgeführt, der Mieter habe bei Wohnraummietverträgen keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis, und verweist auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin in WuM 1992, 350 f. Aus dem Wortlaut des § 553 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Ausnahme in Satz 2 der Vorschrift ergebe sich insgesamt, dass auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Erteilung einer generellen Erlaubnis, ohne dass der Untermieter benannt wird, nicht verlangt werden könne.

    Dies gilt auch für den vom Amtsgericht zitierte Rechtsentscheid des Kammergerichts Berlin vom 11.06.1992 (WuM 1992, 350 f).

  • LG Berlin, 10.07.2001 - 64 S 290/00

    Anspruch auf Zahlung von Mietzins; Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils;

    Denn der Mieter hat keinen generellen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungsgenehmigung, weshalb er zur Erlangung der Genehmigung stets einen konkreten Interessenten benennen muss (vgl. OLG Koblenz, Rechtsentscheid vom 30. April 2001 mit Verweis auf KG, Rechtsentscheid vom 11. Juni 1992 - 8 RE-Miet 1946/92).
  • LG Köln, 03.12.1997 - 10 S 367/97
    Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Mieter die Zustimmung zu einer teilweisen Untervermietung des Mietgegenstandes nach § 549 Abs. 2 BGB erbitten (vgl. dazu VGRE WuM 1992, 350; Sternel Mietrecht aktuell 3. Auflage, Rdnr. 218), ist der Mieter bei der Bitte um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung des gesamten Mietgegenstandes nicht verpflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt dem Vermieter einen konkreten Untermieter zu benennen (vgl. Sternel a.a.O. Rdnr. 206; Bub-/Treier-Grapentin Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete IV Rndr. 211 ff. 215).
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